Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1975, Az.: 2 StR 480/73
Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperververletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Fall; Anforderungen an die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts; Anforderungen an die Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1975
- Aktenzeichen
- 2 StR 480/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 19.12.1972
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
1. Gastwirt Horst Heinrich W. aus U., dort geboren am ... 1941
2. Mechaniker Rüdiger We. aus G., geboren am ... 1943 in P./Österreich
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 17. Dezember 1975,
in der Sitzung am 19. Dezember 1975,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller
Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten W.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten We.,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. Dezember 1972 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
1.
Die Angeklagten und O. überfielen am 17. Dezember 1970 den Kassierer und Prokuristen W. der bei B. im Kanton Zürich ansässigen Firma N., als er abends in Zürich das Haus betreten wollte, in dem er wohnt. Durch das Drohen mit einer Schußwaffe veranlaßten sie ihn, in ihren Vagen einzusteigen und mit ihnen zu jener Firma zu fahren. Auf dem Wege dorthin nahm ihm der Angeklagte We. die Schlüssel für die Eingangstür des Betriebsgebäudes sowie für den in diesem Haus befindlichen Tresor ab. Um zu verhindern, daß W. beim Ausräumen des Tresors störe oder Hilfe herbeihole, verbanden sie ihm die Augen, fesselten ihm die Hände auf den Rücken, versetzten ihm mittels einer mitgebrachten Spritze zwei Einstiche in das Gesäß und zwangen ihn, eine Flüssigkeit zu trinken, Während der Angeklagte We. zur Bewachung des Überfallenen im Vagen blieb, begaben sich der Angeklagte W. und O. in das Innere des Firmengebäudes und holten aus dem Tresor rund 335.000 sfr. Danach wurde W. in das Haus hineingetragen und dort an das Treppengeländer gefesselt.
2.
In der Nacht zum 21. Juni 1971 brach der Angeklagte We. mit einem anderen eine Garage auf, in der Elektrogeräte einer Radiogroßversandfirma lagerten. Nach dem öffnen des Tores fuhr der Angeklagte W. mit seinem Personenkraftwagen heran. Gemeinsam holten sie eine größere Zahl von Radios, Kassettenrecordern und Tonbandgeräten aus der Garage und luden sie in das Auto. Als sie hiermit gerade fertig waren, wurden sie durch eine Polizeistreife gestört und rannten in verschiedenen Richtungen fort. Der Angeklagte W. kehrte, nachdem sich die Polizeibeamten entfernt hatten, zurück und transportierte die Beute zu einem vorher vereinbarten Treffpunkt, wo er einige der Geräte einem Unbekannten übergab. Am folgenden Tag nahm er als Gegenleistung DM 1.800 in Empfang. Einen nicht mehr feststellbaren Teil der Beute behielt er für sich. Der Angeklagte We. erhielt nichts. Ihm erklärte der Angeklagte W., die gesamte Beute sei beschlagnahmt worden.
3.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körpververletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Fall zu Gesamtfreiheitsstrafen von je sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
II.
Die Beschwerdeführer erheben eine Vielzahl von weitgehend übereinstimmenden Verfahrensrügen, die sich sämtlich auf die Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung beziehen. Die Rügen sind zu einem erheblichen Teil unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
1.
Am 30. Oktober 1972 verkündete die Strafkammer den Beschluß, daß der in der Schweiz inhaftierte Zeuge O. dort im Wege der Rechtshilfe vernommen werden solle. Ferner wurde durch einen weiteren Beschluß nach §§ 97, 126 BRAGO für die Vernehmung des Zeugen "die Anwesenheit der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt G. und B. für notwendig erachtet". Bei diesen Rechtsanwälten handelte es sich um die Verteidiger der Angeklagten W. und K. Der Verteidiger des Angeklagten We., Rechtsanwalt E., war zu dieser Zeit noch Wahlverteidiger. In der Hauptverhandlung vom 1. November 1972 teilte der Vorsitzende mit, daß die Vernehmung am 3. November 1972 in Zürich stattfinden solle. Mit Schreiben vom 1. November 1972, beim Landgericht am folgenden Tage eingegangen, legte Rechtsanwalt E. sein Mandat nieder. Daraufhin wurde er noch an demselben Tage als Pflichtverteidiger bestellt und hiervon telefonisch in Kenntnis gesetzt. An der wie geplant durchgeführten Zeugenvernehmung in der Schweiz nahm er nicht teil. Die Hauptverhandlung wurde am 6., 7., 10. und 17. November 1972 sowie an späteren Tagen fortgesetzt. In der Sitzung vom 23. November 1972 beschloß die Strafkammer, das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen zu verlesen. Darauf lehnte der Verteidiger des Angeklagten We. die drei Berufsrichter mit folgender Begründung wegen Besorgnis der Befangenheit ab:
"Der Angeklagte We. wies aus Anlaß des Termins vom 30.10.72, in welchem endgültig der Vernehmungstermin und die geänderte Stunde bekannt gegeben worden ist, darauf hin, daß er nicht in der Lage sei, die Kosten dieser Dienstreise und Vernehmung zu tragen. Er bat, schriftlich wiederholt am 1.11.1972, um Beiordnung. Mit Beschluß vom 2.11.1972, nachmittags zugegangen, erfolgte die Beiordnung; eine Feststellung, daß die Dienstreise erforderlich sei, erfolgte im Gegensatz zu den anderen Verteidigern nicht. Eine antizipierte Feststellung ist begrifflich nicht denkbar. Sie erfolgte auch nur ausdrücklich hinsichtlich der weiteren Pflichtverteidiger. Die Verteidigung rügte dies mit Schriftsatz vom 6.11.72. Der Angeklagte Weblus sieht sich daher beeinträchtigt, insbesondere dann, wenn - wie beschlossen - eine erneute Einvernahme abgelehnt wird, weil sich dieser Mangel für das weitere Verfahren fortsetzen wird und er daher subjektiv damit rechnen muß, daß die Unparteilichkeit ihm gegenüber nicht gewahrt wird."
Das Ablehnungsgesuch ist als unbegründet zurückgewiesen worden, da der Gerichtsbeschluß, der die Reise zum Vernehmungsort für die Pflichtverteidiger als notwendig bezeichnete, selbstverständlich auch für den Verteidiger des Angeklagten We. gegolten habe, nachdem er zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei.
Beide Angeklagte sind der Ansicht, das Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen worden.
Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Es kann offen bleiben, ob der Ablehnungsantrag überhaupt rechtzeitig und damit zulässig gestellt worden ist. Er war jedenfalls unbegründet. Für den Angeklagten We. und seinen Verteidiger konnte bei objektiver Beurteilung nicht zweifelhaft sein, daß die vom Gericht getroffene Feststellung über die Erforderlichkeit der Reise auch für Rechtsanwalt Englisch galt, nachdem dieser zum Pflichtverteidiger bestellt worden war. Sofern die Revisionsbegründung des Angeklagten We. dahin zu verstehen sein sollte, daß er die Ablehnung auch wegen der Kurzfristigkeit der Terminsmitteilung für berechtigt erachte, handelt es sich um das unzulässige Nachschieben eines Ablehnungsgrundes, so daß hierauf an sich nicht eingegangen zu werden brauchte. In Wirklichkeit sind die Verteidiger von dem Termin, wenn auch nur als voraussichtlichem, bereits am 18. Oktober 1972 unterrichtet worden (Bd. V Bl. 128 d.A.). Da somit ein durchgreifender Ablehnungsgrund nicht vorlag, bleibt auch das nach § 337 StPO (vgl. hierzu RGSt 62, 259, 261) zu prüfende Vorbringen des Angeklagten W. zu diesem Punkt erfolglos.
2.
In der Sitzung vom 30. Oktober 1972 erklärte der Mitangeklagte N,, gegen den das Verfahren später abgetrennt wurde, nach der Mittagspause, er habe um 9 und 12 Uhr jeweils zwei Valium-Tabletten und damit insgesamt 40 Milligramm Valium eingenommen; dies entspreche der vierfachen Menge, die bei dem Zeugen W. zur Bewußtlosigkeit oder Betäubung geführt haben solle. Er wollte auf diese Weise dartun, daß die Angaben des Zeugen unglaubhaft seien. Ein daraufhin gehörter Sachverständiger sah N. wegen der Einnahme der Tabletten für diesen Tag als verhandlungsunfähig an. Demgegenüber brachte der Angeklagte selbst zum Ausdruck, daß er sich verhandlungsfähig fühle. Die Verhandlung wurde hierauf fortgesetzt. In ihrem weiteren Verlauf machte der Angeklagte Angaben zu einem Brief, den er an den Zeugen W. geschrieben hatte.
Die Beschwerdeführer stützen sich auf das Gutachten jenes Sachverständigen und vertreten die Auffassung, der Angeklagte N. müsse für diesen Tag als abwesend angesehen werden, so daß der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben sei.
Ihr Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Angesichts des Verhaltens dieses Angeklagten, wie es aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich ist, erachtet der Senat die Verhandlungsunfähigkeit nicht für erwiesen, zumal eine solche in der Regel nur bei schweren körperlichen oder seelischen Mängeln oder Krankheiten besteht. Da der psychische und körperliche Zustand, in dem er sich unabhängig von der Wirkung der Tabletten damals befand, nicht wiederhergestellt werden kann, scheidet für den Senat die Einholung eines neuen Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten am 30. Oktober 1972 aus. Steht somit nicht fest, daß er in dieser Sitzung verhandlungsunfähig war, so kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß er damals gehindert war, auf Fragen der Beschwerdeführer sachgerecht zu antworten (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 10. Oktober 1961 - 5 StR 337/61 - mit weiteren Nachweisen).
3.
Im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen Oertli erheben die Angeklagten mehrere Verfahrensrügen.
a)
Wie bereits erwähnt, wurden die Verteidiger der Beschwerdeführer am 18. Oktober 1972 davon unterrichtet, daß der Zeuge O. möglicherweise am 3. November 1972 im Wege der Rechtshilfe in der Schweiz vernommen werden solle. In der Sitzung vom 25. Oktober 1972 beantragten sie, den Zeugen vor der Strafkammer zu vernehmen und ihn den Zeugen W. und F. gegenüberzustellen. Der ebenfalls schon genannte, am 30. Oktober 1972 verkündete Beschluß war am 27. Oktober 1972 gefaßt worden. In ihm wurde darauf hingewiesen, daß der Zeuge O. durch das für seinen Aufenthaltsort zuständige Gericht in der Schweiz vernommen werden solle, da keine Möglichkeit bestehe, den in der Schweiz inhaftierten Zeugen zum Zwecke der Vernehmung vor dem erkennenden Gericht in der Bundesrepublik in Haft zu halten. Die Vernehmung wurde am 3. November 1972 in Anwesenheit der Mitglieder der erkennenden Strafkammer, eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sowie mehrerer Verteidiger, darunter dem des Angeklagten W., durchgeführt.
Die Beschwerdeführer sehen in dieser Verfahrensweise mehrere Rechtsfehler, jedoch zu Unrecht. Der Gerichtsbeschluß ist durch das Verlesen in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß verkündet worden (§ 35 Abs. 1 StPO). Nach der am 18. Oktober 1972 erfolgten Vorankündigung hatten die Angeklagten genügend Gelegenheit zur Stellungnahme und somit ausreichendes rechtliches Gehör nach § 33 Abs. 1 StPO. Ferner ist ihre Verteidigung durch die kurzfristige endgültige Festlegung des Vernehmungstermins nicht unzulässig behindert worden, da sie rechtzeitig auf die Möglichkeit dieses Termins hingewiesen worden waren. Der Verteidiger des Angeklagten W. hat denn auch den Vernehmungstermin wahrgenommen.
b)
Die Rüge, die Strafkammer sei unzutreffend davon ausgegangen, der Zeuge O. könne in Deutschland nicht vernommen werden, hat gleichfalls keinen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich war zwar bereit, den Zeugen O. in die Bundesrepublik zu überstellen, doch machte sie dies davon abhängig, daß er hier während seines Aufenthaltes in Haft gehalten werde. Dafür sahen die Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main und das Hessische Ministerium der Justiz keine rechtliche Möglichkeit. Ob dieser Standpunkt zutraf, kann offen bleiben. Jedenfalls war damit der Zeuge O. für die Strafkammer unerreichbar. Der Hessische Minister der Justiz hat sich die Entscheidung darüber, ob ein Ersuchen auf Zuführung einer in ausländischem Gewahrsam befindlichen Person zum Zweck ihrer Vernehmung als Zeuge oder zur Gegenüberstellung dem betreffenden ausländischen Staat übermittelt werden kann, allgemein vorbehalten (RdErl. des Hess. MdJ vom 17. März 1959, Abschnitt II, Abs. 2, Satz 2 Buchst. a in Verbindung mit Nr. 158 RiVASt - beide veröffentlicht in Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, I. A 3, S. 10 f und I. A 4, S. 1, 46 -). Nachdem er im vorliegenden Fall zu jener Rechtsansicht gelangt war und es deshalb abgelehnt hatte, ein Ersuchen an die Schweiz zu richten, bestand für die Strafkammer keine Möglichkeit, den Zeugen O. in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Eine unzulässige Beeinträchtigung der Verteidigung liegt danach nicht vor.
Das Landgericht hat den Antrag, den Zeugen O. den Zeugen W. und F. vor der Strafkammer gegenüberzustellen, nicht ausdrücklich beschieden. Dennoch scheidet nach dem Vorstehenden ein durchgreifender Verfahrensfehler aus. Hinzu kommt, daß sich der in der Schweiz wohnende Zeuge F. geweigert hat, zur Vernehmung nach Deutschland zu reisen. Es bedarf unter diesen Umständen nicht der Entscheidung, ob die Revision unmittelbar oder nur in Verbindung mit der von den Beschwerdeführern erhobenen, aber ebenfalls unbegründeten Aufklärungsrüge auf eine etwaige Verletzung des § 58 Abs. 2 StPO gestützt werden könnte. Eine Gegenüberstellung der Zeugen in der Schweiz ist von den Angeklagten nicht beantragt worden; es sind auch keine Gründe ersichtlich, die das Landgericht gedrängt haben könnten, eine solche Gegenüberstellung in der Schweiz von Amts wegen zu veranlassen. Der Zeuge O. hat ausdrücklich bestritten, mit dem Zeugen W. "Kontakt" gehabt zu haben. Nach seinen Bekundungen ist ihm W. gelegentlich eines Besuches bei F. durch diesen vorgestellt worden. Der Zeuge F. hat bei seiner Vernehmung erklärt, daß er von einer Mithilfe W.s nichts wisse, ihm eine solche auch nicht zutraue.
c)
Die Angeklagten bestreiten ohne Erfolg die Verlesbarkeit des Protokolls über die Vernehmung des Zeugen O. durch einen Bezirksanwalt des Kantons Zürich.
aa)
Soweit der Beschwerdeführer We. infrage stellt, ob die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich für die Vernehmung zuständig gewesen und ob letztere überhaupt einer "richterlichen" Vernehmung im Sinne des § 251 Abs. 1 StPO gleichzustellen ist, erhebt er keine zulässige Rüge. Denn es fehlt an der bestimmten Behauptung eines Verfahrensmangels. Aus dem Vorbringen des Angeklagten ergibt sich, daß er sich zur Prüfung, ob ein derartiger Verstoß vorliegt, nicht in der Lage sieht, weil die Strafkammer in ihrem Verlesungsbeschluß nicht die jene Frage betreffenden Verfahrensvorschriften des Kantons Zürich angegeben hat. In Wirklichkeit beanstandet der Angeklagte hier, daß die Mitteilung dieser ausländischen Bestimmungen unterblieben ist. Zu deren Anführung war die Strafkammer aber nicht verpflichtet (vgl. BGHSt 2, 300, 303 f).
Keine derartigen Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der vom Angeklagten W. erhobenen Beschwerde der Unzuständigkeit des Zürcher Bezirksanwalts. Jedoch ist sein Vorbringen unbegründet.
Ersucht ein deutsches Gericht im Wege der Rechtshilfe eine ausländische Stelle um die Vernehmung eines Zeugen, so kann es nicht erwarten, daß bei der Ausführung des Ersuchens deutsches Strafverfahrensrecht angewendet wird; es muß sich deshalb mit der Beachtung der am Vernehmungsort geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften begnügen (BGHSt 7, 15 f). Eine Regelung des Verfahrens in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe enthält das Schweizerische Bundesrecht nicht. Die Erledigung von Rechtshilfebegehren ist in der Praxis den kantonalen Behörden überlassen worden (Hauser/Hauser, Komm.z. Zürcher. GVG, 3. Aufl., §§ 126/127, Anm. 3 C a). Im Kanton Zürich bestehen keine besonderen gesetzlichen Vorschriften über die Erledigung von Rechtshilfegesuchen. Die Justizdirektion des Kantons hat durch Verfügung vom 5. August 1920 die sachliche, nicht aber auch die örtliche Zuständigkeit geregelt. Nach dieser Verfügung gehörte die Vernehmung des Zeugen O., da sich das Strafverfahren gegen Erwachsene richtete, zur Zuständigkeit der Bezirksanwaltschaft (Hauser/Hauser, a.a.O., §§ 126/127, Anm. 5). Gewöhnlich erfolgt die Vernehmung durch den Bezirksanwalt, in dessen Bezirk der Zeuge wohnt. Wenn es zweckmäßig erscheint, wird hiervon aber auch abgegangen. Dies entspricht § 136 Zürcher StPO, der für die einem Hauptverfahren vorgeschaltete "Untersuchung" gilt (Entscheidung des Zürcher Obergerichts vom 22. Februar 1961, veröffentlicht in Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, 1962, Nr. 76). Obwohl der Zeuge O. zur Zeit seiner Vernehmung in der im Kanton St. Gallen gelegenen Strafanstalt Saxerriet einsaß, durfte er somit durch einen Bezirksanwalts des Kantons Zürich vernommen werden. Bei diesem Ergebnis bedarf es nicht der Entscheidung, ob eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit durch eine inländische oder ausländische Verhörsperson überhaupt das Vernehmungsprotokoll mit einem Fehler belastet, der seiner Verlesung entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1971 - 1 StR 317/71 -).
bb)
Der Zeuge O. wurde ausweislich des Protokolls vor seiner Vernehmung unter Hinweis auf die Straffolgen des Art. 307 Schweiz. StGB zur Wahrheit ermahnt. Einen Vermerk über eine Belehrung dahin, daß er nach § 131 Zürcher StPO die Beantwortung von Fragen verweigern könne, die ihn der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, enthält die Niederschrift nicht. - Der Zeuge war zur Zeit seiner damaligen Vernehmung noch nicht rechtskräftig verurteilt. - Die Beschwerdeführer folgern aus dem Schweigen des Protokolls, daß eine solche Belehrung unterblieben ist, und vertreten den Standpunkt, daß deshalb die Niederschrift nicht hätte verlesen werden dürfen.
Die Rügen haben ebenfalls keinen Erfolg. Zwar hat ein Verstoß gegen die nach § 131 Zürcher StPO bestehende Belehrungspflicht gemäß der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts und des Kantonalen Obergerichts (Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, 1962, Nr. 163; ferner 1950, Nr. 85) die Ungültigkeit des Protokolls zur Folge; dieses darf vom erkennenden Richter nicht berücksichtigt werden. Im Gegensatz hierzu ist jedoch nach deutschem Recht die Verwertung einer Zeugenaussage, die unter Verletzung der Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO zustande gekommen ist, zulässig (BGHSt 11, 213, 218). Das muß auch dann gelten, wenn der Zeuge im Ausland vernommen worden ist. Der gegenteilige Standpunkt würde dazu führen, daß die deutschen Gerichte sonst in Fällen wie dem vorliegenden zur Beachtung eines ausländischen Verfahrensrechts gezwungen wären, das strenger ist als das eigene. Dies kann aber ebensowenig verlangt werden wie umgekehrt die Berücksichtigung der deutschen Prozeßvorschriften durch den um Rechtshilfe ersuchten fremden Staat (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1971 - 1 StR 317/71 -; ferner BGH VRS 20, 122, 124).
cc)
Der Zeuge O. hatte bei seiner Vernehmung durch den Bezirksanwalt keine Gelegenheit, im Zusammenhang auszusagen. Vielmehr las ihm der Bezirksanwalt abschnittweise die Angaben vor, die er bei mehreren Vernehmungen durch die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf gemacht hatte, und fragte ihn, ob sie zutreffend seien oder ob er sie ergänzen wolle. Die Bitte der Verteidiger, den Zeugen im Zusammenhang berichten zu lassen, lehnte der Bezirksanwalt unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung ab.
Der Angeklagte W. ist der Meinung, die anwesenden Mitglieder des erkennenden Gerichts hätten darauf drängen müssen, daß die Vernehmung in der von den Verteidigern gewünschten Weise durchgeführt werde.
Diese Beanstandung ist ebenfalls unbegründet. Die vom Bezirksanwalt angewandte Vernehmungsmethode entsprach dem Zürcher Recht. Nach § 165 Abs. 3 Zürcher GVG werden bei einer erneuten Vernehmung eines Zeugen "bloß die Abweichungen von den früheren Aussagen und allfällige Ergänzungen protokolliert."
Das Vorbringen des Angeklagten We., die Strafkammer habe in dem Verlesungsbeschluß nicht die Rechtsnorm angegeben, nach der ein solches Vernehmungsverfahren statthaft sei, ist unbegründet; denn eine derartige Mitteilungspflicht besteht nicht.
dd)
Der Angeklagte We. macht weiter geltend, da die Vernehmungsniederschrift außer von dem Zeugen O. nur noch von einer weiteren Person unterzeichnet sei, fehle entweder die Unterschrift des Bezirksanwalts oder die des Protokollführers, möglicherweise sogar die von beiden, da jene Unterschrift unleserlich sei. Die Unterzeichnung des Protokolls durch die beiden Urkundspersonen gehöre aber zu den Mindesterfordernissen für seine Verlesbarkeit.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Wie unschwer zu erkennen ist, stammt die vom Beschwerdeführer We. als unleserlich bezeichnete Unterschrift von dem Bezirksanwalt N. Die Niederschrift ist somit nicht vom Protokollführer unterzeichnet worden. Dies stand ihrer Verlesbarkeit nicht entgegen. Wohl setzt § 251 Abs. 1 StPO voraus, daß bei der Fertigung des Protokolls die gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten gewahrt worden sind (BGHSt 9, 297, 301). Für die Verwertbarkeit eines ausländischen Vernehmungsprotokolls genügt jedoch, daß die Verfahrensvorschriften des ersuchten Staates beachtet worden sind. Das Fehlen der Unterschrift des Schriftführers stellt nach dem Recht des Kantons Zürich keine Rechtsverletzung dar. Denn bei diesem Protokollführer handelte es sich um eine sogenannte nichtverantwortliche Hilfskraft, die keinen Einfluß auf die Gestaltung des Protokolls ausübte, sondern lediglich den ihr diktierten Text niederschrieb. In einem solchen Fall verlangt das Zürcher Recht aber nicht die Unterzeichnung der Niederschrift durch den Schriftführer (Hauser/Hauser, a.a.O., 165 Anm. 5 unter Hinweis auf ein Urteil der 1. Abt. des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 1959, S. 329).
ee)
Die Beschwerdeführer bestreiten zu Unrecht, daß dem Erscheinen des Zeugen O. auch zur Zeit der Verlesung seiner Aussage noch für eine längere Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstanden.
d)
Die Strafkammer verlas in der Hauptverhandlung die Niederschrift über die erwähnte Vernehmung O.s, nicht aber auch die Protokolle über die bei dieser Vernehmung dem Zeugen vorgehaltenen früheren Aussagen. Die Revisionsführer behaupten, die Strafkammer habe diese letzteren Bekundungen im Urteil mitberücksichtigt, obwohl sie nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Sie vertreten ferner die Ansicht, ihnen sei hierdurch das rechtliche Gehör versagt worden. Zudem sei der Inhalt des verlesenen Protokolls ohne die früheren Aussagen unverständlich. Schließlich hätte die Niederschrift aber auch deshalb nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen, weil sie unabhängig von jenem Mangel unvollständig sei; denn in ihr fehle ein Vermerk über die nach den Angaben des Strafkammervorsitzenden erfolgte Belehrung des Zeugen O. über sein Aussageverweigerungsrecht.
Diese Beschwerden sind ebenfalls unbegründet. Es ist nicht bewiesen, daß die Strafkammer die früheren Aussagen des Zeugen verwertet hat. Nach S. 17 UA beruht das Urteil unter anderem zwar "auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen des Zeugen O. vom 3. November 1972 vor dem Bezirksanwalt in Zürich ...". Doch umfaßte die protokollierte Aussage auch ohne die früheren Angaben O.s alle wesentlichen Sachaussagen zum Tatgeschehen. Eine Verletzung des § 261 StPO ist daher nicht festgestellt. Auch ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt unter diesen Umständen nicht vor, zumal die Verteidiger der Angeklagten Gelegenheit gehabt hatten, an der Vernehmung vom 3. November 1972 in Zürich teilzunehmen. Ferner trifft es nach dem bereits Ausgeführten nicht zu, daß die Niederschrift über diese Vernehmung für sich allein zur Verwendung als Beweismittel ungeeignet war. Die Beanstandung, das Protokoll sei wegen des Fehlens eines Vermerks über die erwähnte Belehrung des Zeugen unvollständig und hätte deshalb nicht verwertet werden dürfen, stellt in dieser Form eine unbeachtliche Protokollrüge dar.
e)
In der Sitzung vom 6. November 1972 beantragte der Verteidiger des Angeklagten We., den Zeugen O. erneut zu vernehmen. Ausdrücklich ist über diesen Antrag nicht entschieden worden. Der Beschwerdeführer Weblus rügt das Unterlassen einer solchen Bescheidung als einen Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO und sieht zugleich einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO für gegeben.
Dieses Vorbringen greift ebenfalls nicht durch. Eine Verletzung der nach § 244 Abs. 6 StPO bestehenden Pflicht zu einer förmlichen Entscheidung über einen gestellten Beweisantrag scheidet aus, da ein Antrag auf nochmalige Vernehmung eines bereits gehörten Zeugen, wenn nicht dessen Vernehmung zu einem neuen Beweisgegenstand erstrebt wird, kein Beweisantrag ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1958 - 1 StR 185/58 -). Ob der Tatrichter trotzdem auch über einen derartigen Antrag - anders als im Fall eines Beweisermittlungsantrages - stets ausdrücklich zu beschließen hat (vgl. hierzu das vorstehend bezeichnete Urteil), läßt der Senat offen. Denn auf der Nichterfüllung einer dahingehenden Pflicht würde das angefochtene Urteil nicht beruhen. Der Antrag hätte nach der gegebenen Sachlage mit einer bedenkenfreien Begründung abgelehnt werden können. Die Strafkammer wäre bei dieser Entscheidung nicht an die strengen Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO gebunden, sondern in ihrem Ermessen nur durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung eingeschränkt gewesen (BGH a.a.O. mit Nachweisen). Die Aufklärungspflicht gebot hier nicht eine Wiederholung der Vernehmung des Zeugen Oertli. Es lagen keine Gründe vor, die zu einer solchen Maßnahme gedrängt hätten. Auch besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß der Beschwerdeführer durch die Nichtbescheidung seines Antrags davon abgehalten worden ist, andere oder weitere Beweisanträge zu stellen, als er es getan hat.
Hieraus folgt zugleich, daß das Ausbleiben der Antragsbescheidung ihn nicht in seiner Verteidigung behindert hat, so daß schon deshalb der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO nicht besteht. Es bedarf daher nicht der Erörterung, ob hier auch wegen des Fehlens eines Gerichtsbeschlusses die Voraussetzungen dieses Revisionsgrundes nicht erfüllt wären. - Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. Mai 1955 - 5 StR 155/55 - steht das Unterlassen der Bescheidung eines Antrages einem Gerichtsbeschluß dann nicht gleich, wenn die Pflicht zur Entscheidung über den Antrag nicht auf einer besonderen zum Schutz des Angeklagten dienenden Vorschrift beruht, sondern sich nur aus allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten ergibt. -
f)
Von den Angeklagten W. und We. war der Hilfsbeweisantrag gestellt worden, den Zeugen O. darüber zu vernehmen, daß
"a)
er bei seiner Einvernahme vom 3.11.1972 verschwiegen hat, mit dem Zeugen F. insbesondere aus Anlaß seines Hafturlaubs gesprochen zu haben,b)
er mit dem Zeugen F. nicht nur über den Fall schlechthin (gesprochen), sondern insbesondere den Zeugen F. über seine, des O.s Aussagen vollinhaltlich unterrichtet hat,c)
der Zeuge W. ihm selbst erklärt habe, er trage den Schlüssel zum Tresor 'auf sich'."
Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, die Beweisthemen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Zu a) hat es ausgeführt, der Zeuge O. sei bei seiner Vernehmung nicht danach gefragt worden, ob er anläßlich seines Hafturlaubs mit dem Zeugen F. gesprochen habe; auch sei nicht ersichtlich, daß O. Anlaß gehabt habe, von sich aus eine Aussage zu diesem Punkt zu machen. Hinsichtlich b) und c) hat es die Ablehnung dahin erläutert, daß die hier behaupteten Tatsachen in den Aussagen der Zeugen F. und W. keine Stütze finden, vielmehr von der Verteidigung nur vermutet würden; da nicht ersichtlich sei, inwieweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten, auch nicht bezüglich der Glaubwürdigkeit des Zeugen W., sei es der Anregung der Verteidigung nicht nachgegangen.
Die Ablehnung wird von den Beschwerdeführern beanstandet, jedoch ohne Erfolg. Der Beweisantrag betraf sogenannte Hilfstatsachen, die der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugen O. und W. dienen sollten. Ob solche Tatsachen geeignet sind, das Urteil zu beeinflussen, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt seine Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtspunkt, ob sie anerkannten Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen widerspricht und ob der Tatrichter im Widerspruch zur Begründung des Ablehnungsbeschlusses die behauptete Tatsache im Urteil doch für beweiserheblich angesehen hat (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1961 - 1 StR 314/61 - mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier aber nicht vor.
g)
Die Angeklagten W. und We. hatten den Hilfsbeweisantrag gestellt, die Zeugen O. und S. darüber zu vernehmen, daß Oertli vor diesem anderen Zeugen (Angehöriger der Kantonspolizei in Zürich) bestimmte Aussagen gemacht habe, deren Wortlaut im einzelnen wiedergegeben war (Protokoll Bd. VI Bl. 42, 42 R, 45 ff). Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Ferner hat es ausgeführt, in welchem Umfang es die sonstigen Aussagen des Zeugen O. für glaubhaft erachtet (S. 26 UA und Anlage zum Urteil).
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist die Ablehnung, soweit sie gerügt wird, nicht zu beanstanden. Hier gilt das oben zu II 3 f Dargelegte entsprechend. Der vom Beschwerdeführer W. behauptete Widerspruch zwischen der Ablehnungsbegründung und dem sonstigen Inhalt des Urteils besteht nicht. Der Hinweis des Landgerichts im Urteil, daß es den Aussagen des Zeugen O. nur insoweit gefolgt sei, als sie mit den Geständnissen der Angeklagten W. und We. übereinstimmten, daß es dagegen seinen Bekundungen keinen Glauben geschenkt habe, soweit er die Angeklagten darüber hinaus belastet habe, ist zwar für sich allein mißverständlich. Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt sich jedoch deutlich, daß die Strafkammer zum Ausdruck bringen wollte, daß sie der Darstellung des Zeugen über die umfangreiche Rauschgifthandelstätigkeit nicht glaubt, wohl aber seinen Angaben über den "objektiven Geschehensablauf in der Nacht vom 17. zum 18.12. 1970, so wie er von dem Zeugen O., dem Zeugen W. und den beiden Angeklagten übereinstimmend geschildert wurde" (S. 20 UA).
h)
Von dem Angeklagten N. war der Antrag gestellt worden, einen leitenden Angestellten des letzten Arbeitgebers des Zeugen O. darüber zu vernehmen, daß diesem niemals die Generalvertretung in Deutschland für ein Spezialprodukt angeboten worden sei. Diesem Antrag hatte sich der Angeklagte Weblus angeschlossen. Das Landgericht hat ihn abgelehnt und zur Begründung angegeben, soweit durch diesen Zeugen bewiesen werden solle, daß die entgegengesetzte Aussage O.s nicht der Wahrheit entspreche, werde die behauptete Tatsache als wahr unterstellt.
Der Beschwerdeführer We. ist der Meinung, die Strafkammer habe den Antrag nicht umfassend genug beschieden, da Beweisthema die Unglaubwürdigkeit des Zeugen O. gewesen sei.
Dieses Vorbringen ist unzutreffend. Der leitende Angestellte war nur zum Beweis dafür benannt, daß der Zeuge O. zu einem bestimmten Punkt die Unwahrheit gesagt hatte. Über diesen Antrag hat die Strafkammer durch die Wahrunterstellung erschöpfend entschieden. Sie hat sich auch an diese gehalten. Damit steht nicht in Widerspruch, daß sie einen anderen Teil der Aussage des Zeugen O. als glaubhaft angesehen hat; denn es lag in ihrem Ermessen, welche Folgerungen sie aus der Wahrunterstellung für die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen O. zog.
i)
In den vorstehend unter g) und h) erwähnten früheren Aussagen des Zeugen O. sehen die beiden Angeklagten eine Bestätigung ihrer Ansicht, daß der Zeuge ein hochgradiger Psychopath und pathologischer Lügner und deshalb gänzlich unfähig sei, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie hatten deshalb den Hilfsbeweisantrag gestellt, den Zeugen durch einen psychiatrischen Sachverständigen hierzu untersuchen zu lassen. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt und auf die vorstehend unter f) wiedergegebene Begründung verwiesen.
Die Beschwerdeführer sind der Meinung, daß die behauptete Tatsache durchaus erheblich gewesen sei. Der Angeklagte W. behauptet ferner, daß die in Bezug genommene Begründung der Beweiswürdigung im Urteil widerspreche.
Diese Rügen greifen ebenfalls nicht durch. Von den Angeklagten wird verkannt, daß sich die Strafkammer zur Begründung der Ablehnung in Wirklichkeit auf ihre eigene Sachkunde berufen hat. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Da die Beweislage nicht "besonders schwierig" war, durfte sich die Strafkammer die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des erwachsenen Zeugen nötige Sachkunde zutrauen (vgl. BGHSt 8, 130 f). Die Darlegungen des Landgerichts darüber, in welchen Punkten es dem Zeugen O. geglaubt hat (S. 26 Nr. 9 UA), waren deshalb entbehrliche Erläuterungen. Schon aus diesem Grund kann in ihnen nicht ein durchgreifender Fehler enthalten sein. Zudem ist der vom Angeklagten W. behauptete Widerspruch aber auch nicht bewiesen (vgl. S. 20 oben UA).
j)
Aus den gleichen Gründen hat ferner die Rüge der Beschwerdeführer keinen Erfolg, das Landgericht habe zu Unrecht den Hilfsbeweisantrag abgelehnt, Rechtsanwalt F. als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er das Ansinnen des Zeugen O. abgelehnt habe, ihm ein Alibi zu konstruieren.
4.
Die Angeklagten hatten sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, über die Zeugen O. und F. sei der "Überfall" mit dem Zeugen Walther vorher verabredet worden; dieser habe sie darüber unterrichtet, ab wann das Geld im Tresor der Firma N. liege, um welchen Betrag es sich handle und auf welche Weise die Tat ausgeführt werden könne; er sei also mit dem Vorgehen gegen ihn einverstanden gewesen. Das Landgericht hat dies für widerlegt erachtet, vor allem auf Grund der Aussagen des Zeugen W. Eine Reihe von Verfahrensrügen der beiden Beschwerdeführer richtet sich gegen dessen Glaubwürdigkeit.
a)
Von den beiden Angeklagten war der Antrag gestellt worden, den Zeugen F. vor dem Zeugen W. zu vernehmen. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt und den Zeugen W. zuerst gehört.
aa)
Der Beschwerdeführer We. sieht hierin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, weil ihm nicht die Möglichkeit geboten worden sei, dem Zeugen W. Widersprüche, die sich gegebenenfalls bei einer vorherigen Vernehmung des Zeugen F. zwischen dessen Aussagen und denen des Zeugen W. ergeben hätten, vorzuhalten.
Die Rüge ist unbegründet. Sie läßt keinen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift erkennen, wie er Voraussetzung für den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO wäre. Eine solche Rechtsverletzung ist hier um so weniger gegeben, als die von der Strafkammer beschlossene Reihenfolge der Zeugenanhörung nicht ausschloß, den Zeugen W. erneut zu vernehmen, wenn dazu auf Grund der Bekundungen des Zeugen F. Anlaß bestand.
bb)
Der Angeklagte W. ist der Meinung, das Landgericht hätte den Ablehnungsbeschluß begründen müssen. Auch er beanstandet den Beschluß unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung, jedoch mit der Begründung, ihm sei zum Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen W. das Gutachten Dr. B.s vom Gerichtlich-Medizinischen Institut der Universität Zürich noch nicht bekannt gewesen, er habe deshalb dem Zeugen bei dessen Anhörung keine Vorhalte auf Grund dieses Gutachtens machen können.
Mit dieser letzteren Begründung weicht er vom Inhalt des gestellten Antrages ab und damit auch von dem des diesen Antrag ablehnenden Beschlusses. Hinsichtlich des jetzigen Vorbringens des Beschwerdeführers fehlt es deshalb an einem in § 338 Nr. 8 StPO vorausgesetzten Gerichtsbeschluß. Der vom Angeklagten Walter vermißten Begründung des Ablehnungsbeschlusses bedurfte es nicht.
b)
Die beiden Angeklagten hatten die Beiziehung der Gerichtsakten über das gegen den Zeugen O. in der Schweiz durchgeführte Strafverfahren beantragt, um nicht näher gekennzeichnete Widersprüche in den Aussagen des Zeugen W. nachzuweisen. In die gleiche Richtung zielte ein von ihnen später gestellter Hilfsantrag. Das Landgericht hat die Anträge als Ermittlungsanträge behandelt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist diese Bescheidung nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat den Antrag zu Recht als einen Beweisermittlungsantrag angesehen. Sie war hier auch nicht etwa nach § 244 Abs. 2 StPO zur Beiziehung der Akten verpflichtet. Ebensowenig liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO vor.
c)
Die Angeklagten W. und We. hatten zahlreiche Anträge und Hilfsanträge auf Anhörung von Sachverständigen und sachverständigen Zeugen sowie Beiziehung von ärztlichen Untersuchungsberichten und Vernehmung von Zeugen mit dem Ziel gestellt, durch Indizien nachzuweisen, daß die Angaben des Zeugen W. falsch seien, einer der Täter habe ihm etwas eingespritzt, ferner sei er zum Trinken einer Flüssigkeit gezwungen worden und danach für längere Zeit in Bewußtlosigkeit oder Schlaf gefallen. Das Landgericht hat die Anträge abgelehnt, einige mit der Begründung, die behauptete Tatsache sei bereits erwiesen oder werde als wahr unterstellt, andere mit dem Hinweis darauf, daß die Fragen bereits von den vom Gericht gehörten Sachverständigen beantwortet seien und kein Grund vorliege, einen weiteren Sachverständigen zu hören, oder mit der Erwägung, daß das Beweisthema für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, mehrere Anträge aber auch mit der Erklärung, daß es sich bei ihnen um unzulässige Beweisermittlungsanträge handle. Im Urteil ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, daß nicht mehr geklärt werden könne, was sich in der Spritze befunden habe und ob der Zeuge wirklich bewußtlos gewesen oder eingeschlafen sei. Zugunsten der Angeklagten ist sie davon ausgegangen, daß der Zeuge auf die Frage über die Wirkung der Injektion eine unrichtige Antwort gegeben habe. Seine übrigen Aussagen hat sie jedoch im wesentlichen für glaubhaft erachtet.
Die Beschwerdeführer greifen die Ablehnung der Anträge unter verschiedenen Gesichtspunkten an.
Ob der Strafkammer hinsichtlich der Behandlung der Anträge wirklich ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auf einem solchen Fehler würde das Urteil nicht beruhen, da das Landgericht davon ausgegangen ist, daß der Zeuge bezüglich der Wirkung der ihm verabreichten Spritze die Unwahrheit gesagt hat. Angesichts dieses Beweisergebnisses scheidet eine Beschränkung in einem "für die Entscheidung wesentlichen Punkt" aus, so daß schon deshalb ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO nicht vorliegt. Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer W. der Strafkammer vor, sie habe sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten, sondern sich zu ihr an verschiedenen Stellen des Urteils in Widerspruch gesetzt. Die Ausführungen im Absatz 2 Satz 2 ff auf Seite 19 UA geben nur die Gründe wieder, aus denen das Landgericht zugunsten der Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Zeuge W. in jenem Punkt eine falsche Darstellung gegeben hat.
d)
Von den Angeklagten war beantragt worden, die schweizerischen Polizeibeamten M. und F. darüber zu vernehmen, daß der Zeuge W. ihnen gegenüber bestimmte, von den Angeklagten in ihrem Antrag im einzelnen wiedergegebene Aussagen gemacht hatte. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen seien für die Feststellung, ob die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Taten begangen hätten, ohne Bedeutung; soweit die Verteidigung aus diesen Tatsachen den Schluß ziehen wolle, die Aussage des Zeugen W. in der Hauptverhandlung sei unglaubhaft, würden die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt.
Die Beschwerdeführer wenden sich ohne Erfolg gegen die Antragsablehnung, Das Landgericht hat sich einmal mit der Frage auseinandergesetzt, ob jene Tatsachen unmittelbare Bedeutung für den Nachweis haben, daß von den Angeklagten ein Raubüberfall ausgeführt worden ist. Sodann hat es erörtert, ob dem Beweisthema mittelbare Bedeutung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. zukommt. Bei dieser Aufgliederung ist die Ablehnung nicht zu beanstanden. Zwar bedarf die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen regelmäßig einer Begründung, weshalb diese für die Entscheidung keine Bedeutung haben (BGHSt 2, 284, 286). Hier ergab sich aber aus dem Sachzusammenhang klar, daß die Strafkammer ihnen aus tatsächlichen Gründen keine Bedeutung beimaß. Das Landgericht hat sich auch an die Wahrunterstellung jener Tatsachen gehalten; daß es aus ihnen nicht die von den Beschwerdeführern gewünschten Folgerungen gezogen hat, bedeutet keinen Rechtsfehler. Angesichts der auf S. 20, 21 Abs. 1 UA dargelegten Belastungsmomente und der Tatsache, daß die Strafkammer sich im Urteil eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. befaßt hat, kann nicht beanstandet werden, daß sie sich nicht auch noch mit allen zu jenem Beweisthema gehörenden Tatsachen auseinandergesetzt hat. Die Angaben des Zeugen über den Träger des Rollkragenpullovers sind im Urteil behandelt worden (S. 25, letzter Absatz UA). Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist danach nicht erwiesen. Durch die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung hat die Strafkammer schließlich auch nicht etwa die Aufklärungspflicht verletzt, da sie eine unmittelbare Bedeutung zutreffend verneint und die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt hat.
e)
Der Angeklagte W. beantragte in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 1972 die Vernehmung einer Frau und gab hierzu an, die Zeugin sei ihm zwar nicht namentlich bekannt, sie wohne aber in einem der Gebäude gegen über dem Haus des Zeugen W. in Zürich und habe das Tatgeschehen vor diesem Haus beobachtet. Gleichzeitig beantragte er seine Ausführung in die betreffende Straße, damit er die Zeugin ausfindig machen könne. Er wies darauf hin, daß in einem der Staatsanwaltschaft vorliegenden Bericht einer Schweizer Illustrierten von dieser Zeugin die Rede sei, so daß auch insoweit ein Anhaltspunkt für ihre Ermittlung bestehe. Der Angeklagte We. schloß sich diesen Anträgen an und vertrat die Ansicht, die Staatsanwaltschaft sei gehalten, die Zeugin zu ermitteln. Nachdem von der Staatsanwaltschaft in einer späteren Sitzung jener Illustriertenartikel vorgelegt worden war und sich aus ihm ergab, daß die in ihm erwähnte Frau lediglich Angaben dahin gemacht hatte, daß sie gegen 21 Uhr vor dem Eingang der Firma N. bei B. drei Männer neben einem dort parkenden Wagen gesehen habe, nahm der Angeklagte W. seine Anträge zurück. Er stellte nunmehr einen neuen Antrag vom 10. November 1972 auf Vernehmung der Frau, die das Tatgeschehen vor dem Haus des Zeugen W. von einem schräg gegenüberliegenden Hauseingang aus verfolgt habe. Anhand der von einem Schweizer Polizeibeamten in der Hauptverhandlung vorgelegten Lichtbilder beschrieb er das zu diesem Eingang gehörende Haus und behauptete weiter, die Frau sei später in dieses hineingegangen. Hieraus schloß er, daß sie dort wohne, und beantragte, die Zeugin durch Befragung der in dem vierstöckigen Haus wohnenden Personen zu ermitteln.
Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt.
Der Angeklagte W. behauptet, über seinen Antrag sei nicht entschieden worden. Insoweit liege sowohl ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO vor als auch eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO. Zudem hätte die Strafkammer jene Frau von Amts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO) ermitteln müssen. Vom Angeklagten W. wird die Ansicht vertreten, das Landgericht habe den Antrag zu Unrecht als einen Beweisermittlungsantrag gewertet; ferner habe es durch den Beschluß seine Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt.
Die Rügen sind unbegründet. Das Landgericht hat in den Anträgen zu Recht Beweisermittlungsanträge gesehen. Es bedurfte daher nicht einer Bescheidung durch einen Gerichtsbeschluß. Der Ablehnungsbeschluß des Landgerichts, der in der Sitzung vom 17. November 1972 verkündet wurde, war somit entbehrlich. Die Strafkammer war auch nicht etwa gedrängt, von sich aus die Zeugin zu ermitteln; denn die schweizerische Polizei hatte dies bereits vergeblich unter Einschaltung von Presse und Fernsehen versucht. Da unter diesen Umständen eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung ausscheidet, ist auch der absolute Revisionsgerund des § 338 Nr. 8 StPO nicht gegeben.
f)
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers W. ist der Zeuge W. im allseitigen Einverständnis entlassen worden (Protokoll Bd. V Bl. 162 R d.A.).
5.
Verschiedene Rügen der Beschwerdeführer betreffen die Vernehmung des Zeugen F. Sie haben gleichfalls keinen Erfolg.
a)
Der Zeuge F. wurde am 15. November 1972 im Wege der Rechtshilfe durch einen Bezirksamtmann des Bezirksamts in Baden (Kanton Aargau) vernommen.
Der Angeklagte We. vertritt die Ansicht, das Landgericht hätte dartun müssen, daß der Bezirksamtmann nach den Vorschriften des Kantons Aargau richterliche Funktion ausübe; da ein solcher Nachweis fehle, müsse davon ausgegangen werden, daß die Vernehmung keine richterliche Vernehmung im Sinne des § 251 Abs. 1 StPO sei und deshalb das Protokoll nicht habe verlesen werden dürfen.
Diese Rüge ist, sofern überhaupt zulässig, jedenfalls unbegründet. Nach § 40 der Aargauischen Strafprozeßordnung erledigt der Bezirksamtmann die Rechtshilfegesuche. Er hat dabei das Aargauische Verfahrensrecht anzuwenden. Die Vernehmung durch ihn steht damit einer richterlichen Vernehmung im Sinne des § 251 Abs. 1 StPO gleich (vgl. BGHSt 7, 15, 17).
b)
In der Hauptverhandlung vom 17. November 1972 beantragte der Angeklagte We. die Vereidigung des Zeugen F. Von der Berichterstatterin des erkennenden Gerichts wurde darauf hingewiesen, daß die Aargauische Strafprozeßordnung die Möglichkeit einer Vereidigung nicht vorsehe. Hierauf beantragte der Angeklagte, den Zeugen im Kanton Zürich vereidigen zu lassen. Der Vorsitzende der Strafkammer erklärte, daß nach einer Auskunft der Staatsanwaltschaft Zürich das Bezirksamt Baden für die Vernehmung des Zeugen zuständig sei, weil er in dessen Bereich wohne.
Die Beschwerdeführer beanstanden das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung über die beiden Anträge und sind der Meinung, daß durch die Nichtbescheidung ihre Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei.
Ihr Vorbringen hat keinen Erfolg. Die Aargauische Strafprozeßordnung läßt die Bekräftigung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage durch den Eid nicht zu. Das Ersuchen an einen anderen Kanton, den Zeugen dort zu vereidigen, wäre darauf hinausgelaufen, diese Stelle um die Umgehung der gesetzlichen Regelung eines anderen Kantons zu bitten. Unter diesen Umständen bedurfte es, nachdem der Angeklagte auf den Rechtszustand im Kanton Aargau sowie darauf hingewiesen worden war, daß der Bezirksamtmann von Baden allein zuständig sei, keiner förmlichen Bescheidung der beiden Anträge mehr. Schon aus diesem Grunde kann von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung nicht die Rede sein.
6.
Der Angeklagte We. hatte den Hilfsbeweisantrag gestellt, den Zeugen B. dem Zeugen O. gegenüberzustellen und diesem Zeugen dabei vom Angeklagten in dem Antrag formulierte Fragen zu stellen. Das Landgericht hat die Ablehnung dieses Antrages darauf gestützt, daß die Gegenüberstellung aus den in dem Beschluß vom 27. Oktober 1972 bereits benannten Gründen unmöglich sei. In jener früheren Entscheidung war von der Strafkammer darauf hingewiesen worden, daß keine Möglichkeit bestehe, den zur Zeit in der Schweiz inhaftierten Zeugen O. zum Zwecke der Vernehmung vor dem erkennenden Gericht in der Bundesrepublik in Haft zu halten.
Mit der Revision des Beschwerdeführers We. wird hiergegen vorgebracht, der Beschluß vom 27. Oktober 1972 habe nicht die Gegenüberstellung der beiden Zeugen zum Gegenstand gehabt; ferner hätte der Zeuge B. in die Schweiz überstellt werden können; zumindest hätte der Zeuge O. erneut zu den im Antrag enthaltenen Fragen gehört werden müssen.
Die Ablehnung des Antrags läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Aus dem in Bezug genommenen Beschluß vom 27. Oktober 1972 ergab sich, daß eine Vernehmung des Zeugen O. in der Bundesrepublik und damit auch seine Gegenüberstellung nicht durchführbar war. Da der Hilfsbeweisantrag nur eine Gegenüberstellung in diesem Gebiet zum Inhalt hatte und die Strafkammer zu den vom Beschwerdeführer nunmehr zusätzlich für notwendig erachteten prozessualen Maßnahmen nicht gedrängt war, brauchte sie sich mit diesen weiteren Möglichkeiten nicht auseinanderzusetzen.
Im übrigen erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
III.
Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Zwar ist die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF, auf die das Landgericht die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes gestützt hatte, inzwischen aufgehoben worden (Art. 19 Nr. 127 EGStGB). Dies berührt jedoch den Urteilsspruch nicht. Das frühere Recht bleibt im vorliegenden Fall anwendbar, weil das neue Recht trotz jener Änderung nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB 1975 ist. Die Angeklagten wären auch nach neuem Recht wegen schweren Raubes zu verurteilen; denn sie hätten die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 erfüllt. Unter den Begriff Waffe im Sinne dieser Bestimmung fällt auch eine ungeladene Pistole (BGH NJW 1975, 2303 sowie Urteil des Senats vom 26. November 1975 - 2 StR 505/74 - mit weiteren Nachweisen). Daß die Angeklagten sie mit sich führten, um damit erforderlichenfalls zu drohen, ergibt sich mit genügender Deutlichkeit aus dem Urteil. Der danach von ihnen erfüllte neue Qualifikationstatbestand ist bei dem Vergleich zwischen dem früheren und dem jetzigen Recht zu berücksichtigen. Das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG, §§ 1, 2 Abs. 1 StGB 1975) steht dem nicht entgegen (BGHSt 26, 167 ff).
Auch § 265 StPO hindert die Aufrechterhaltung des Urteilsspruchs nicht. Die Angeklagten kannten alle Tatsachen, die den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 erfüllen. Ferner ist auszuschließen, daß sie sich auf der Grundlage des neuen Rechts anders als geschehen hätten verteidigen können.
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer