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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1965, Az.: 1 StR 4/65

Bestimmung der schriftlichen Erklärung zu Beweiszwecken im Strafprozess; Eignung eines Briefes als Beweismittel im Strafprozess; Verbot der Ersetzung der Zeugenaussage durch eine schriftliche Erklärung; Verbot der Verwertung einer schriftlichen Erklärung neben der Zeugenaussage; Zulässigkeit des Urkundbeweises als ergänzendes Beweismittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1965
Aktenzeichen
1 StR 4/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 13.10.1964

Fundstellen

  • BGHSt 20, 160 - 164
  • JZ 1965, 649-650 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1965, 401-402 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 874-875 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Notzucht u.a.

Amtlicher Leitsatz

Urkundenbeweis durch Verlesen der zu Beweiszwecken verfaßten schriftlichen Erklärung eines Zeugen ist im Zusammenhang mit seiner Vernehmung zulässig.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Februar 1965
durch
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten E. und W. wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13. Oktober 1964, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten K. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Angeklagten E., K. und W. gehörten zu einer Gruppe von Burschen, die ein 14 jährigesMädchen, die in einem Fürsorgeerziehungsheim untergebrachte Anita S., gegen seinen Willen nachts an eine einsame Stelle außerhalb Würzburgs verbrachten und es dort geschlechtlich mißbrauchten. Das Landgericht hat E. und W. wegen Notzucht, K. wegen Nötigung zur Unzucht zu je einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

2

Die Revisionen der Angeklagten E. und W. greifen das Urteil im ganzen mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge an. Die Revision des Angeklagten K. wendet sich mit der Sachrüge nur gegen den Strafausspruch.

3

I.

Die von der Revision des Angeklagten W. vertretene Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag des Verteidigers auf Einnahme des Augenscheins an dem Kraftwagen dieses Angeklagten abgelehnt, ist offensichtlich unbegründet.

4

Dagegen greifen die Revisionen der Angeklagten E. und W. mit den Verfahrensrügen durch, die sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrags des Verteidigers des Angeklagten W. wenden.

5

Dieser hatte beantragt, einen Brief, den die in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Anita S. an die Leiterin des Fürsorgeerziehungsheims gerichtet und in dem sie die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorfälle geschildert hatte, zum Beweise dafür zu verlesen, daß sich nach diesem Brief die Vorfälle teilweise anders abgespielt hätten, als es von der Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben worden war. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt und zur Begründung angeführt, bei der als Brief bezeichneten Aufzeichnung der Anita S. handle es sich um eine auf Anweisung des Erziehungsheims zu Beweiszwecken gefertigte schriftliche Erklärung, die nach § 250 StPO nicht zum Beweise der Richtigkeit ihres Inhalts habe verlesen werden dürfen.

6

Das wird von den Revisionen zutreffend beanstandet. Der Senat hätte zwar Bedenken, der vom 5. Strafsenat in zwei unveröffentlichten Urteilen vertretenen Meinung zuzustimmen, daß nur in demselben Verfahren zu Beweiszwecken abgegebene Erklärungen (Urt. vom 25. September 1962 - 5 StR 306/62) oder bloß "gegenüber einer mit einem Strafverfahren befaßten Behörde zu Beweiszwecken abgegebene schriftliche Äußerungen" (Urt. vom 7. Januar 1964 - 5 StR 549/63) als schriftliche Erklärungen im Sinne des § 250 Satz 2 StPO anzusehen seien. Er neigt vielmehr in Übereinstimmung mit der auch sonst allgemein vertretenen Auffassung (vgl. BGHSt 6, 209 [BGH 30.06.1954 - 6 StR 172/54]; Schneidewin JR 1951, 481, 483; Löwe/Rosenberg 21. Aufl. StPO § 250 Anm. 5; KM 4. Aufl. StPO § 250 Anm. 1 b) dazu, daß es ebenso wie bei den Protokollen auch bei den schriftlichen Erklärungen nur darauf ankommt, daß sie zu Beweiszwecken erstellt sind und sich zu dem für das gegenständliche Strafverfahren wesentlichen Beweisthema äußern. Denn es ist nicht einzusehen, warum zu Beweiszwecken erstellte berichtende Urkunden anderweiter Herkunft höher bewertet werden sollten als für das gleiche Verfahren oder allgemein für Zwecke eines Strafverfahrens hergestellte Protokolle oder schriftliche Erklärungen und deshalb geeignet sein könnten, den durch § 250 StPO bestimmten Vorrang der Zeugenaussage zu beseitigen.

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Indessen bedarf es zu diesem Punkt keiner abschließenden Entscheidung, weil das Landgericht die Verlesung des Erlebnisberichts aus einem anderen Grund nicht als unzulässig ablehnen durfte; § 250 StPO untersagt nämlich nur die Ersetzung der Zeugenaussage durch die Verwertung einer berichtenden, zu Beweiszwecken erstellten Urkunde, mag es sich dabei nun um ein Protokoll oder um eine schriftliche Erklärung des Zeugen handeln. Daß neben der Vernehmung der in Betracht kommenden Person als Zeuge eine frühere protokollarisch oder in einer schriftlichen Erklärung festgehaltene Äußerung dieser Person im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, verbietet die Vorschrift nicht (RGSt 71, 10; BGHSt 1, 4 f [BGH 28.11.1950 - 2 StR 50/50]; a.A. Schneidewin a.a.O.). Das Gesetz hat insofern in § 253 StPO nur eine besondere Vorkehrung für die Verwendung von Protokollen getroffen, deren Verlosung zum Zweck des Urkundenbeweises es erst (als letzten Ausweg) zuläßt, nachdem Vorhalte aus dem Protokoll keine Übereinstimmung der gegenwärtigen Aussage mit dem Inhalt des Protokolls bewirkt und auch nicht dazu geführt haben, daß der Zeuge bekundete, bei der Aufnahme des Protokolls abweichend von seiner gegenwärtigen Aussage tatsächlich das im Protokoll Festgehaltene ausgesagt zu haben. Indessen kann hieraus nicht der Schluß gezogen werden, daß das Gesetz die Verwertung schriftlicher Erklärungen neben der Zeugenaussage überhaupt verbiete, wie es Schneidewin a.a.O. S. 483 und 486 vertritt, noch kann daraus gefolgert werden, daß § 253 StPO auf schriftliche Erklärungen entsprechend anzuwenden, die Verlesung zum Zweck des Urkundenbeweises also erst nach vergeblichen Vorhalten zulässig sei. Es ist vielmehr von dem der Systematik des Gesetzes zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß das Gesetz den Urkundenbeweis zuläßt, wo es ihn nicht ausdrücklich untersagt (vgl. KM 4. Aufl. StPO § 249 Anm. 1 b; Geier bei Löwe/Rosenberg 21. Aufl. StPO § 249 Anm. 1).

8

Indessen sprechen auch wichtige sachliche Gesichtspunkte dafür, den Urkundenbeweis durch schriftliche Erklärung im Sinne des § 250 Satz 2 StPO als ergänzendes Beweismittel neben der Zeugenaussage des Ausstellers der schriftlichen Erklärung und gleichsam in diese eingebettet unbeschränkt zuzulassen. In diesem Sinne ist insbesondere beachtlich, daß hier von einer Unterdrückung des Grundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens, welcher den in den §§ 250 f StPO vorgeschriebenen Beschränkungen des Urkundenbeweises zugrundeliegt, nicht die Rede sein kann, sondern es sich vielmehr so verhält, daß diese leitenden verfahrensrechtlichen Prinzipien sich gerade in der zeugenschaftlichen Äußerung und Stellungnahme zu den vor allen Verfahrensbeteiligten ausgebreiteten Inhalt der Urkunde verwirklichen Insbesondere kann es im Interesse der Wahrheitsfindung als einer der wichtigsten Aufgaben des strafgerichtlichen Verfahrens nicht verantwortet werden, einen Beweisgegenstand ungenutzt zu lassen, der nicht nur unmittelbar für die Feststellungen von erheblicher Bedeutung sein kann, sondern unter Umständen auch für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen von großer Wichtigkeit ist.

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Anders als bei Protokollen, über deren Entstehung und Inhalt regelmäßig die beteiligten Verhörspersonen als Beugen vernommen werden können, kann bei schriftlichen Erklärungen in der Regel nur der Aussteller selbst die Art der Entstehung und den Inhalt der Erklärung aus eigenem Wissen wiedergeben. Deren Wortlaut hat andererseits im Verhältnis zum Protokoll meist auch deshalb ein besonderes Gewicht, weil er den Sachverhalt regelmäßig mit den eigenen Worten des Zeugen festgehalten hat, während bei Protokollen der Vernehmende die Angaben des Zeugen meist in eine andereForm bringt. Auch aus diesem Grunde wird es für den Tatrichter von großer Bedeutung sein, die mündlichen Erklärungen des Zeugen in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Wortlaut seiner früheren schriftlichen Erklärung würdigen zu können. Die Möglichkeit dazu hat er in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise jedoch nur, wenn die Urkunde zum Zweck des Urkundenbeweises vorlesen und ihr wörtlicher Inhalt damit dem Gericht in einer Form zur Kenntnis gebracht wird, die seine Verwertung bei der Tatsachenfeststellung zulässig macht.

10

Hiernach bemängeln die Revisionen der Angeklagten E. und W. zu. Recht, daß der Beweisantrag auf Verlesung des Erlebnisberichts der Zeugin S. vom Landgericht als unzulässig behandelt worden ist. Die Rüge steht nicht nur W. dessen Verteidiger den Antrag ausdrücklich stellte, sondern auch dem Angeklagten E. zu, dessen Wille zum Anschluß an den Beweisantrag den umständen zu entnehmen, ist. Die mit dem Antrag bezweckte Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin S. lag ersichtlich im übereinstimmenden Interesse beider Angeklagtem Zudem hob der Beweisantrag ausdrücklich hervor, daß der Bericht auch bezüglich des Angeklagten E. von der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung abweichende Angaben enthalten habe (vgl. hierzu Geier bei Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 244 StPO Anm. 15 u. die dort angeführten Entscheidungen).

11

Daß das angefochtene Urteil, soweit die Angeklagten W. und E. verurteilt sind, auf dem Mangel beruht, kann der Senat, dem als Revisionsgericht Eingriffe in die tatrichterliche Beweiswürdigung versagt sind, nicht ausschließen. Es muß deshalb in diesem Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

12

II.

Mit der Sachrüge hätten die Revisionen der Angeklagten E. und W. keinen Erfolg haben können. Was insoweit - insbesondere auch zur Frage der Einziehung des Kraftfahrzeugs und zur Entziehung der Fahrerlaubnis - vorgebracht wird, geht offensichtlich fehl. Zur Frage, wann die Tat des § 177 StGB vollendet ist, wird auf BGHSt 16, 175 verwiesen. Daß das Landgericht die Angeklagten auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen rechtsirrig nicht in wesentlich weiterem Umfange für schuldig befunden hat, kann sie nicht beschweren.

13

Die Strafmaßrevision des Angeklagten K. ist offensichtlich unbegründet. Die Strafe in diesem Fall ist ebenso wie in den anderen Fällen angesichts der ungewöhnlichen Verwerflichkeit der Tat außerordentlich milde.

Seibert
Willms
Hübner
Fischer
Kirchhof