Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1953, Az.: 3 StR 228/53
Zulässigkeit der Vereidigung eines einer Begünstigung nach § 257 Strafgesetzbuch (StGB) schuldigen oder verdächtigen Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 228/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Limburg - 26.11.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 4, 368 - 373
- NJW 1953, 1925 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Besonders schwerer Raub
Amtlicher Leitsatz
Der Zeuge, der einer Begünstigung nach § 257 StGB schuldig oder verdächtig ist, darf nur dann nicht vereidigt werden, wenn der Zeuge durch diese Begünstigung an der Tat in derselben Richtung mitgewirkt hat wie der Beschuldigte. Das ist nicht der Fall, wenn er eine Vorstellung über die Vortat hatte, die von der Wirklichkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht völlig abweicht.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. September 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger,
Bundesrichter Dr. Baldus,
Bundesrichter Maaß,
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter sowie
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Limburg an der Lahn vom 26. November 1952 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 26. November 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
A)
Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Schwurgericht habe den Angeklagten zu unrecht nicht wegen Mordes verurteilt. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die Revisionsangriffe richten sich ausschliesslich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und können daher nicht beachtet werden. Das Schwurgericht ist auf Grund eines umfangreichen Anzeichenbeweises zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte "mit dem Tode des Herbert P. in Verbindung stehe". Dieser war seit dem 23. Januar 1948 vermisst. Seine Leiche ist fast vier Jahre später an einer verborgenen Stelle im Walde in der Nähe von O., wo der Angeklagte zur Zeit des Verschwindens des P. wohnte, aufgefunden worden. Kurz nach dem 23. Januar 1948 hatte der Angeklagte nach den Feststellungen Sachen des P., sowie einen grösseren Geldbetrag in Besitz. Zur selben Zeit liess er von der Zeugin H. einen blutigen Anzug waschen. Aus diesen und aus zahlreichen weiteren festgestellten Anzeichen hat das Schwurgericht geschlossen, dass der Angeklagte, und zwar offenbar gemeinschaftlich mit einem oder mehreren Mittätern, den P. am 23. Januar 1948 beraubt hat und dass dieser dabei einen gewaltsamen Tod gefunden hat. Das Schwurgericht konnte sich aber keine für einen Schuldspruch wegen Mordes oder Totschlags ausreichende Gewissheit davon verschaffen, dass der Angeklagte den P. vorsätzlich getötet habe.
Verstösse gegen Denkgesetze sind in der Beweiswürdigung des Schwurgerichts nicht zu finden. Es ist denkbar, dass der Angeklagte an einem Raube mitgewirkt hat, bei dem das Opfer getötet wurde, ohne dass er selbst in dieser Richtung an der Tat mitgewirkt hat oder mitwirken wollte. Der Ansicht der Staatsanwaltschaft, eine solche Schlussfolgerung sei denkgesetzlich geradezu unmöglich, kann nicht gefolgt werden. Sie widerspricht weder der Lebenserfahrung noch den sonstigen Feststellungen des Schwurgerichts. Die Beschwerdeführerin glaubt deshalb "zwingend" auf einen Tötungsvorsatz des Angeklagten schliessen zu können, weil es ihm darauf angekommen sein müsse, P. nach der Beraubung zum Schweigen zu bringen. Eine solche Erwägung mag naheliegen; sie ist aber keineswegs in dem Sinne zwingend, dass eine andere Schlussfolgerung unmöglich wäre. Wie sich aus der gesamten Beweiswürdigung ergibt, will das Schwurgericht auch nicht sagen, dass nur zwingende Schlussfolgerungen für die Bildung seiner Überzeugung massgebend sein könnten. An sich mögliche Schlussfolgerungen durfte es aber bei seiner Beweiswürdigung entscheiden lassen. Die Revision ist nicht befugt, diese Beweiswürdigung durch ihre eigenen tatsächlichen Erwägungen zu ersetzen. Die Überlegung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte und seine etwaigen unbekannten Mittäter möglicherweise auch andere Druckmittel gegen P., etwa eine Anzeige wegen Schwarzhandels, gehabt hätten, dass sie also eine Tötung ihres Opfers nicht für unbedingt nötig zu halten brauchten, ist darum nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nicht besonders naheliegt. Sie widerspricht ferner nicht der weiteren Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte am Morgen des Tattages vermeiden wollte, mit P. zusammen gesehen zu werden. Dies konnte er auch dann wünschen, wenn es ihm nur auf eine Beraubung des P. angekommen war. Auch der Fundort der Leiche war kein zwingendes Beweisanzeichen im Sinne der von der Revision vorgetragenen Erwägungen. Dem Rechtsmittel musste daher der Erfolg versagt bleiben.
B)
Revision des Angeklagten:
Auch die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist unbegründet.
1.)
Das Schwurgericht hat die Hauptzeugin H. vereidigt. Die Revision rügt Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO mit der Behauptung, die Zeugin sei der Hehlerei und der Begünstigung in Bezug auf die Tat des Angeklagten verdächtig. Im Ergebnis bleibt diese Rüge erfolglos.
Darüber, ob ein Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO aus tatsächlichen Gründen gegeben ist, hat allein der Tatrichter im Wege der Beweiswürdigung zu entscheiden. Diese ist mit der Revision nicht angreifbar. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Tatrichters nur auf Rechtsverstösse nachprüfen. Ein Verfahrensfehler liegt deshalb nur vor, wenn sich aus dem Inhalt des Urteils ergibt, dass die Entscheidung des Tatrichters auf rechtsirrigen Erwägungen, insbesondere auf einer Verkennung der Begriffe der Teilnahme, Hehlerei oder Begünstigung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO, beruht.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte kurz nach dem Verschwinden des Plückebaum der Zeugin eine Aktentasche mit einem Anzugstoff gebracht. Beide gehörten, wie sich später herausstellte, dem P.. Ferner hat der Angeklagte der Zeugin 2.000 RM zur Aufbewahrung gegeben. Sie hat dabei gesehen, dass der Angeklagte noch mehr Geld bei sich hatte. Am selben Tage oder einen Tag später hat er ihr einen blutigen Anzug zum Waschen gebracht. Darüber ist die Zeugin erschrocken, hat sich aber bei der Erklärung des Angeklagten beruhigt, er habe ein Schwein schwarz geschlachtet. Im März 1948 hat der Angeklagte der Zeugin erzählt, dass ihn die Polizei eines Mordes verdächtige. Das Schwurgericht hält es für möglich, dass die Zeugin nach Auffindung der Leiche aus dem Grunde nicht von sich aus diese Tatsachen bekanntgegeben hat, weil sie sich fürchtete, eine solche Sache ins Rollen zu bringen, und weil sie vielleicht auch besorgte, von der Polizei wegen Beteiligung an Wirtschaftsstraftaten des Angeklagten verfolgt zu werden. Ein Verdacht der Beteiligung an der Straftat des Angeklagten besteht aber nach Ansicht des Schwurgerichts gegen die Zeugin trotzdem nicht. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie an der Straftat in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt haben könnte. Begünstigung scheide aus, weil kein Verdacht bestehe, dass sie den Anzug gewaschen und die Aktentasche mit dem Stoff an sich genommen habe, um die Tat des Angeklagten zu unterstützen. Auch der Hehlerei sei sie nicht verdächtig, weil sie nicht habe annehmen können, dass Aktentasche und Anzugstoff sowie ein vom Angeklagten bei ihr liegengelassener Füllfederhalter aus der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat stammten. Vielmehr habe sie angenommen, dass diese Sachen im Schwarzhandel erworben seien.
Diese Ausführungen rechtfertigen die Entscheidung, dass die Zeugin nicht verdächtig im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO sei, obwohl sie dem Angeklagten die Vorteile angeblicher Wirtschaftsstraftaten sichern oder ihn der Bestrafung wegen solcher Taten entziehen wollte.
Das Reichsgericht hat zwar in mehreren Entscheidungen den Grundsatz vertreten, dass der Begünstiger die Art des Verbrechens oder Vergehens, das der Haupttäter begangen hat, nicht zu kennen brauche und dass ein Irrtum des Begünstigers über die Art der Vortat unerheblich sei. Das gilt vor allem für die Fälle der persönlichen Begünstigung. Der Senat hat an dieser Rechtsprechung festgehalten; seine Entscheidung BGHSt 4, 221 betrifft einen Sonderfall, in dem Begünstigung verneint wurde, weil die Handlungsweise des Begünstigers nicht geeignet war, die Vorteile der vorgestellten Straftat zu sichern. An sich hat sich also die Zeugin einer Begünstigung nach § 257 StGB schuldig gemacht. Gleichwohl liegt keine Begünstigung im Sinne der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO vor. Die irrigen Vorstellungen des Begünstigers über die Vortat mögen sachlichrechtlich für den Tatbestand des § 257 StGB unerheblich sein. Für die Frage, ob ein Zeuge einer Begünstigung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig ist und deshalb nicht vereidigt werden darf, gilt das nicht.
Das Vereidigungsverbot beruht auf der Erwägung, dass ein an der Straftat beteiligter Zeuge bei seiner Bekundung nicht diejenige Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten besitzt, wie sie die Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses bildet. Ein solcher Zeuge ist von vornherein ein für die Wahrheitserforschung weniger geeignetes Mittel, als ein unbeteiligter Zeuge. In der Kegel kann die Glaubwürdigkeit der Aussage eines befangenen Zeugen auch nicht durch die Vereidigung erhöht werden; der Eideszwang würde die Zwangslage, in der sich der Zeuge wegen seiner Beteiligung befindet, nur verschärfen, den Zeugen aber nicht von seiner Befangenheit befreien. Das Gesetz verbietet daher die Vereidigung ausnahmslos, sofern auch nur der Verdacht einer Beteiligung besteht.
Dieser verfahrensrechtliche Zweck des § 60 Nr. 3 StPO hat in ständiger Rechtsprechung zu einer Auslegung geführt, die grundsätzlich von sachlichrechtlichen Erwägungen frei ist. Der Begriff der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat hat nichts zu tun mit den Begriffen der einheitlichen oder selbständigen Straftat im Sinne der §§ 73, 74 StGB. Ebensowenig ist der Begriff der Beteiligung nach § 60 Nr. 3 StPO gleichbedeutend mit dem der Teilnahme nach den §§ 47 ff StGB; eine Beschränkung auf die Tatbestände der Teilnahme würde nicht der Tatsache gerecht, dass auch der im weiteren Sinne an der Straftat beteiligte Zeuge befangen und dass infolgedessen der Beweiswert seiner Aussage gemindert ist (vgl BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]).
Auf der anderen Seite führt aber eine Auslegung nach dem verfahrensrechtlichen Zweck der Vorschrift auch zu einer Einschränkung gegenüber sachlichrechtlichen Gesichtspunkten. Das Reichsgericht hat wiederholt betont, dass eine Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO nur dann vorliege, wenn der Zeuge an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat in derselben Richtung mitgewirkt habe, wie der Beschuldigte (vgl z.B. RGSt 44, 174). Das bedeutet, dass es entscheidend nicht auf den äusseren Vorgang, sondern auf die Vorstellungen des Zeugen über die Tat des Beschuldigten ankommt. Nach diesen Vorstellungen bestimmt sich, ob der Zeuge in derselben Richtung mitgewirkt hat. Es genügt deshalb nicht, dass sich die Tat des Zeugen in dem allgemeinen Rahmen desselben geschichtlichen Vorkommnisses abgespielt hat und dass sie mit der Tat des Beschuldigten in irgendeinem äusseren Zusammenhang steht (vgl z.B. RGSt 77, 203). Für die Frage der Begünstigung gewinnt dieser Gesichtspunkt besondere Bedeutung. Nicht jede Handlung, die als Begünstigung nach § 257 StGB bestraft wird, ist zugleich eine Begünstigung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO. Hier kann ein Irrtum des Zeugen über die Art der Vortat nicht ohne jede Bedeutung sein. Der Zeuge hat in der Form der Begünstigung nur dann in derselben Richtung wie der Beschuldigte mitgewirkt, wenn er dessen Tat wenigstens in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt gekannt hat. Nur die in dieser Kenntnis gewährte Begünstigung begründet die Befangenheit, die das Verbot der Vereidigung eines der Begünstigung verdächtigen Zeugen rechtfertigt. Deshalb kann hier ein Irrtum des Zeugen über die Vortat nicht schlechthin unerheblich sein. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Die Frage bedarf aber hier keiner Erörterung im einzelnen. Jedenfalls liegt keine Begünstigung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO vor, wenn sich der Zeuge eine Vortat vorgestellt hat, die in ihrem Wesensgehalt so völlig von der wirklichen Tat verschieden ist, wie das bei einem Raub einerseits und einer Wirtschaftsstraftat andererseits der Fall ist. Hier kann nicht mehr gesagt werden, dass der Zeuge in derselben Richtung mitgewirkt hätte wie der Beschuldigte, auch wenn er sich nach § 257 StGB der Begünstigung schuldig gemacht hat. Bei einer solchen Sachlage ist kein Grund ersichtlich, der die Unbefangenheit des Zeugen gegenüber dem Beschuldigten ernsthaft in Frage stellen und die Voraussetzungen eines einwandfreien Zeugnisses beseitigen könnte. Der Zeuge befindet sich nicht in der Lage, die den Gesetzgeber veranlasst hat, seine Vereidigung zu verbieten.
Der Verdacht der Hehlerei scheidet schon deshalb aus, weil § 259 StGB eine gegen das Vermögen gerichtete Vortat voraussetzt, die nach der Vorstellung der Zeugin nicht vorlag.
Die Feststellung, dass die Zeugin tatsächlich nicht verdächtig sei, gewusst oder damit gerechnet zu haben, der Angeklagte könnte einen Raub oder ein ähnliches Verbrechen begangen haben, war, wie schon hervorgehoben, allein Sache des Tatrichters. Insoweit sind seine Erwägungen im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen. Nach allem war die Vereidigung der Zeugin durch § 60 Nr. 3 StPO nicht verboten.
2.)
Die weiteren Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
§ 244 Abs. 4 StPO ist nicht dadurch verletzt, dass das Gericht den Antrag der Verteidigung abgelehnt hat, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen zu vernehmen. Ob sich das Gericht bei der Beweiswürdigung eines sachverständigen Gehilfen bedienen muss, hat es nach seinem pflichtgemässen Ermessen selbst zu entscheiden. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass der Tatrichter die erforderliche Sachkunde besitzt, um die Aussagen von Zeugen und Angeklagten auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Darin liegt seine wesentliche Aufgabe, die ihm - von besonderen Ausnahmefällen abgesehen - nicht von einem Sachverständigen abgenommen werden kann (vgl BGHSt 3, 27; 3, 52) [BGH 08.07.1952 - 1 StR 195/52].
Die sonstigen Verfahrensrügen sind in Wirklichkeit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Soweit Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, fehlt es schon an der Mitteilung der Beweismittel, deren sich das Schwurgericht hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 StPO).
3.)
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Unrecht vermisst die Revision die Feststellung näherer Umstände, aus denen sich der Tatbestand des besonders schweren Raubes mit hinreichender Bestimmtheit ergibt. Die Überzeugung des Schwurgerichts, dass die Tat des Angeklagten, von Mord oder Totschlag abgesehen, nur besonders schwerer Raub sein könne, ist im Urteil einwandfrei dargelegt. Bei der gegebenen Sach- und Beweislage war eine nähere Feststellung von Einzelheiten weder möglich noch notwendig.
Im übrigen wendet sich die Revision ausschliesslich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Der Vorwurf, der Anzeichenbeweis sei nicht denkrichtig begründet und das Urteil stütze sich nur auf Vermutungen und Trugschlüsse, ist nicht gerechtfertigt. Schlüsse, die der Tatrichter aus festgestellten Tatsachen zieht, sind nicht deshalb rechtlich fehlerhaft, weil auch andere möglich wären. Wenn das Schwurgericht auch nicht feststellen konnte, wie der Angeklagte im einzelnen an der Straftat mitgewirkt hat, so hat es doch aus verschiedenen Umständen in rechtlich zulässiger Weise die Überzeugung gewonnen, dass er als Mittäter und nicht nur als Gehilfe, beteiligt gewesen ist.
Deshalb musste auch die Revision des Angeklagten verworfen werden.
Koeniger
Baldus
Maaß
Dr. Schalscha