Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1963, Az.: 2 StR 266/63
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.08.1963
- Aktenzeichen
- 2 StR 266/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 12.03.1963
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Betrug
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. August 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Kirchhof,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. März 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte, der am 22. November 1960 in das Gefängnis Köln eingeliefert worden war, behauptete in einem Sehreiben vom 7. März 1962 an den Generalstaatsanwalt, er habe tags zuvor festgestellt, daß seine bei der Einlieferung abgegebene Armbanduhr im Werte von 1.815 DM (Marke "Eterna" aus massivem Gold) gegen eine geringwertige aus Eisen vertauscht worden sei. Er verlangte "voll- und gleichwertigen" Ersatz bis zum 15. März 1962.
Nach Überzeugung der Strafkammer wollte sich der Angeklagte mit dieser bewußt unwahren Behauptung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen. Es ist festgestellt, daß er die Armbanduhr, die sich jetzt bei seiner Habe befindet, bei der Einlieferung ins Gefängnis abgegeben hat.
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen versuchten Betrugs verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen:
1.)
Der Angeklagte meint, die Strafkammer habe zwei von seinem Verteidiger benannte Zeugen zu Unrecht nicht vernommen. Dieser hatte unter Beweis gestellt, daß die Zeugin U. beim Kauf der Eterna-Uhr zugegen gewesen sei und daß die Zeugin D. diese Uhr im Besitz des Angeklagten gesehen habe. Die Strafkammer hat den Beweisantrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei; denn es komme maßgeblich nur darauf an, welche Uhr bei der Einlieferung im Besitz des Angeklagten gewesen und zu seiner Habe genommen worden ist.
a)
Dieser Beschluß enthält keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte hatte keine unmittelbar erhebliche Tatsache unter Beweis gestellt; vielmehr konnte das Beweisthema nur mittelbar Bedeutung für die richterliche Überzeugung haben. Da der Schluß von der behaupteten Tatsache auf unmittelbar erhebliche Umstände nicht zwingend, sondern nur möglich, allenfals wahrscheinlich war, hatte der Tatrichter über die Frage der tatsächlichen Erheblichkeit in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (vgl. HGSt 63, 329). Deshalb brauchte die Strafkammer den vom Angeklagten gewünschten Schluß, er habe; eine Eterna-Uhr bei der Einlieferung abgegeben, weil er eine solche vorher besessen habe, nicht anzuerkennen und sie durfte diese Beweiswürdigung, der weder logische Gründe nach anerkannte Erfahrungssätze entgegenstehen, angesichts des Ergebnisses der bereits abgeschlossenen Beweisaufnahme über die unmittelbar erheblichen Tatsachen in der Ablehnung des Beweisantrages zum Ausdruck bringen (vgl. Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag 2. Aufl, S. 75). In dieser Verwertung der bisherigen Beweisaufnahme liegt auch keine verbotene Vorwegnahme des weiteren Beweisergebnisses. Es ist zwar dem Richter untersagt, auf Grund schon erhobener Beweise anzunehmen, daß die beantragte Beweiserhebung ihr Ziel nicht erreichen werde; er ist aber nicht gehalten, aus Beweisbehauptungen die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen.
b)
Ein zur Aufhebung führender Rechtsfehler würde allerdings vorliegen, wenn die tragenden Urteilsgründe dem Ablehnungsbeschluß widersprächen, also ergäben, daß die unter Beweis gestellten Behauptungen des Angeklagten in irgend einer Hinsicht doch als erheblich angesehen worden sind (RGSt 63, 329, 531; RG JW 1930, 926; RG DR 1943, 34 Nr. 23; BGH Urt. v, 11. Juni 1963 - 1 StR 501/62 -, bestimmt zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung).
Im Urteil sind die Aussagen der Zeugen St. und Pa. wiedergegeben, aus denen geschlossen werden kann, daß die Schutzbehauptungen des Angeklagten unwahr sind. Insbesondere hat Zeuge St. bekundet, daß das vom Angeklagten bezeichnete Modell der Eterna-Uhr zur fraglichen Zeit noch gar nicht auf dem Markt war. Hätte daher die Strafkammer diese Aussagen bei ihrer abschließenden Beweiswürdigung verwertet, so würde sie sich mit ihrem Ablehnungsbeschluß in Widerspruch gesetzt haben, gleichgültig, ob diese Verwertung der Widerlegung dessen diente, was der Angeklagte über Kauf und Besitz einer "Eterna"-Uhr behauptete, oder darin bestand, daß die Glaubwürdigkeit der über die unmittelbar erheblichen Tatsachen vernommenen Zeugen positiv beurteilt wurde. Denn in Wirklichkeit wäre dann das Beweisthema doch für erheblich erachtet worden, und zudem hätte die Strafkammer in vorweggenommener Beweiswürdigung als widerlegt angesehen, was der angeklagte dazu unter Beweis stellte.
Indessen handelt es sich bei dem Hinweis auf die erwähnten Zeugenaussagen um eine - allerdings völlig überflüssige - Hilfsausführung nach abgeschlossener Beweiswürdigung. Das ergibt sich zweifelsfrei aus Formulierung und Aufbau des Urteils. Den Feststellungen folgt eine in sich abgeschlossene, rechtsfehlerfrei und überzeugende Würdigung der Beweise, die das Landgericht zu den unmittelbar erheblichen, in Übereinstimmung mit dem Ablehnungsbeschluß umschriebenen Tatsachen erhoben hat. Auf Grund dieser Würdigung erscheinen der Strafkammer die Aussagen der Zeugen Ro. und Kl. "glaubhaft" und mißt sie dem sachlichen Beweismittel - einer Karteikarte, auf welcher der Angeklagte mit seiner Unterschrift die Abgabe einer "A-Uhr, gelb, Fero-Gliederbd." im Gefängnis bestätigt hatte - die entscheidende Beweiskraft bei. Erst danach werden mit dem Hinweis, daß gegen die Einlassung des Angeklagten im übrigen noch folgende Umstände sprächen, die Aussagen der Zeugen St. und Pa. mitgeteilte Nicht nur mit dieser Formulierung werden die weiteren Ausführungen über die Zeugenaussagen als Hilfserwägung gekennzeichnet. Auch der Sache nach kann es sich um nichts anderes handeln; denn sonst hätte nichts näher gelegen als die Aussage des Zeugen St. in den Mittelpunkt der Beweiswürdigung zu stellen und ihr die ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, weil der Angeklagte eine Eterna-Uhr des fraglichen Modells nicht besessen haben kann, wenn sie noch nicht auf dem Markt war.
Da die unmittelbar erheblichen Tatsachen den Schuldspruch tragen, die Strafkammer die Überzeugung von ihrem Vorliegen allein aus den dazu erhobenen Beweisen gewonnen hat und - wie der vom Angeklagten beanstandete Ablehnungsbeschluß zutreffend annahm - gewinnen durfte, war es somit gleichgültig, welche Umstände "im übrigen noch gegen die Einlassung des Angeklagten sprechen".
2.)
Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Daß der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung noch andere zu Unrecht nicht beachtete Beweisanträge gestellt habe, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Die in der Revisionsrechtfertigung vorgetragenen neuen Tatsachen darf das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.
II.
Die Sachbeschwerde:
Was der Angeklagte selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten vorgetragen hat, ist ebenfalls offensichtlich unbegründet.
Die in der Rechtfertigungsschrift seines Verteidigers vertretene Auffassung, es bestünden Bedenken gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung, weil die Strafkammer mit der Wendung "nahezu mit Sicherheit" sei zu erwarten, daß der Angeklagte "in Zukunft erneut Straftaten mit erheblicher Störung des Rechtsfriedens" begehen werde, Zweifel an der künftigen Gefährlichkeit des Angeklagten zum Ausdruck gebracht habe, ist unzutreffend. Eine "nahezu mit Sicherheit" gewonnene Prognose erreicht zumindest den Grad "bestimmter Wahrscheinlichkeit", der die Bejahung des Merkmals der Gefährlichkeit rechtfertigt (vgl. BGHSt 1, 94, 100) [BGH 04.04.1951 - 1 StR 54/51].
Auch die unabhängig von dem Vorbringen der Revision vorgenommene Überprüfung des Urteils hat zu durchgreifenden Beanstandungen keinen Anlaß gegeben. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß nicht auch eine Geldstrafe verhängt Worden ist (vgl. § 264 Abs. 1 StGB).
Bundesrichter Dr. Dotterweich ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Baldus
Kirchhof
Meyer
Henning