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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1966, Az.: 2 StR 31/66

Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Urkundenfälschung; Beurteilung der Niederschrift einer Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1966
Aktenzeichen
2 StR 31/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 15.07.1965

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßige Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichthofs hat
in der Sitzung vom 15. Juni 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichter Henning,
Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Juli 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Juli 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Der Angeklagte hat von 1957 bis 1962 als Kraftfahrzeughändler zahlreiche vorwiegend in Frankfurt am Main und Umgebung gestohlene Kraftwagen in Österreich abgesetzt. Er ist deshalb wegen teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangener gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

2

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos,

3

I.

Verfahrensbeschwerden.

4

1.)

Unter Berufung auf das Schweigen des Protokolls, in dem für den zweimaligen Beginn der fortgesetzten Hauptverhandlung am 16. März 1965 und am 23. März 1965 nichts Ausdrückliches über die Anwesenheit des Angeklagten und des Verteidigers gesagt ist, sieht die Revision die §§ 145, 226 und 230 StPO als verletzt an und macht demgemäß den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend, weil die Hauptverhandlung ohne Personen stattgefunden habe, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.

5

Die Rüge ist unbegründet. Die gerichtliche Niederschrift über den Verlauf der Hauptverhandlung bildet, auch wenn die Verhandlung sich über mehrere Tage erstreckt hat, eine Einheit und kann daher nur als Ganzes behandelt und beurteilt werden (BGHSt 16, 306). Wird die Hauptverhandlung nach Unterbrechung (§ 229 StPO) fortgesetzt, so ist deshalb auch dann, wenn die Fortsetzung auf einen anderen Tag fällt, keine Wiederholung der in § 272 Nr. 2 und 4 in Verbindung mit § 273 StPO vorgeschriebenen Angaben über die Namen der dort im einzelnen bezeichneten Personen, also auch des Angeklagten und des Verteidigers, erforderlich, wenn diese weiter anwesend sine. Es gilt vielmehr das insoweit früher Gesagte fort, sofern nicht ausdrücklich das Ausbleiben oder Sichentfernen einer vorher als anwesend bezeichneten Person vermerkt ist. Das Schweigen des Protokolls begründet unter diesen Umständen auch dann keinen Beweis im Sinne einer Abwesenheit solcher Personen, wenn es überflüssigerweise die weitere Anwesenheit anderer Verfahrensbeteiligter ausdrücklich hervorhebt. Auf die übereinstimmenden Erklärungen aller dienstlich gehörten Verfahrensbeteiligten, daß der Angeklagte und sein Verteidiger an den genannten Tagen der Hauptverhandlung anwesend waren, kann es hiernach nicht mehr ankommen.

6

2.)

Zu Unrecht beanstandet die Revision als Verstoß gegen § 250 StPO, daß die Niederschrift der Vernehmung des Zeugen Johann H. durch die Polizeidirektion in Wien vom 26. September 1962 trotz des Widerspruchs der Verteidigung verlesen worden sei. Der Zeuge H. war nach der vom Vorsitzenden vor der Erhebung des Urkundenbeweises verlesenen Mitteilung des Landgerichts für Strafsachen in Wien am 4. April 1964 verstorben. Die Verlesung seiner Aussage war deshalb gemäß § 251 Abs. 2 StPO zulässig (vgl. BGHSt 19, 354). Einer Zustimmung des Verteidigers bedurfte es dazu nicht.

7

3.)

Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, daß die Strafkammer durch die Verlesung der Auskunft der Kriminalpolizei Friedberg vom 11. Mai 1965 gegen § 256 StPO verstoßen habe.

8

4.)

Die Rüge, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung von Beweisanträgen wendet, die vom Angeklagten persönlich in der Hauptverhandlung gestellt wurden, ist nicht zulässig erhoben. Die Revision bemängelt hier nur, daß die Anträge zu Unrecht wegen Prozessverschleppung abgelehnt worden sei an, ohne die ausserdem noch im Beschluß des Landgerichts angeführten Ablehnungsgründe anzugreifen. Sie meint, auf diese komme es nicht mehr an, weil der Hauptablehnungsgrund fehlerhaft sei. Das ist unrichtige Denn das Nebeneinander zweier Ablehnungsgründe konnte nur dann rechtlich bedenklich sein, wenn diese sich gegenseitig ausschließen. Das ist im Verhältnis des Ablehnungsgrundes der Verschleppung zu arideren Ablehnungsgründen nicht unbedingt der Fall (vgl. Eb. Schmit Lehrkomm. StPO § 244 Rdz 38).

9

5.)

Der Angeklagte hatte behauptet, er habe der von ihm mit Kraftwagen belieferten Firma La. in Wien auf deren Wunsch zu jedem Wagen auch mehrere Blankorechnungen gegeben. Diese habe denn sein Vertragspartner dazu benutzt, ihm in Wahrheit garnicht von ihm gelieferter gestohlene Wagen zu unterschieben. Auf diese Einlassung bezog sich sein Beweisantrag, nach dem sich aus dem Zeugnis sämtlicher zeitlich in Betracht kommender Angestellter der Firma La. ergeben sollte, daß der Angeklagte entgegen der Aussage des Zeugen La. bei der Erstellung von Rechnungen weder selbst eine Schreibmaschine La. benutzt noch sich der Hilfe einer Schreibkraft jener Firma bedient habe.

10

Das Landgericht hat den Beweisantrag, der nacheinander von beiden Verteidigern des Angeklagten gestellt war, abgelehnt, weil er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt sei; es hat zur Begründung dieser Entscheidung angeführt, daß die Verteidiger in der Lage gewesen seien, den Antrag wesentlich früher zu stellen, und dies trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts, etwaige Beweisanträge beizeiten bekanntzugeben, nicht getan hätten, und daß die beantragte Beweiserhebung den Abschluß der Hauptverhandlung erheblich verzögern, wenn nicht überhaupt zu einer Vertagung zwingen werde.

11

Diese Begründung wird von der Revision zutreffend als unzureichend angesehene Wesentliche Voraussetzung der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung ist, daß der Antragsteller nicht mit einer sachlichen Förderung seines Prozessziels durch die Beweiserhebung rechnet und es ihm hiernach ganz allein auf eine (erhebliche) Verzögerung des Verfahrens ankommt. Das hat das Landgericht nicht dargetan. Es übersieht, daß selbst das bewußte Hinauszögern eines Beweisantrages, dessen Verwirklichung mit bedeutendem Zeitverlust verbunden ist, nicht die Annahme einer Verschleppungsabsicht im Sinne der §§ 244 Abs. 3, 245 StPO rechtfertigen kann, solange der Antragsteller selbst die beantragte Beweiserhebung noch für sachlich sinnvoll ansieht oder ihm das Gegenteil nicht nachzuweisen ist.

12

Indessen kann das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel nicht beruhen, weil das Landgericht der Aussage des Zeugen La. keine entscheidende Bedeutung beigemessen und damit zugleich die tatsächliche Erheblichkeit der Beweisbehauptung verneint hat.

13

Schon bei der zusammenfassenden Anführung der Beweismittel auf S. 21 f UA hebt es hervor, daß es insbesondere angesichts der erhobenen Urkundenbeweise kein "entscheidendes Gewicht auf die Aussagen der Kraftfahrzeughändler und sonstigen Abnehmer in Wien zu legen brauchte, deren Bekundungen naturgemäß mit einigem Vorbehalt zu werten waren". Nach umfassender Würdigung der Beweise betont es auf S. 44 UA nochmals, daß hiernach "den belastenden Aussagen der Wiener Abnehmer für die Überführung des Angeklagten nur noch bestärkende und bestätigende, aber keine entscheidende Bedeutung zukomme". Wenn andererseits auf S. 26 gesagt ist, daß "Blankorechnungen nach den übereinstimmenden, unter Eid erstatteten Aussagen der Zeugen La. und V. weder verlangt noch mitübergeben worden seien", so ist das nach dem Zusammenhang nur referierend zu verstehen. Denn ausschlaggebend war für das Landgericht insofern, wie es auf S. 27 UA a.E. darlegt, daß bereits die Einlassung des Angeklagten widerlegt war, die nach Wien verkauften Kraftwagen seien ihm nebst Papieren von dem verstorbenen ... geliefert worden. Für diese Feststellung hatten die Aussagen der Wiener Abnehmer, insbesondere La., nicht die entfernteste Bedeutung.

14

Das Landgericht war auch nicht gehindert, die in das Wissen der Angestellten der Firma La. gestellten Tatsachen als für die Entscheidung unerheblich zu bewerten. Darin hätte nur dann eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegen können, wenn es sich dabei um Vorgänge handelte, die für den in Betracht kommenden strafrechtlichen Tatbestand unmittelbar bedeutsam waren. Indessen sollten die vom Antragsteller in Aussicht gestellten Bekundungen der Zeugen ihrerseits erst einen Schluß auf unmittelbar erhebliche Umstände ermöglichen, nämlich darauf, daß Laubichler Blankoüberstücke der Rechnungen selbst fälschlich, ausgefüllt habe. Diesen möglichen aber nicht zwingenden Schluß durfte das Landgericht auf Grüne der bereits gewonnenen Beweisergebnisse kraft der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung ablehnen. Denn mit dem Verbot der Vorwegnahme eines Beweisergebnisses ist dem Richter nur untersagt, auf Grund schon erhobener Beweise oder gar ohne solche anzunehmen, daß die beantragte Beweiserhebung ihr mit dem Beweisthema bezeichnetes Ziel nicht erreichen werde. Er ist aber nicht gehalten, aus Beweisbehauptungen, mögen sie nun für sich schon bewiesen sein oder nicht, die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen (vgl. RGSt 29, 368;  63, 329; BGH Urt. vom 23. August 1963 - 2 StR 266/63).

15

Die Meinung des Verteidigers, daß mit solcher Feststellung, das Urteil beruhe nicht auf dem gerügten Verfahrensmangel, in unzulässiger Weise ein Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 3 StP, durch einen anderen ersetzt werde, läßt außer Betracht, daß der Ablehnungsgrund der Verschleppung den Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit des Beweisthemas immer einschließt, wenn die sachliche Unergiebigkeit der erstrebten Beweiserhebung wie hier aus der mangelnden Eignung des Beweisthemas abgeleitet wird. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Verschleppungsabsicht bei Erheblichkeit des Beweissatzes auf die mangelnde Eignung des Beweismittels gestützt werden konnte, kann unerörtert bleiben. Dem Antragsteller kam es mit seinem Beweisantrag darauf an, die belastende Aussage des Zeugen La. durch Erschütterung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auszuschalten. Da das Landgericht der Aussage La. keine entscheidende Bedeutung beimaß, hat er dieses Ziel auch ohne die Erhebung des Beweises erreicht und ist deshalb nicht beschwert.

16

II.

Zur Sachrüge

17

Die Sachrüge ist unbegründete. Daß die Kraftfahrzeuge die der Angeklagte zur Weiterveräußerung nach Österreich erwarb, gestohlen waren und daß der Angeklagte dies wußte hat das Landgericht auf S. 7 UA ausdrücklich festgestellt, Es brauchte diese umfassend festgestellte Kenntnis des Angeklagten von der strafbaren Vortat danach nicht in jedem Einzelfall zu wiederholen. Andererseits hätte man angesichts der Tatsache, daß die Diebstähle durchweg nicht aufgeklärt werden konnten, in den Urteilsgründen ein Wort dazu erwarten können, daß der Angeklagte als möglicher Täter oder Mittäter des Diebstahls ausschied. Jedoch war dies mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte den Ankauf der Kraftfahrzeuge ja einräumte und daß es auch nicht in das Bild des gehobenen Kraftfahrzeugkaufmanns hineingepaßt hätte, wenn er sich selbst mit der diebischen Beschaffung der Fahrzeuge abgab, für das Landgericht offenbar so selbstverständlich, daß es einen ausdrücklichen Hinweis auf die von vorn herein als feststehend angesehene Tatsache garnicht für erforderlich hielt. Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch im übrigen keinen sachlichen Mangel ergeben hat, war das Rechtsmittel zu verwerfen.

Baldus
Willms
Meyer
Henning
Müller