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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1975, Az.: 2 StR 505/74

Ungeladene Gaspistole als Scheinwaffe; Volle Bierflasche als Waffe; Schlag mit voller Bierflasche; Versuchter Raub bei unmittelbarem Wegwerfen des Raubguts; Qualifizierung eines Raubes unter Führens einer Waffe im nicht technischen Sinne als schwerer Raub

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1975
Aktenzeichen
2 StR 505/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12997
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 13.07.1973

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

1.Kfz.-Mechanikerlehrling Peter R. aus D., geboren am ... 1952 in F.,

2. Schreinerlehrling Dieter H. aus F., geboren am ... 1952 in D. Kreis K.,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 26. November 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten R.,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Juli 1973

    1. 1.

      dahin geändert, daß der Angeklagte und der Mitangeklagte B. im Falle II 2 der Urteilsgründe des schweren räuberischen Diebstahls und des versuchten Diebstahls (nicht des vollendeten Diebstahls) und im Falle II 5 der Urteilsgründe des versuchten schweren Raubes (nicht des vollendeten schweren Raubes) schuldig sind,

    2. 2.
      1. a)

        im Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer,

      2. b)

        in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle II 2 und 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten B.

        jeweils mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Dieter H., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten Dieter H. sowie die Revision des Angeklagten R. werden verworfen.

  4. IV.

    Der Beschwerdeführer R. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Strafkammer hat für schuldig befunden den Angeklagten R. des schweren Raubes und den Angeklagten Dieter H. des räuberischen Diebstahls, des schweren Raubes in vier Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen (Fälle II 2, 3, 4, 5, 7 und 9). Verurteilt worden sind R. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten und Dieter H. zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Die Revision des Angeklagten H. führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Seine weitergehende Revision sowie die Revision des Angeklagten R. sind unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Fälle:

2

II.

1.

Im Falle II 2 hat die Strafkammer den Beschwerdeführer H. und den Mitangeklagten B. wegen räuberischen Diebstahls verurteilt, der, wie in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt wird, ein schwerer gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 ist. Die volle Bierflasche, mit der B. das Opfer niederschlug, ist eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF und des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.. Daß der Beschwerdeführer mit dem Tun von B. einverstanden war, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe. Der zusätzliche Erschwerungsgrund, daß die Tat auf einer Straße begangen worden ist (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF), ist dagegen nunmehr weggefallen. Trotzdem bleibt die Tat wegen des Führens der Waffe ein schwerer räuberischer Diebstahl.

3

Entgegen der Ansicht der Strafkammer haben die beiden Angeklagten durch die spätere Wegnahme der Brieftasche sich jedoch nicht eines weiteren vollendeten Diebstahls, sondern nur eines versuchten Diebstahls nach § 242 StGB schuldig gemacht. Sie haben sich nicht die Brieftasche zueignen wollen, sondern nur den vermuteten Inhalt, wie sich daraus ergibt, daß sie die Brieftasche sofort wegwarfen, als sie feststellten, daß sie leer war. Der Senat kann den Schuldspruch ebenso wie im noch zu erörternden Fall II 5 der Urteilsgründe ändern und diese Änderung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten B. erstrekken.

4

2.

Im Falle II 5 haben Held und B. dem Opfer unter Bedrohung mit einem Messer eine Brieftasche weggenommen, diese aber ebenfalls weggeworfen, weil sie kein Geld enthielt. Auch hier liegt daher nur ein versuchter Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 vor. Hier und bei den übrigen Raubfällen (Fälle II 3, 4, 5 und 7) entfällt der zusätzliche Erschwerungsgrund des auf der Straße begangenen Raubes.

5

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Beschwerdeführer und der Einzelstrafaussprüche in diesen beiden Fällen sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten B. zur Folge.

6

III.

Im Falle II 9 haben die Beschwerdeführer H. und R. mit vier Mittätern nach gemeinsamem Plan dem Zeugen D. auf einem öffentlichen Weg eine Geldbörse mit Inhalt und eine Armbanduhr weggenommen, wobei der Zeuge von zwei Mittätern mit einer ungeladenen Luftpistole und einer ungeladenen Gaspistole bedroht wurde. Die Strafkammer hat alle Angeklagten wegen Straßenraubes verurteilt.

7

Soweit sich der Angeklagte R. dagegen mit Einzelausführungen wendet, entfernt er sich von dem festgestellten Sachverhalt. Seine Aufklärungsrügen können nicht darauf gestützt werden, Mitangeklagte seien nicht erschöpfend vernommen worden.

8

Die Strafkammer hat zutreffend einen Straßenraub nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF angenommen. Diese Qualifikation ist in die Neufassung des Strafgesetzbuchs durch das Einführungsgesetz vom 4. März 1974 nicht übernommen worden. Jedoch ist die Tat auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 ein schwerer Raub. Zwei Täter führten ungeladene, also nicht gebrauchsbereite Waffen bei sich, wandten diese sogar an, um den Widerstand des Opfers durch Drohung mit Gewalt zu brechen. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß vom 23. April 1975 dargelegt und inzwischen sowohl der 1. Strafsenat im Urteil vom 23. September 1975 - 1 StR 436/75 - als auch der erkennende Senat im Urteil vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 464/75 - entschieden haben, bedeutet das Bedrohen des Opfers mit einer nicht gebrauchsbereiten Waffe, auch einer Scheinwaffe, das Führen einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975. Dies gilt jedenfalls dann, wenn damit der Widerstand des Opfers verhindert oder überwunden werden soll. Es liegt hier also ein Fall vor, der nach früherem Recht nur unter dem Gesichtspunkt des Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF) und nach neuem Recht nur wegen Führens einer Waffe im nicht technischen Sinne als schwerer Raub zu werten ist. Bei dieser Sachlage ist, wie der Große Senat für Strafsachen auf den Vorlegungsbeschluß vom 23. April 1975 erkannt hat, der Täter nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF zu verurteilen (Beschluß vom 10. Juli 1975 - 1 GSSt 1/75 -), da die neuen Bestimmungen nicht das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB 1975 sind.

Schumacher
Kirchhof
Müller
Meyer
Buddenberg