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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1969, Az.: 4 StR 25/69

Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungen eines Mitangeklagten; Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungen eines Zeugen; Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Ersatz des Zeugenbeweises durch einen Urkundenbeweis; Grundlagen für die Bildung der Überzeugung des Tatrichters; Wiedererkennen des Angeklagten als Täter anhand eines Lichtbildes; Grundsätze der Vereidigung von Zeugen; Widerruf der Angaben eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1969
Aktenzeichen
4 StR 25/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 15.08.1968

Verfahrensgegenstand

Räuberische Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. April 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Dr. Sanders, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. August 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. August 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Entscheidungsgründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

2

I. Verfahrensrügen

3

1.

Zu Unrecht beanstandet die Revision die Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungen des Mitangeklagten M. und der Zeugen Karl-Heinz Mo. und Elisabeth H. in der Hauptverhandlung. Dadurch ist weder § 250 StPO verletzt noch sonst gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen worden.

4

Dieser Grundsatz verbietet nur den Ersatz des Zeugenbeweises durch einen Urkundenbeweis in anderen als den im Gesetz zugelassenen Fällen. Niederschriften über eine frühere Vernehmung einer Beweisperson dürfen deshalb nicht zum Zwecke des Beweises verlesen werden. Zu anderen Zwecken, namentlich zum Zwecke des Vorhaltes an einen Zeugen oder an den Angeklagten, ist die Verlesung jedoch zulässig. Das Gericht ist dann allerdings gehalten, ausschließlich die auf den Vorhalt abgegebenen Erklärungen der Beweisperson - nicht den Inhalt der verlesenen Urkunde selbst - als Grundlage der Urteilsfindung zu behandeln (vgl. BGHSt 3, 199, 201 [BGH 23.09.1952 - 1 StR 750/51];  3, 281, 283 ff [BGH 11.11.1952 - 1 StR 465/52];  11, 159 ff [BGH 21.01.1958 - 1 StR 236/57]).

5

Es fehlen Antshaltspunkte dafür, daß die Strafkammer diese Grundsätze verkannt und die in Rede stehenden Vernehmungsniederschriften zu einem anderen Zweck als zu dem des Vorhalts verlesen haben könnte.

6

Die Niederschriften über seine Vernehmungen vom 3. Juli, 18. Juli und 18. August 1967 sind dem Zeugen Mo. "durch Verlesung vorgehalten", seine damaligen Aussagen sind "von ihm selbst wie auch von der Verhörsperson" (N.) "bestätigt" worden (UA 27). Daß Mo. die damaligen Aussagen tatsächlich gemacht hatte, hat die Strafkammer also auf Grund seiner eigenen Erklärung in der Hauptverhandlung und der des Vernehmungsbeamten N., nicht etwa auf Grund der Verlesung der Niederschriften, für erwiesen erachtet (vgl. UA 27). Seine Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 12. Juli 1967 über den Zettel mit den Autokennzeichen hat Mo. in der Hauptverhandlung sogar aufrecht erhalten (vgl. UA 32).

7

Die Feststellungen über die Erklärungen des Mitangeklagten M. bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 27. Juli 1967 beruhen auf den Aussagen des Vernehmungsbeamten N. in der Hauptverhandlung, nicht auf der Verlesung der polizeilichen Niederschrift (vgl. UA 39, 40). Bei seiner richterlichen Vernehmung vom 21. Juli 1967 hat M. lediglich erklärt, daß er sich "im Augenblick zur Sache nicht äußern" wolle (Bl. 72 R d.A.).

8

Frau H. hat in der Hauptverhandlung als Zeugin zum Tatgeschehen ausgesagt (UA 36, 37). Nichts spricht dafür, daß die hierzu im Urteil getroffenen Feststellungen nicht auf ihren Erklärungen in der Hauptverhandlung, sondern, fehlerhafterweise, auf der verlesenen Niederschrift über ihre polizeiliche Vernehmung vom 11. Juli 1967 beruhen könnten.

9

2.

§ 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Schon die (unverändert zugelassene) Anklageschrift legte dem Angeklagten (schwere) räuberische Erpressung - nicht (schweren) Raub - zur Last (vgl. Bl. 221, 222, 271 d.A.).

10

3.

Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, geht fehl.

11

Der Tatrichter ist allerdings gehalten, für die Bildung seiner Überzeugung nur dasjenige heranzuziehen, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist. Der Akteninhalt darf ohne mündliche Erörterung und ohne zusätzliche Beweiserhebung in der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht verwertet werden. Daß die Strafkammer gegen diese Grundsätze verstoßen hat, ist indessen nicht nachgewiesen (vgl. BGH NJW 1953, 836). Sämtliche von der Revision beanstandeten Feststellungen können auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und den Angaben der Angeklagten beruhen, sei es auch, daß ihnen dazu zunächst Urkunden oder andere Teile des Akteninhalts vorgehalten worden sind. Ein solches Verfahren ist zulässig (vgl. BGHSt 11, 159, 160) [BGH 24.10.1957 - 4 StR 320/57]. Der Vorhalt bedarf nicht der Beurkundung in der Sitzungsniederschrift (BGH VRS 32, 352). Auch in den Urteilsgründen brauchte die Strafkammer auf solche Einzelheiten der Beweisaufnahme nicht ausdrücklich einzugehen, ebensowenig wie sie überhaupt gehalten war und imstande wäre, zu jeder Feststellung im einzelnen lückenlos darzulegen, auf welchem Wege sie sie getroffen habe (vgl. BGH NJW 1951, 325).

12

Zum Verhalten der Tatzeugen beim Wiedererkennen des Mitangeklagten M. als den Täter des Überfalls an Hand eines Lichtbildes können diese Zeugen selbst sowie der Vernehmungsbeamte N. Angaben gemacht haben. Die Feststellungen über das bei M. vorgefundene Waffenlager können ebenfalls auf der Aussage N.s beruhen, der bei der Durchsuchung zugegen war (Bl. 58, 59 d.A.). Das Schweigen der Sitzungsniederschrift hierzu beweist nichts Gegenteiliges. Deshalb ist auch nicht ausgeschlossen, daß N. auf entsprechenden Vorhalt über die Angaben des Angeklagten in der von ihm durchgeführten Vernehmung vom 26. Juli 1967 ausgesagt hat. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 24. April 1968 enthält Behauptungen des Angeklagten, die dieser teilweise in der Hauptverhandlung wiederholt hat (UA 24); der Angeklagte kann auf entsprechenden Vorhalt bestätigt haben, daß er seinem Verteidiger seinerzeit entsprechende Angaben gemacht habe.

13

Der Zeuge Mo. hat in der Hauptverhandlung selbst bekundet, daß er seine, den Angeklagten belastenden früheren Angaben widerrufen habe (UA 27). Zur Feststellung des Widerrufs brauchten die Widerrufsschreiben vom 27. April 1968 also nicht verlesen zu werden. Ob es deshalb ihrer Verlesung bedurft hätte, weil sie in ihrem vollen Wortlaut im Urteil wiedergegeben worden sind (BGHSt 11, 159, 160 ff) [BGH 24.10.1957 - 4 StR 320/57], kann dahinstehen. Die Verurteilung des Angeklagten beruht nicht auf der Verwertung des Wortlauts der Widerrufsschreiben. Die Strafkammer hat die Unglaubwürdigkeit des Widerrufs aus außerhalb der Schreiben liegenden Umständen hergeleitet, nicht aus ihrem Wortlaut. Die Frage, wann der Angeklagte Kenntnis vom Widerruf erlangt hat (UA 21), kann mit ihm selbst in der Hauptverhandlung erörtert worden sein. Auf den genauen Zeitpunkt der Kenntnis hat die Strafkammer überdies ihre Entscheidung nicht abgestellt (UA 24).

14

Entsprechendes gilt auch von den weiteren Einwendungen der Revision in diesem Zusammenhang wie auch von den anderen auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Rügen. In Wahrheit wendet sich die Revision nur in unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die jedoch keinen Rechtsfehler erkennen läßt.

15

4.

§ 60 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt.

16

Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die Zeugen Karl-Heinz Mo., Lieselotte Mo., Heinz Mos., Wilfried Sc. Karin Br. und Gertrud Sc. "gem. § 60 ³ StPO wegen Verdachts der Begünstigung", Karin Br. und Gertrud Sc. außerdem als Angehörige des Angeklagten gem. § 61 Nr. 2 StPO, unbeeidigt geblieben (Bl. 363, 364 d.A.). In den Urteilsgründen ist ausgeführt, daß alle diese vom Angeklagten benannten Zeugen, die günstig für ihn ausgesagt hatten, aus bestimmten Gründen nicht glaubwürdig seien. Dabei hat die Strafkammer "unter Berücksichtigung des gesamten Beweisergebnisses den dringenden Verdacht", daß die Zeugen vom Angeklagten "gekauft worden" seien, "in bestimmter Weise für ihn auszusagen". Die Begünstigung hat sie danach "nicht etwa in den in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Zeugen erblickt, sondern in den vorausgegangenen Absprachen bzw. Zusagen, im Sinne des Angeklagten auszusagen, bei Mo. selbst ... in den Widerrufsschreiben vom 27.4.1968" (vgl. insbesondere UA 47).

17

Die Entscheidung entspricht dem Gesetz. § 60 Nr. 3 StPO beruht u.a. auf der Erwägung, daß ein Zeuge, der sich durch Begünstigung bereits strafbar gemacht hat, durch eine wahre Aussage seine Straftat offen legen müßte und in dieser Zwangslage zur Ableistung eines falschen Eides neigt, und daß das Gericht diese Zwangslage berücksichtigen muß, um einen falschen Eid zu verhindern (RGSt 69, 263, 264). Eine solche Zwangslage besteht zwar nicht für einen Zeugen, der erst durch seine Aussagen in der Hauptverhandlung der Begünstigung des Angeklagten verdächtig ist; seine Vereidigung darf deshalb nicht aus § 60 Nr. 3 StPO unterbleiben (BGHSt 1, 360 ff). Anders verhält es sich jedoch mit solchen Zeugen, die, wie es nach der Überzeugung der Strafkammer möglicherweise hier der Fall gewesen ist, dem Angeklagten eine bestimmte (falsche) Aussage bereits vor der Hauptverhandlung zugesagt und ihn so in seinem Willen, die Tat zu leugnen, bestärkt und ihm damit seine Verteidigung erleichtert haben. Eine derartige Beistandsleistung erfüllt bereits den Tatbestand der (vollendeten) Begünstigung, wie denn auch das Gesetz selbst (§ 257 Abs. 3 StGB) die vor der Begehung der (zu begünstigenden) Tat "zugesagte" Begünstigung als Beihilfe bestraft und damit als eine abgeschlossene Handlung behandelt wissen will (vgl. auch RG JW 1929, 2730; 1936, 2806; BGH Urteile vom 18. Juni 1953 - 5 StR 184/53 - Leitsatz in LM Nr. 6 zu § 60 Nr. 3 StPO und vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 413/65 -; Seibert NJW 1963, 142; Schwarz/Kleinknecht 27. Aufl. § 60 StPO Anm. 6 C). An der in seinem Urteil vom 14. November 1957 - 4 StR 350/57 - geäußerten gegenteiligen Meinung (vgl. auch Löwe/Rosenberg/Kohlhaas 21. Aufl. § 60 Nr. 3 StPO Anm. 4) hält der Senat nicht mehr fest. Mit Recht hat die Strafkammer hiernach die in Rede stehenden Zeugen wegen des Verdachts einer vor der Hauptverhandlung begangenen Begünstigung unbeeidigt gelassen.

18

Mit der Behauptung, das Urteil verkenne den Begriff "des Verdachts", wendet sich die Revision in Wahrheit gegen die Überzeugungsbildung der Strafkammer; das ist unzulässig. Darüber, ob ein Verdacht i.S. des § 60 Nr. 3 StPO aus tatsächlichen Gründen gegeben ist, hat allein der Tatrichter im Wege der Beweiswürdigung zu entscheiden (BGHSt 4, 368, 369 [BGH 24.09.1953 - 3 StR 228/53];  9, 71, 72) [BGH 22.12.1955 - 1 StR 381/55]. Diese ist mit der Revision nicht angreifbar. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Tatrichters nur daraufhin nachprüfen, ob sie nicht auf Rechtsirrtum, etwa auf einer Verkennung der in § 60 Nr. 3 StPO enthaltenen Rechtsbegriffe beruht oder ob nicht etwa der Tatrichter diese Vorschrift überhaupt außer Acht gelassen hat (BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]). Ein solcher Rechtsirrtum ist hier nicht ersichtlich. Ein "Verdacht" besteht, wenn schon die Möglichkeit einer strafbaren Begünstigung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es braucht nur ein "entfernter" Verdacht vorzuliegen (BGH VRS 25, 38, 40).

19

Das gilt, im Ergebnis, auch für die Nichtvereidigung des Zeugen Karl-Heinz Mo.. Allerdings vermag die Selbstbegünstigung eines Zeugen auch dann nicht die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO zu rechtfertigen, wenn der Zeuge nicht nur sich selbst, sondern zugleich eine andere an der Tat im Sinne dieser Vorschrift beteiligte Person begünstigt hat (vgl. BGHSt 9, 73 [BGH 22.12.1955 - 1 StR 381/55]). Wenn überhaupt nur die Begünstigungshandlung auch darauf gerichtet war, sich selbst der Bestrafung zu entziehen, ist der Begünstiger straflos (RGSt 60, 101, 102). Indessen lagen solche Voraussetzungen bei dem Zeugen Mo. nicht vor. Die Strafkammer ist vielmehr davon überzeugt, daß er seine, den Angeklagten belastenden früheren Aussagen ausschließlich aus Angst vor der Rache des Angeklagten und nicht etwa auch deshalb widerrufen hat, weil er eine Strafverfolgung wegen eines Verbrechens nach § 49 a Abs. 2 StGB befürchtet hat (UA 34).

20

Die Nichtvereidigung der Zeuginnen Karin Br. und Gertrud Sc. als Angehörige des Angeklagten wäre überdies auch aus § 61 Nr. 2 StPO gerechtfertigt.

21

5.

Die Aufklärungsrügen gehen fehl.

22

a)

Die Strafkammer hat die Behauptung des Angeklagten, die neuen Autoreifen seien bereits am 22. Mai 1967 bestellt worden, als wahr unterstellt (UA 43). Eine Beweisaufnahme darüber erübrigte sich also. Das Urteil geht nicht davon aus, daß der Angeklagte die Behauptung erstmals in der Hauptverhandlung aufgestellt habe.

23

Nachforschungen bei allen überhaupt in Betracht kommenden Polizeidienststellen über die dem Angeklagten angeblich am 31. Mai 1967 "auf dem Wege nach Hamm" wegen der schlechten Bereifung seines Fahrzeugs erteilten gebührenpflichtigen Verwarnung waren der Strafkammer nicht zumutbar. Ohne nähere Angaben insbesondere über den Ort des angeblichen polizeilichen Einschreitens brauchte sie dieser Behauptung des Angeklagten umsoweniger nachzugehen, als er selbst und sein Verteidiger weder einen Beweisantrag gestellt noch Nachforschungen in dieser Richtung überhaupt angeregt haben. Daß die Strafkammer schließlich auf Grund des gesamten Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt ist, der "erwiesene" Reifenwechsel am Tattage sei jedenfalls nicht auf eine gebührenpflichtige Verwarnung zurückzuführen, sondern von den Angeklagten eingeplant gewesen, um nicht wegen der vom Fahrzeug hinterlassenen Reifenspuren in einen Tatverdacht zu geraten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

24

b)

Eine Nachfrage bei der Redaktion der "Westfalenpost" nach dem Zeitpunkt der Herausgabe des Fotos von Rudatis brauchte sich der Strafkammer nach Lage der Sache nicht aufzudrängen, zumal da der Angeklagte selbst Beweisanträge in dieser Richtung nicht gestellt hatte. Er hat nach den Urteilsgründen nicht einmal behauptet, daß dies im April 1968 gewesen sei.

25

c)

Darauf, daß an die Angeklagten oder an die Zeugen noch bestimmte Fragen hätten gestellt werden müssen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; OGHSt 3, 59). Der Schriftsatz vom 24. April 1968 kann im übrigen in der Hauptverhandlung erörtert worden sein (vgl. oben Ziff. 3). Einer Vernehmung des Verteidigers als Zeugen bedurfte es dazu nicht.

26

d)

Als Beweismittel für die Einkünfte des Angeklagten im Mai/Juni 1967 sind im Schriftsatz vom 24. April 1968 seine Ehefrau und Friedhelm Sc. benannt worden. Beide sind in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden. Das Vorbringen, die Beweisanträge hätten ausgeführt werden müssen, geht deshalb ins Leere (vgl. oben c).

27

e)

Die Revision teilt die Tatsachen nicht mit, über die die im Schriftsatz vom 24. April 1968 benannten Zeugen Helga und Friedhelm Sc. sowie Gerhard Kr. hätten vernommen werden sollen. Die bloße Bezugnahme auf diesen Schriftsatz reicht zur Begründung einer Verfahrensrüge nicht aus (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

28

f)

Eine Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Eine zuverlässige Auskunft über die mehr als 14 Monate zurückliegende Tatsache, zu welchem genauen Zeitpunkt der Angeklagte am Tattage dort vorgesprochen hatte, war nicht zu erwarten.

29

g)

Alfred Schneider, der Schwiegervater des Angeklagten, ist im Schriftsatz vom 24. April 1968 nicht als Zeuge benannt worden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Strafkammer seine Vernehmung als sachdienlich ansehen mußte.

30

h)

Erkundigungen über Lanzrath in Bonn brauchten sich der Strafkammer gleichfalls nicht aufzudrängen, nachdem der Angeklagte seine Einlassung wiederholt geändert hatte und ein Beweisantrag in dieser Richtung nicht gestellt wurde. Überdies hat der Angeklagte für den Besuch bei La. keinen Zeitpunkt behauptet, der sich mit der Annahme einer Täterschaft in Einklang bringen ließe.

31

i)

Eine Vernehmung des Kaufmanns He. als Zeugen brauchte die Strafkammer um so weniger für notwendig zu halten, als dieser, entgegen der Behauptung der Revision, gerade nicht von zwei verdächtigen Männern gesprochen, sondern erklärt hatte, ihm seien die beiden Männer, die er am Tattage gesehen habe, in keiner Weise verdächtig erschienen, vielmehr nur wegen des Kennzeichens des Kraftwagens aufgefallen (Bl. 29 d.A.).

32

II.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

33

Die Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einwendungen der Revision enthalten im wesentlichen unzulässige oder offensichtlich unbegründete Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.

34

Mit dem Wort "zwangsläufig" (UA 48) ist nach dem Zusammenhang lediglich gemeint, die Tatsache, daß der Mitangeklagte M. den Tatort mit dem gestohlenen VW 1200 verlassen habe, dann aber gemeinsam mit dem Angeklagten in dessen Fahrzeug nach Bonn gefahren sei, lasse sich mit Rücksicht auf das gesamte übrige Beweisergebnis vernünftigerweise nur so erklären, daß M. aus dem VW an der Stelle, an der er diesen stehen ließ, in das Fahrzeug des Angeklagten umgestiegen sei. Daß dieser von ihr für erwiesen erachtete Geschehensablauf die einzige überhaupt denkbare Möglichkeit sei, sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden.

35

Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht nicht. Die Strafkammer hält es für unglaubhaft, daß der Zeuge Monse seine belastenden Angaben aus Reue deshalb widerrufen habe, weil sie falsch gewesen seien. In diesem Fall, meint sie (UA 33), hätte er seine erste Aussage schon wesentlich früher widerrufen, zumal er große Angst vor dem Angeklagten gehabt habe. Die Strafkammer erörtert an dieser Stelle also, wie sich Mo. vernünftigerweise verhalten haben würde, wenn seine ursprüngliche Aussage falsch gewesen wäre. Auf Blatt 35 UA geht die Strafkammer demgegenüber davon aus, daß die ursprüngliche Aussage Mo.s richtig war, ihr Widerruf nach so langer Zeit also zu Unrecht erfolgt ist. Sie erklärt den Widerruf damit, daß er auf Veranlassung des Angeklagten geschehen sei. Beide Urteilsstellen sind also durchaus miteinander vereinbar.

Rotberg
Mayr
Sanders
Spiegel
Hürxthal