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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1961, Az.: 5 StR 337/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1961
Aktenzeichen
5 StR 337/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 23.11.1960

Verfahrensgegenstand

Konkursvergehen u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Oktober 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer und Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23. November 1960 samt den Feststellungen aufgehoben:

    1. 1.

      soweit es den Angeklagten wegen Konkursvergehens und wegen Vergehens gegen das Gesetz über das Kreditwesen in drei Fällen verurteilt,

    2. 2.

      im Strafausspruch hinsichtlich der Betrugsverurteilung,

    3. 3.

      im Gesamtstrafausspruch.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. III.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Konkursvergehens und wegen dreier Vergehen gegen das Gesetz über das Kreditwesen verurteilt, dringt seine Verfahrensrüge durch, der Zeuge B. sei nicht vereidigt worden, ohne daß ein gesetzlicher Grund hierfür vorgelegen habe und ohne daß ein Beschluß über die Nichtvereidigung gefaßt worden sei.

2

Daß das Urteil auf diesem Verstoß beruht, läßt sich nur für die Betrugsverurteilung ausschließen.

3

B. ist Direktor der Filiale der Commerz- und Discontobank in N., der gegenüber sich der Angeklagte des Vergehens gegen das Gesetz über das Kreditwesen schuldig gemacht hat, er war außerdem Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkursverfahren des Angeklagten (Schreiben des Konkursverwalters, Rechtsanwalts Dr. J., vom 18. April 1955 an die Staatsanwaltschaft - Bd. I Bl. 16 d.A. -) und als solcher mit der Prüfung der gesamten Buchführung des Angeklagten beauftragt. Während seiner Vernehmung im Hauptverhandlungstermin vom 15. November 1960 ist sein Schreiben vom 2. Dezember 1954 (Bd. I Bl. 21/22 d.A.) auszugsweise verlesen worden, das er über die Buchführung an den Konkursverwalter gerichtet hatte. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht ausschließen, daß sowohl die Feststellungen über die unordentliche Buchführung als auch die über die Unrichtigkeit der allen drei Kreditinstituten eingereichten Bilanzen mit auf seiner Aussage beruhen.

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Auszuschließen ist lediglich, daß die Betrugsverurteilung auf seiner Aussage beruht. Das ergibt sich nicht nur aus dem Urteil, sondern auch aus den Darlegungen der Revision.

5

II.

Die verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Angriffe gegen die Betrugsverurteilung gehen fehl.

6

1.

Der Beschwerdeführer sieht einen das ganze Verfahren betreffenden absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO darin, daß nach seiner Behauptung der Mitangeklagte O. während eines Teils der Verhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Ob sich diese Behauptung tatsächlich erweisen ließe, kann dahingestellt bleiben.

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Selbst wenn die Behauptung zuträfe, könnte sie die Revision nicht begründen. Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 38, 272 unter Aufgabe der entgegengesetzten Entscheidung RGSt 29, 294, 298 f dargelegt, daß die Abwesenheit eines Mitangeklagten während der Hauptverhandlung oder eines Teils der Haupt Verhandlung für einen anderen Mitangeklagten nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO bilde. Das Reichsgericht hat dabei darauf hingewiesen, daß der jetzige § 226 StPO als Personen, die ununterbrochen während der Haupt Verhandlung zugegen gewesen sein müssen, lediglich die zur Urteilsfindung berufenen Personen, die Staatsanwaltschaft und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nennt, und daß der § 230 StPO, wonach gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, nicht bedeutet, daß gegen einen erschienenen Angeklagten nicht verhandelt werden dürfe, wenn ein Mitangeklagter ausgeblieben sei. Das muß erst recht gelten, wenn ein Mitangeklagter nicht ausgeblieben ist, sondern nur verhandlungsunfähig war. Eine andere Frage ist, ob im Einzelfall das Fragerecht des § 240 Abs. 2 StPO gegenüber einem Mitangeklagten dadurch beeinträchtigt sein kann, daß er ausgeblieben oder nicht verhandlungsfähig ist. Dies braucht jedoch nicht erörtert zu werden, da der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, der Verteidiger hätte während der Zeit der Verhandlungsunfähigkeit des Mitangeklagten an diesen Fragen gerichtet oder richten wollen und wäre wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit dazu nicht in der Lage gewesen.

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2.

Die Behauptung der Revision, die drei Schreiben der Firma L. an die Firma D. & St., in denen die Forderungsabtretungen enthalten waren, seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. In der Sitzungsniederschrift vom 8. November 1960 ist beurkundet: "Die Fotokopien in Hülle Bd. II Bl. 157 d.A. wurden verlesen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.". In Hülle Bd. II Bl. 157 d.A. befinden sich die Fotokopien der im Urteil wörtlich angeführten drei Schreiben.

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3.

Daß das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Z. in der Hauptverhandlung verlesen und verwertet worden ist, ist entgegen der Behauptung der Revision kein Verfahrensverstoß. Z. war vor der Hauptverhandlung verstorben. Die Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung durfte daher gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden. Die Revision meint, dem stehe entgegen, daß Z. teilnahmeverdächtig gewesen und nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO vor seiner polizeilichen Vernehmung belehrt worden sei. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision niemals darauf gestützt werden kann, daß ein Zeuge nicht nach § 55 StPO belehrt, trotzdem aber vernommen und seine Aussage verwertet worden ist (vgl. BGHSt 11, 213).

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4.

Die Rüge, das Gericht habe seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig aufzuklären, richtet sich im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Den Vertreter Kr. zu vernehmen, der die Geschäfte zwischen der Firma L. und der Firma D. & St. vermittelt hatte, brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen. Ebensowenig hatte die Strafkammer Veranlassung, ohne einen diesbezüglichen Beweisantrag des verteidigten Angeklagten, kaufmännische Angestellte der Firma darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte Schreiben blindlings zu unterschreiben pflegte.

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5.

Auch sachlichrechtlich ist der Schuldspruch wegen Betruges nicht zu beanstanden.

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Der Strafausspruch muß allerdings aufgehoben werden, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der Strafe wegen Betruges durch die übrigen, aufgehobenen Verurteilungen beeinflußt ist.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Siemer
Mayr