Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.09.1971, Az.: 1 StR 317/71
Rüge der fehlenden Anwesenheit eines Dolmetschers; Anforderungen an das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters bei einer Verhandlung einen Dolmetscher beizuziehen; Beweiskraft des Sitzungsprotokolls; Zulässigkeit einer berechtigten Vertretung eines Pflichtverteidigers; Absoluter Revisionsgrund des Ausschluss der Öffentlichkeit; Revisionsgrund der Nichtvereidigung eines Dolmetschers; Anforderungen an die Rüge der Verlesung des Protokolls über die richterliche Vernehmung eines Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.09.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 317/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 21.04.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter gemeinschaftlicher Mord
Prozessführer
1.
Dreher Zarko O. aus O., geboren am ... 1934 in V.-O., Kreis M./Jugoslawien,
2.
Hilfsarbeiter Bozo P., geboren am ... 1936 in S., Kreis M./Jugoslawien,
3.
Hilfsarbeiter Ivan K. aus F., geboren am ... 1934 in Z./Jugoslawien,
4.
Gastwirt Dane S. aus K., geboren am ... 1927 in O., Kreis M./Jugoslawien,
5.
Hilfsarbeiter Marko U. aus M., geboren am ... 1936 in Veliki-B., Kreis B./Jugoslawien,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 7. September 1971
in der Sitzung vom 9. September 1971,
woran teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Mösl als Vorsitzender,
Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter
Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten zu 4),
Justizsekretär ..., in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär ..., bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Ravensburg vom 21. April 1970 werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagten O., P. und K. nicht wegen eines Vergehens, sondern eines Verbrechens des gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr verurteilt sind.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
O. und P. wegen Teilnahme an einer Mordverbindung in Tateinheit mit versuchtem Mord in vier Fällen, Herbeiführung einer Explosion, versuchter Herbeiführung einer Explosion in drei Fällen und einem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr zu Freiheitsstrafen von je 12 Jahren,
K. wegen Teilnahme an einer Mordverbindung in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei Fällen, Herbeiführung einer Explosion, versuchter Herbeiführung einer Explosion in zwei Fällen und einem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren,
S. und U. wegen Teilnahme an einer Mordverbindung in Tateinheit mit versuchtem Mord und versuchter Herbeiführung einer Explosion zu Freiheitsstrafen, und zwar S. zu sechs Jahren und U. zu fünf Jahren.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
A.
Die Verfahrensbeschwerden
I.
Die übereinstimmende Rüge sämtlicher Beschwerdeführer
Die Revisionen erblicken eine Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO darin, daß ausweislich des Protokolls die Hauptverhandlung an mehreren Sitzungstagen in Abwesenheit des Dolmetschers für die serbo-kroatische Sprache, dessen Anwesenheit gemäß § 185 Abs. 1 GVG erforderlich war, stattgefunden hat.
Diese Rüge geht fehl.
1.
Die Behauptung des Angeklagten S., bereits am 1. Sitzungstag, dem 2. Dezember 1969, sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, ist unrichtig.
Das Protokoll dieser Verhandlung enthält den Vermerk, daß der Dolmetscher Kl. "infolge Verkehrsstauungen erst um 9.25 Uhr" erscheint.
Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte S. allerdings, wie sich ebenfalls aus dem Protokoll ergibt, schon zu seinen Personalien vernommen worden.
Auch soweit die Rüge dahin verstanden werden soll, daß der Dolmetscher während dieser Vernehmung nicht zugegen gewesen ist, kann sie nicht durchdringen.
Der Angeklagte S. beherrscht die deutsche Sprache, wenn auch nicht voll, so doch zumindest teilweise; seine eigene Revisionsbegründung stellt selbst lediglich darauf ab, daß er der deutschen Sprache "jedenfalls nicht in dem Maße" mächtig war, "wie es eine Hauptverhandlung erfordert", daß er "der deutschen Sprache keineswegs soweit mächtig (war), um der Verhandlung folgen zu können".
In einem solchen Fall bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, in welchem Umfang er unter oder ohne Mitwirkung des bestellten Dolmetschers mit der nur teilweise der deutschen Sprache mächtigen Person verhandeln will (RG GA Bd. 50, 394; BGHSt 3, 285).
Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß hier der Vorsitzende die seinem Ermessen gesetzten Schranken überschritten hätte, als er den Angeklagten S., der bereits seit November 1960 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, ohne Anwesenheit eines Dolmetschers zu seinen Personalien vernahm.
Hätte sich der Angeklagte dadurch benachteiligt gefühlt, wäre es seihe oder seines Verteidigers Sache gewesen, wegen der Nichtzuziehung eines Dolmetschers die Entscheidung des Schwurgerichts anzurufen (BGH a.a.O.).
2.
Es ist richtig, daß in den Protokollen über die Sitzungstage vom 3., 4., 9. und 10. Dezember 1969 sowie vom 21. April 1970 die Anwesenheit des Dolmetschers nicht ausdrücklich vermerkt ist.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß das Protokoll der gesamten Hauptverhandlung als ein Einheitsprotokoll geführt worden ist. Es wird mit dem Vermerk eingeleitet "Ravensburg, den 2. Dezember 1969 u. folgende Tage"; es werden dann die Namen der Richter, der Geschworenen und des Urkundsbeamten angegeben, die in den Protokollen der weiteren Sitzungstage nicht wiederholt werden. Als anwesend werden in diesen Protokollen allerdings die Angeklagten und ihre Verteidiger sowie zum Teil die Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Dolmetscher bezeichnet. Gleichwohl ergibt sich daraus, daß an den genannten Sitzungstagen die Anwesenheit des Dolmetschers nicht ausdrücklich vermerkt ist, im Hinblick auf die Beweiskraft, die § 274 StPO dem Protokoll verleiht, noch kein unwiderlegbarer Beweis dafür, daß die Verhandlung an den infrage stehenden Tagen in Abwesenheit des Dolmetschers stattgefunden hätte.
Die gerichtliche Niederschrift über den Verlauf einer Hauptverhandlung bildet, auch wenn die Verhandlung sich über mehrere Tage erstreckt hat, eine Einheit und kann daher nur als Ganzes behandelt und beurteilt werden (BGHSt 16, 306). Enthält das Protokoll des 1. Sitzungstages die Namen der in § 272 Nr. 2 StPO bezeichneten Personen, also auch den Namen des zugezogenen Dolmetschers, so ist eine Wiederholung dieser Angaben in den Protokollen der weiteren Sitzungstage nicht erforderlich, wenn die Personen auch weiter anwesend sind. Es gilt vielmehr insoweit die frühere Feststellung der Anwesenheit fort, sofern nicht ausdrücklich das Ausbleiben oder Sichentfernen einer vorher als anwesend bezeichneten Person vermerkt ist. Das Schweigen des Protokolls begründet unter diesen Umständen auch dann keinen Beweis im Sinne einer Abwesenheit solcher Personen, wenn es überflüssigerweise die weitere Anwesenheit anderer Verfahrensbeteiligter ausdrücklich hervorhebt (BGH, Urteil vom 15. Juni 1966 - 2 StR 31/66 -).
Ausweislich des Protokolls ist der Dolmetscher, wie bereits erwähnt, am 1. Sitzungstag anwesend gewesen. Sein Ausbleiben oder Entfernen für die weiteren Sitzungstage ist nicht vermerkt worden. Es muß somit davon ausgegangen werden, daß er auch an diesen Sitzungstagen an der Verhandlung teilgenommen hat, zumal er auf Grund der Verfügung des Vorsitzenden vom 27. Oktober 1969 für die ganze Dauer der Hauptverhandlung geladen worden war.
Auf die dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts vom 24. März 1971 und das Schreiben des Dolmetschers Kl. an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 17. Februar 1971, aus denen sich ergibt, daß die Verhandlung auch an den eingangs genannten Sitzungstagen in Anwesenheit des Dolmetschers durchgeführt worden ist, kann es daher nicht mehr ankommen.
3.
Soweit der Angeklagte K. behauptet, daß auch am 16. Dezember 1969 ohne Dolmetscher verhandelt worden ist, unterliegt er einem Irrtum; an diesem Tage hat keine Verhandlung stattgefunden.
II.
Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers Sarac
1.
Die Revision behauptet, unter Hinweis auf das Schweigen des Protokolls, daß dem Angeklagten entgegen der Vorschrift des § 259 Abs. 1 StPO die Anträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers nicht durch den Dolmetscher bekanntgemacht worden seien.
Diese Rüge ist unbegründet.
In dem Protokoll der in Betracht kommenden Sitzungstage ist die Anwesenheit des Dolmetschers beurkundet. Es erübrigte sich daher ein besonderer Vermerk, daß der Dolmetscher bei den einzelnen Verhandlungsakten mitgewirkt hat (RGSt 43, 441, 442). Das gilt auch für die Bekanntgabe der Schlußanträge an den Angeklagten (RGSt 1, 397; RG, Urteil vom 20. Juni 1890 - 1497/90 -, mitgeteilt in JW 1890, 270).
2.
Des weiteren beanstandet die Revision eine Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 140 StPO, weil an mehreren Sitzungstagen "nicht ständig ein zur Vertretung berechtigter Verteidiger des Angeklagten ... anwesend" gewesen ist.
Diese Rüge bleibt erfolglos.
Ausweislich des Protokolls ist Rechtsanwalt St., der damalige Pflichtverteidiger des Angeklagten, am 2. Dezember 1969, 10. Januar (in der Revisionsbegründung irrtümlich mit "10.6.1970" angegeben), 2. März sowie 23. März 1970 durch Rechtsanwalt Ha. und am 27. Januar 1970 durch Rechtsanwalt Hi. vertreten worden.
Eine solche mit Zustimmung des Gerichts erfolgte Vertretung war, was keiner näheren Erörterung bedarf, zulässig.
Am 3. Dezember 1969 ist Rechtsanwalt St. entgegen dem Revisionsvortrag in der Hauptverhandlung zugegen gewesen.
3.
Die Revision macht einen Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO, §§ 172, 174 GVG mit der Begründung geltend, daß über die Ausschließung der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen M. nicht in öffentlicher Sitzung verhandelt worden und diese Ausschließung ohne hinreichende Gründe geschehen sei; der Zeuge habe lediglich Bedenken für seine Sicherheit geäußert.
Die Rüge greift nicht durch.
Über die Ausschließung der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen M. ist nach dem Protokoll in öffentlicher Sitzung verhandelt worden.
Der hierüber ergangene Beschluß kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß dem Zeugen bei wahrheitsgemäßer Aussage in Öffentlicher Verhandlung seitens anderer Personen Gefahr für Leib oder Leben droht (BGHSt 3, 344; 16, 111, 113) [BGH 13.06.1961 - 1 StR 179/61]. Das beruht ersichtlich nicht nur auf der Erklärung des Zeugen, daß er mit der Sache nichts zu tun habe und deshalb Komplikationen befürchte. In der Verhandlung war bereits zutage getreten, daß die extrem eingestellten Exilkroaten nicht davor zurückschrecken, gegen Landsleute, die sich ihrem Kampf gegen den jugoslawischen Staat nicht anschließen wollen, unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vorzugehen. Insbesondere der Zeuge Sa., ein Schwager des Zeugen M., ist von den Angeklagten P. und K. in recht massiver Weise in dieser Richtung bedrängt worden (UA S. 57 f.).
4.
Die Rüge, der Angeklagte sei entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht ordnungsgemäß darauf hingewiesen worden, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, ist offensichtlich unbegründet (BGH NJW 1966, 1718 Nr. 12).
Es trifft, wie bereits unter I und II 2 dargelegt, nicht zu, daß am 1. Sitzungstag, als dem Angeklagten diese Belehrung erteilt wurde, weder sein Pflichtverteidiger noch der Dolmetscher anwesend gewesen sind.
Ebenfalls offensichtlich unbegründet ist die Rüge, in der Hauptverhandlung sei entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht nur der Anklagesatz, sondern die gesamte Anklageschrift verlesen worden.
Ausweislich des Protokolls hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft die "Anklageschrift vom 2.9.1969 Bl. 2/5" verlesen.
Die Anklageschrift enthält auf Blatt 2 bis 5 lediglich den Anklagesatz.
5.
Die Revision macht ferner geltend, eine Entscheidung des Gerichts über die Nichtvereidigung des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. Müller lasse sich weder dem Protokoll noch den Umständen entnehmen. Sie sieht darin zu Unrecht einen Verstoß gegen § 79 StPO. Die Nichtvereidigung des Sachverständigen ist die gesetzliche Regel. Es bedarf keines ausdrücklichen oder stillschweigenden Beschlusses, wenn das Gericht nach dieser Regel verfährt (BGHSt 21, 227). Anträge auf Vereidigung sind von den Verfahrensbeteiligten nicht gestellt worden.
6.
Auch die im Zusammenhang mit der unterbliebenen Vereidigung des Zeugen Ko. von der Revision erhobenen Rügen sind unbegründet.
Der Zeuge blieb nach dem Protokoll wegen "Verdachts der Mitbeteiligung" gemäß § 60 Nr. 3 (jetzt § 60 Nr. 2) StPO unvereidigt. Einer Konkretisierung bedurfte es insoweit nicht, da für die Verfahrensbeteiligten offenkundig war, daß gegenüber dem Zeugen Ko. ein Beteiligungsverdacht im Falle V. bestand (UA S. 25 f., 111).
Der Zeuge Pero V. ist ausweislich des Protokolls entgegen der Behauptung der Revision vereidigt worden.
7.
Die Revision beanstandet, daß der Zeuge Be. gemäß § 66 c Abs. 2 StPO vereidigt worden sei, obwohl er als Moslem eine Beteuerungsformel nach § 66 e StPO habe abgeben müssen.
Ein Verfahrensmangel ist hierin nicht zu erblicken.
§ 66 e StPO enthält für das Mitglied einer der in Betracht kommenden Religionsgesellschaften keine Verpflichtung, anstelle des Eides die Beteuerungsformel dieser Gesellschaft zu verwenden.
Im übrigen ist nicht dargetan, daß der Zeuge, der nach dem Protokoll über die Bedeutung des Eides belehrt worden ist, die Eidesleistung nicht verstanden hat.
8.
Zu Unrecht wird die Verlesung der Niederschriften über die richterliche Vernehmung der Zeugen Si., V., J., Bu., P., L. und Po. durch das Kreisgericht Belgrad gerügt.
Die Zeugen sind auf Grund eines förmlichen Rechtshilfeersuchens des Schwurgerichts vom 9. Dezember 1969 durch den zuständigen Richter des Kreisgerichts Belgrad in Gegenwart der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts und der Verteidiger vernommen worden. Es ist schwer verständlich, wie die Revision vortragen kann, das Schwurgericht habe insoweit Beweismaterial entgegengenommen, über dessen Entstehen und Zustandekommen es keinerlei Kontrolle gehabt habe.
Im Beschluß über die Verlesung dieser Protokolle wird auch das Fortbestehen der Hinderungsgründe nach § 251 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StPO rechtlich zutreffend festgestellt.
9.
Die Revision greift die Verlesung des Protokolls über die richterliche Vernehmung des Zeugen V. auch deshalb an, weil es unter Verstoß gegen das jugoslawische Verfahrensrecht, die örtliche Zuständigkeitsregelung des Art. 480 Strafprozeßordnung, zustandegekommen sei.
Zweifelhaft ist schon, ob diese Rüge überhaupt den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, weil weder der ständige Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zeugen noch das nach Auffassung der Revision zuständige Rechtshilfegericht mitgeteilt worden ist (vgl. BGHSt 21, 334, 340) [BGH 10.11.1967 - 4 StR 512/66]. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil ausweislich des Vernehmungsprotokolls der gewöhnliche Aufenthaltsort des Zeugen im Sinne des Art. 480 der jugoslawischen Strafprozeßordnung zur Zeit der Vernehmung Belgrad war.
10.
Die Revision sieht einen Verstoß gegen die §§ 244 Abs. 2, 250 StPO darin, daß sich das Schwurgericht zu Unrecht statt der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen Ko. mit der Vernehmung der Verhörsperson, des Kriminalkommissars H., begnügt habe.
Die Rüge greift nicht durch.
Der Tatrichter ist nicht gehalten, sich auf die Vernehmung einer Beweisperson über die von ihr unmittelbar wahrgenommenen Vorgänge zu beschränken. Der Grundsatz des § 250 StPO schließt nach anerkannter Rechtsauffassung die Vernehmung von Verhörspersonen und die unbeschränkte Verwertbarkeit ihrer Bekundungen keineswegs aus (BGHSt 3, 149, 150 [BGH 15.08.1952 - 3 StR 267/52]; 14, 310, 312 [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60]; 20, 160, 163 [BGH 16.02.1965 - 1 StR 4/65]; BGH NJW 1952, 556 Nr. 30; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1968 - 1 StR 427/68 - und vom 4. August 1970 - 1 StR 259/70 -). Ob neben der mittelbaren Beweisperson diejenige Person zu vernehmen ist, die die festzustellenden Tatsachen unmittelbar wahrgenommen hat, ist nicht aus § 250 StPO zu beantworten, sondern ist eine Frage der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und der Beweiswürdigung nach § 261 StPO (BGHSt 22, 268, 271) [BGH 30.10.1968 - 4 StR 281/68].
Auch die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Die Feststellung des Schwurgerichts über die Zusammenkunft der Angeklagten Anfang Juni 1968 im Hotel H. in F. beruht ausschließlich auf den Angaben des Zeugen V. (UA S. 33, 133). Das Urteil geht weder davon aus, daß der Zeuge Ko. hierbei anwesend war, noch daß er sich hierzu geäußert hat (vgl. UA S. 134). Der von der Revision erwähnte Beweisantrag, der im Namen aller Angeklagten gestellt, jedoch wieder zurückgenommen worden ist, bezieht sich nicht auf das Treffen der Angeklagten im Hotel H. in F., sondern auf zwei von dem Zeugen Si. bekundete andere Treffen in der Wohnung des Angeklagten K., denen das Schwurgericht insoweit ersichtlich keine Bedeutung beigemessen hat (UA S. 134). Auch die Feststellung, daß der Angeklagte S. der geistige Führer der Angeklagten war, beruht entgegen dem Vortrag der Revision nicht auf den Angaben des Zeugen Ko., sondern auf zahlreichen anderen Beweismitteln und Beweisanzeichen sowie nicht zuletzt auf den Angaben des Angeklagten selbst (UA S. 130 ff.).
Der Zeuge Konjevic ist lediglich im Zusammenhang mit dem Sprengstoffdiebstahl durch den Zeugen Kl. genannt (UA S. 77 f.). Die Annahme einer Verbindung des Angeklagten S. hierzu beruht jedoch in erster Linie auf den Angaben des Zeugen Si.. Unter diesen Umständen mußte sich die persönliche Anhörung des Zeugen K. dem Schwurgericht nicht aufdrängen.
11.
Die Behauptung, die Einnahme eines Augenscheins der bei dem Angeklagten S. sichergestellten Aluminiumsprengkapsel und des Zünderdrahtes sei unterblieben (§ 245 StPO), ist unzutreffend.
Die Gegenstände sind vom Schwurgericht in Augenschein genommen worden (UA S. 72).
12.
Die Revision macht einen Verstoß gegen § 229 StPO geltend. Sie führt hierzu aus, die Hauptverhandlung sei vom 23. März 1970 bis 13. April 1970 unterbrochen worden; im Termin vom 3. April 1970 sei nicht zur Sache verhandelt, sondern nur ein Vertagungsbeschluß erlassen worden.
Die Rüge geht fehl. Ausweislich des Protokolls ist in der Verhandlung vom 3. April 1970 mehr als eine Stunde zur Sache verhandelt worden. Die Angeklagten S. und U. haben hierbei zu Fragen der Staatsanwaltschaft ausführlich Stellung genommen. Die Frist des § 229 StPO ist daher eingehalten.
13.
Soweit eine Verletzung des § 275 StPO behauptet wird, ist die Revision offensichtlich unbegründet (BGHSt 21, 4).
III.
Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers O.
1.
Die auf eine Verletzung der §§ 54, 244 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO gestützte Rüge hat keinen Erfolg.
Kriminalkommissar H. hat als Zeuge Angaben zu der Frage der Verteidigung nach dem Informanten, der dem Landeskriminalamt den Hinweis auf den Zeugen Sa. gegeben habe, nach nochmaliger fernmündlicher Rückfrage bei seiner Behörde mangels Aussagegenehmigung verweigert. Die Revision zieht selbst die Versagung der Aussagegenehmigung nicht in Zweifel. Diese behördliche Erklärung war für das Gericht bindend ohne Rücksicht darauf, ob es sich zuvor um die Aussagegenehmigung von Amts wegen bemüht hatte. Die Versagung berechtigte den Zeugen H. zur Aussageverweigerung und begründete zugleich für das Gericht ein Vernehmungsverbot (BGH bei Dallinger, MDR 1952, 659). Der Beschluß, mit dem das Gericht die Berechtigung der beschränkten Zeugnisverweigerung anerkannt hat, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Ob das Gericht die fragliche Beweistatsache überhaupt für erheblich halten mußte (§ 244 Abs. 2 StPO) - nur insoweit hat sich ein Gericht im übrigen von Amts wegen um eine Aussagegenehmigung zu bemühen (vgl. Kleinknecht, StPO 29. Aufl. § 54 Anm. 3 A) - kann somit hier dahingestellt bleiben.
2.
Die Revision beanstandet, daß das Zustandekommen der Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen Si. und V. nicht dem jugoslawischen Strafverfahrensrecht entsprochen habe. Gemäß Art. 480 der jugoslawischen Strafprozeßordnung sei das Kreisgericht Belgrad örtlich unzuständig gewesen.
Diese Rüge ist unbegründet. Es ist zwar zutreffend, daß die Vernehmung sich grundsätzlich nach dem Prozeßrecht des Vernehmungsortes richtet (BGHSt 7, 15, 16 [BGH 28.10.1954 - 3 StR 466/54]; vgl. auch Nr. 91 RiVASt). Ein Verstoß hiergegen ist jedoch dann unschädlich, wenn er nach deutschem Strafverfahrensrecht einer Verlesung und Verwertung nicht entgegenstünde. Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts als Rechtshilfegericht (§ 157 GVG) wird weitgehend von Zweckmäßigkeitserwägungen des Rechtshilfeersuchens bestimmt. Werden mehrere Zeugen - etwa wegen einer möglichen Gegenüberstellung oder aus anderen Gründen - von demselben Richter vernommen, so ist jedes Amtsgericht für die Vernehmung aller Zeugen zuständig, das für die Vernehmung eines der Zeugen zuständig ist (KMR Bd. 2 GVG 6. Aufl. § 157 Anm. 2; Eb. Schmidt, GVG § 158 Rn. 28; Schäfer in Löwe-Rosenberg, GVG 21. Aufl. § 158 Anm. 4 a). So lag es aber hier im Hinblick auf die gebotene Anwesenheit der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts und der Verteidiger bei allen Vernehmungen. Dies hat das Schwurgericht auch veranlaßt, in dem Rechtshilfeersuchen ausdrücklich um die Vernehmung aller Zeugen vor dem Kreisgericht Belgrad nachzusuchen. Zur Verlesbarkeit des Vernehmungsprotokolls V. wird im übrigen auf die Ausführungen unter II 8 verwiesen.
3.
Die Revision sieht in der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Je. durch den Untersuchungsrichter des Kreisgerichts Belgrad zu Unrecht einen Verstoß gegen § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift haben entgegen den Ausführungen der Revision zum Zeitpunkt der Verlesung vorgelegen. Nach den Feststellungen ist der Zeuge laut Eintragung im Matrikelbuch von Belgrad-Vozdovac am 2. November 1968 verstorben bzw. hingerichtet worden (UA S. 24, 84). Daß die verspätete Vornahme der Eintragung ihrer Richtigkeit nicht entgegensteht, hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler dargelegt.
4.
Die Revision beanstandet ferner, daß das Schwurgericht die Aussage der Zeugin Ma. als eidliche verwertet habe, obwohl diese bei ihrer zweiten Vernehmung gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben sei.
Diese Rüge greift nicht durch. Es ist zwar richtig, daß das Urteil die Zeugin Ma. im Zusammenhang mit der summarischen Aufzählung der Beweismittel (UA S. 38) bei den eidlichen Zeugenaussagen nennt. Tatsächlich hebt das Urteil (UA S. 47 f.) aber bei der konkreten Würdigung der Aussage zutreffend darauf ab, daß die Zeugin Ma. ihre Angaben bezüglich des Erscheinens des Zeugen Sk. in der Wohnung des Angeklagten K. zunächst beschworen, bei ihrer erneuten Vernehmung jedoch zugegeben hat, es insoweit mit der Wahrheit nicht so genau genommen zu haben. Das Schwurgericht hat deshalb einen Beweiswert der früheren - beschworenen - Angaben der Zeugin verneint.
5.
Zu der auf §§ 338 Nr. 6 StPO, 172 GVG gestützten Rüge wird auf die Ausführungen unter II 3 verwiesen.
IV.
Die weiteren Rügen der Beschwerdeführer K., P. und U.
Die Rügen sind, wie bereits unter II 3 und 13 sowie unter III 1 bis 3 dargelegt, unbegründet.
B.
Die Sachbeschwerden
I.
Die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils halten einer sachlich-rechtlichen Prüfung stand.
Die Annahme von Tateinheit zwischen den einzelnen Straftaten beschwert die Angeklagten nicht.
II.
Was die Revision des Angeklagten S. gegen den Schuldspruch vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Sie ist frei von Widersprüchen, vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Dieser Rechtssatz ist nicht schon - wie die Revision offenbar meint - verletzt, wenn das Gericht nach Auffassung des Angeklagten oder des Verteidigers Zweifel hätte haben sollen, sondern erst dann, wenn es sie bei der Entscheidung erkennbar gehabt hat (BGH bei Dallinger, MDR 1970, 899). Das Schwurgericht hat aber mögliche Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des maßgeblichen Zeugen V. gerade überwunden und war von der Richtigkeit von dessen Aussage in den entscheidenden Punkten überzeugt. Es hat hierbei insbesondere berücksichtigt, daß die Aussagen dieses Zeugen nicht isoliert stehen, sondern durch eine große Zahl anderer Beweismittel bestätigt wurden (UA S. 106).
Das Schwurgericht hat sich auch eingehend mit der Behauptung der Angeklagten auseinandergesetzt, der jugoslawische Geheimdienst habe die sie belastenden Zeugen beeinflußt und die sachlichen Beweismittel unterschoben. Es hat diese Einwendungen - mit ausführlicher Begründung - für nicht stichhaltig erachtet (UA S. 147 ff.). Auch insoweit sind Denkfehler und Widersprüche nicht ersichtlich.
Die Annahme des Schwurgerichts, daß es sich bei dem Angeklagten S. um den geistigen Führer der Angeklagten handle (UA S. 130) und daß die Fahrt der Mitangeklagten zusammen mit dem Zeugen V. von M. nach K. zu S. und die bei diesem stattfindende interne Besprechung nach dem gesamten Geschehensablauf nur im Zusammenhang mit der geplanten Ausführung eines Sprengstoffanschlags gesehen werden könne, ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese auf Grund zahlreicher Beweisumstände gezogenen Schlußfolgerungen sind möglich; zwingend, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).
Mit dem vom Schwurgericht festgestellten Zweck der fraglichen Fahrt (UA S. 128) steht durchaus in Einklang, daß das Schwurgericht maßgeblich auf die Aussage des Zeugen K. abstellt. Denn das Schwurgericht hat diese Aussage lediglich insoweit für wahrheitsgemäß erachtet, als es sich um die "Tatsache der Fahrt" handelt (UA S. 111).
III.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revisionen sind daher als unbegründet zu verwerfen.
Die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils gegen die Angeklagten O., P. und K. bedürfen jedoch einer Berichtigung. Bei dem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr i.S. des § 315 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 StGB handelt es sich nicht um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen.
Pikart
Woesner
Zipfel
Strickert