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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1964, Az.: 5 StR 549/63

Verlesung und Verwertung einer Urkunde ; Anforderungen an die Beweiswürdigung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1964
Aktenzeichen
5 StR 549/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 21.08.1963

Verfahrensgegenstand

Politische Verdächtigung

Prozessführer

Helene J ... geborene ... geboren am ... (...)

In der Strafsache
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7.Januar 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ...in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.August 1963 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß das Urteil außer der Unterschrift des Berichterstatters nur den Vermerk trägt, der Vorsitzende und der andere Beisitzer befänden sich in Urlaub, seien ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert. Dies entspricht jedoch dem § 275 Abs.2 Satz 2 StPO. Diese Vorschrift regelt den Fall, daß "ein Richter" verhindert ist zu unterschreiben. Das Wort "ein" ist hier nicht das Zahlwort, sondern der unbestimmte Artikel. Zu Unrecht meint die Revision, aus der Fassung der Vorschrift ergebe sich, daß auch der am Unterschreiben verhinderte Richter das schriftliche Urteil gekannt haben müsse. Wenn er nicht verhindert war, von dem Urteil Kenntnis zu nehmen, dann könnte er auch nicht verhindert gewesen sein, es zu unterschreiben. § 275 Abs.2 Satz 2 StPO deckt gerade nicht den Fall, daß ein Richter die ihm bekannten Urteilsgründe nicht unterschreiben will. Vielmehr würde es gerade dann, und nur dann, an ordnungsmäßiger Unterzeichnung fehlen. Wenn im Zeitpunkt der Fertigstellung des Urteils alle Richter außer dem Berichterstatter verhindert sind, kann gar nicht anders verfahren werden, als es hier geschehen ist. Dies ist, wie die Revision selbst zutreffend bemerkt, auch die in Rechtsprechung und Schrifttum allein vertretene Ansicht. Von ihr abzugehen, sieht der Senat keinen Grund.

2

2.

Weiterhin beanstandet die Revision, daß die Strafkammer eine Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin Gertrud T... vom 16.Dezember 1959 zu Beweiszwecken verlesen hat, weil die im sowjetischen Sektor von Berlin wohnende Zeugin nicht durch die Strafkammer vernommen werden könne und weil mit Rücksicht auf den politischen Charakter des Prozesses eine kommissarische Vernehmung ohne Gefährdung der Zeugin nicht durchführbar sei. Die Revision sucht im einzelnen darzulegen, daß Frau T... durch eine Vernehmung an ihrem Wohnsitz nicht gefährdet worden wäre. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen. Soweit überhaupt Feststellungen aus jener Niederschrift in die Urteilsgründe übergegangen sind, handelt es sich nur um Tatsachen, die zugunsten der Angeklagten sprechen. Insbesondere ergibt sich aus dieser Niederschrift, daß der Frau T... bis zum 16.Dezember 1959 nichts geschehen ist.

3

3.

Ebenfalls zu Unrecht beschwert sich die Revision darüber, daß eine schriftliche Erklärung der Zeugin T... vom 13.Juli 1960 zu Beweiszwecken verlesen worden ist. "Diese Erklärung hat die Zeugin T...", wie die Revision selbst wörtlich vorträgt, "nicht etwa persönlich an das Gericht gesandt, sondern hat sie der Zeugin U... zu irgend/welchen persönlichen Zweckenüberlassen. Die Zeugin U... hat von sich aus bei ihrer eigenen Vernehmung in der Hauptverhandlung das Schriftstück ... vorgelegt und dabei bemerkt, daß sie, die Zeugin U..., dieses Schriftstück selbst geschrieben hat Lediglich die eigenhändige Unterschrift stammt von der Zeugin T...."

4

§ 251 Abs.2 StPO stand der Verlesung und Verwertung dieser Urkunde nicht entgegen. Die Vorschrift spricht von "Niederschriften über eine andere Vernehmung sowie Urkunden, die eine von ihm (dem Zeugen) stammende schriftliche Äußerung enthalten". Hier wie in § 250 Satz 2 StPO ergibt der Sinnzusammenhang, daß mit "schriftlichen Äußerungen" nur solche gemeint sind, die gegenüber einer mit einem Strafverfahren befaßten Behörde (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) zu Beweiszwecken abgegeben worden sind. Das ist allgemein herrschende und auch richtige Auffassung (vgl. BGHSt 6,141 und 209,212; Schneidewin JR 1951, 481 ,483). Gerade weil Frau T... dieses Schriftstück der mit ihr bekannten Frau U... "zu irgend/welchen persönlichen Zweckenüberlassen" hatte, handelte es sich nicht um eine "Äußerung" im Sinne des § 251 Abs.2 StPO, sondern um eine gewöhnliche Urkunde, die gemäß § 249 Satz 1 StPO ohne weiteres verlesen werden durfte und, da sie dem Gericht einmal vorlag, gemäß § 245 Satz 1 StPO auch verlesen werden mußte.

5

4.

Die Sachrüge, zu der die Revision keine näheren Ausführungen gemacht hat, ist offensichtlich unbegründet.