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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1975, Az.: 2 StR 464/75

Gebrauchsbereitschaft der Schusswaffe als Voraussetzung für eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1975
Aktenzeichen
2 StR 464/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11997
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG in Aachen - 14.05.1974

Verfahrensgegenstand

Autostraßenraub u.a.

Prozessgegner

Vertreter Erwin H. aus G./Belgien, geboren am ... 1942 in H., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 22. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. Mai 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung auf einem öffentlichen Weg, Verbrechen nach §§ 316 a, 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Die Überprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere darf nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, die Verurteilung nach §§ 253, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB in eine Verurteilung wegen einfacher räuberischer Erpressung nach §§ 255, 249 StGB geändert werden. Die Verurteilung entspricht dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht. Allerdings hat die Strafkammer im angefochtenen Urteil nicht erörtert, wie sich die Tatsache rechtlich auswirkt, daß der Angeklagte das Opfer mit einer Schußwaffe bedroht hat. Ob der Angeklagte damit auch den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung nach den §§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB alter und neuer Fassung verwirklicht hat, ist dem Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Denn dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung, daß die Waffe gebrauchsbereit ist, der Täter bei einer Schußwaffe, die nicht als Hiebwaffe gebraucht werden soll, also auch Munition bei sich führt (vgl. BGHSt 24, 276; BGH NJW 1972, 731). Im Urteil fehlt eine Feststellung dazu, ob die Waffe schußbereit war. Dafür, daß der Angeklagte sie als Hieb- oder Stoßwaffe gebraucht oder damit gedroht hätte, sie als solche zu gebrauchen, bietet der Urteilsinhalt keinen Anhalt. Ergeben die Urteilsfeststellungen demnach nicht den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 253, 255 StGB alter und neuer Fassung, so hat der Angeklagte jedoch den Tatbestand des zur Zeit der Entscheidung insoweit noch nicht geltenden, aber vom Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO, § 2 Abs, 1, 3 StGB zu beachtenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit §§ 253, 255 StGB n.F. verwirklicht.

3

Die Tat ist auch bei Zugrundelegung des neuen Rechts eine schwere räuberische Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 253, 255 StGB 1975, wenn der Täter eine ungeladene, also nicht gebrauchsbereite Waffe bei sich führt, um den Widerstand des Opfers durch Drohung mit Gewalt zu brechen. Darunter fällt auch das Bedrohen des Opfers mit einer funktionsunfähigen Waffe. Das hat der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß an den Großen Senat für Strafsachen vom 23. April 1975 - 2 StR 505/75 dargelegt. Inzwischen hat auch der 1. Strafsenat in diesem Sinne entschieden (Urteil vom 23. September 1975 - 1 StR 436/75).

4

Der Angeklagte hätte sich bei einem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders verteidigen können. Er hat die Tat überhaupt bestritten.

5

Da der Angeklagte nach alledem den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. wie auch den nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. jeweils i.V. mit §§ 253, 255 StGB erfüllt hat, ist das neue Gesetz nicht das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB n.F. (vgl. BGH, Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 10. Juli 1975 - GSSt 1/75 -). Deshalb ist gemäß § 2 Abs. 1 StGB das zur Tatzeit geltende Gesetz anzuwenden. Demnach war die Revision zu verwerfen.

Schumacher
Willms
Kirchhof
Meyer
Buddenberg