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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.08.1970, Az.: 1 StR 259/70

Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, da nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, welche Tatsachen nicht ausreichend aufgeklärt wurden; Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der unrichtigen Anwendung einer Ausnahmeregelung und die nicht ordnungsmäßige Bekanntgabe des Grundes für die Verlesung einer Vernehmungsniederschrift; Änderung des Schuldspruchs wegen Abänderung der bisherigen Vorschrift durch das Strafrechtsreformgesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.08.1970
Aktenzeichen
1 StR 259/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 15.12.1969

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Maurer Adolf Ka. aus St., geboren am ... 1937 in W. Kreis D.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. August 1970
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Mösl ,Bundesrichter Dr. Woesner ,Bundesrichter Meise ,Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1969

  1. 1.

    im Schuldspruch geändert und dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte schuldig ist eines Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung,

  2. 2.

    im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Entscheidungsgründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung und wegen eines weiteren Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrüge dringen nicht durch.

3

1.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht den zwingenden Bestimmungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend erhoben worden und deshalb unzulässig. Es fehlt an der Angabe der Tatsache, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sein soll, sowie an der Bezeichnung der Umstände, die die Strafkammer zur Beweiserhebung durch Einnahme richterlichen Augenscheins drängten. Die Revision hat nicht behauptet, daß der Zeuge F. die von ihm geschilderten Vorgänge wegen unzureichender Lichtverhältnisse nicht habe beobachten können und daß die Strafkammer dies habe erkennen müssen.

4

2.

Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 250 StPO, die unrichtige Anwendung der Ausnahmeregelung in § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO und die nicht ordnungsmäßige Bekanntgabe des Grundes für die Verlesung der Vernehmungsniederschrift.

5

Entgegen der Darstellung der Revision hat die Strafkammer bei der Begründung der Verlesungsanordnung nicht nur den Gesetzeswortlaut wiederholt. Vielmehr hat sie auch auf die Mitteilung des Zeugen O. über die Unmöglichkeit einer Reise nach Deutschland innerhalb der nächsten zwei Jahre hingewiesen. Sie hat ersichtlich die - allerdings allgemein gehaltene - Mitteilung als glaubhaft angesehen. Hiergegen sind aus Rechtsgründen durchgreifende Bedenken nicht zu erheben, zumal auch der Angeklagte und sein Verteidiger die Richtigkeit der Mitteilung nicht bezweifelt und eine nähere Aufklärung durch den Tatrichter nicht angeregt haben.

6

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist daher weder die Annahme des Verlesungsgrundes noch die Form seiner Bekanntgabe zu beanstanden. Die von der Revision zur Begründung ihrer Auffassung erwähnte Entscheidung (BGHSt 9, 230) behandelt einen Fall, der sich in wesentlichen Punkten von dem vorliegenden unterscheidet und deshalb nicht vergleichbar ist.

7

Schließlich ist auch die Rüge, daß die Aussage des Zeugen O. nicht durch die Bekundungen der Polizeibeamten hätte ersetzt werden dürfen, da die Polizeibeamten nur "Zeugen vom Hörensagen" seien, nicht gerechtfertigt. Die Niederschrift über die konsularische Vernehmung des Zeugen O. ist verlesen worden. Seine Aussagen sind daher durch die Angaben der Polizeibeamten nicht ersetzt, sondern nur ergänzt worden. Im übrigen sind die Aussagen von Verhörspersonen über das ihnen Mitgeteilte grundsätzlich verwertbar (BGH NJW 1952, 556 Nr. 30; BGHSt 3, 149;  14, 310) [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60].

8

II.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt, soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht gezogen wird, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Jedoch nötigt die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung strafrechtlicher Vorschriften zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

9

Soweit der Angeklagte wegen "eines Verbrechens des Diebstahls im Rückfall" nach § 244 StGB verurteilt worden ist, muß nach § 354 a StPO beachtet werden, daß durch das erste Strafrechtsreformgesetz die bisherige Vorschrift über den Diebstahl im Rückfall beseitigt worden ist (Art. 1 Nr. 66). Der Rückfall ist nunmehr nach § 17 StGB n.F. nur noch ein allgemeiner Strafzumessungsgrund und deshalb nicht mehr in den Schuldspruch aufzunehmen (BGHSt 23, 237). Da bei Annahme der Voraussetzungen des § 17 StGB n.F. der Diebstahl ein Vergehen bleibt, muß auch die Bezeichnung "Verbrechen" entfallen. Der Schuldspruch ist dementsprechend neu zu fassen.

10

Diese Änderung führt nicht nur zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der für den Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung angesetzten Einzelstrafe, sondern auch zur Aufhebung der Einzelstrafe für den weiteren Fall der vorsätzlichen Körperverletzung, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die Würdigung des Diebstahls als eines Verbrechens auch auf die Bemessung der Strafe für die vorsätzliche Körperverletzung ausgewirkt hat.

Loesdau
Mösl
Woesner
Meise
Strickert