Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1952, Az.: 1 StR 195/52

Stellen von strengeren Anforderungen an die Aufmerksamkeit im Staßenverkehr bei offensichtlich unachtsamen, ersichtlich gebrechlichen oder körperbehinderten Personen sowie kleinen Kindern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1952
Aktenzeichen
1 StR 195/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 28.01.1952

Fundstellen

  • BGHSt 3, 49 - 52
  • NJW 1952, 984 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

fahrlässige Tötung

Prozessgegner

Landwirt Willibald G. aus H. geboren am 31. August 1914 in A.

Amtlicher Leitsatz

In Allgemeinen braucht ein Kraftfahrer nicht damit zu rechnen, ein Erwachsener, der sich bisher am Fahrbahnrand bewegt hat, werde plötzlich auf die Fahrbahn treten, ohne dies, kundzutun. Strengere Anforderungen sind dagegen zu stellen bei offensichtlich unachtsamen, bei erkennbar gebrechlichen oder körperbehinderten Personen, kleinen Kindern und unter Umständen auch bei Jugendlichen.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Juli 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Mantel, Dr. Geier
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. K. in der Verhandlung,
Bundesanwalt Güde bei der Urteilsverkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Weiss als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Januar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er die 72jährige schwerhörige Witwe M. als diese die Obere Marktstrasse in Hi. überquerte, mit seinem Kraftrad überfahren hat.

2

Die Urteilsgründe sind teilweise widersprüchlich und ergeben nicht, wie sich der Unfall wirklich zugetragen hat. Die Schuld oder Unschuld des Angeklagten geht aus ihnen bisher nicht hervor. Das Landgericht stellt fest: Frau M. ging mit ihrer 10jährigen Nichte in der Fahrrichtung des Angeklagten zunächst 10 m in der rechten der beiden gepflasterten Wasserrinnen entlang, die die Fahrbahn der Oberen Marktstrasse beiderseits begrenzen. Der Angeklagte sei mit 30 km/st Geschwindigkeit gefahren und habe sie "aus etwa 20 m Entfernung" gesehen. Frau M. ging plötzlich, ohne sich umzusehen, nach links auf die Fahrbahn und wurde dort vom Angeklagten trotz Bremsens überfahren. Nach Meinung des Landgerichts ist dem Angeklagten bei diesem Hergang vorzuwerfen, dass er das Verhalten der M. nicht vorausgesehen und seine Fahrweise danach eingerichtet hat. Das reicht zur Verurteilung nicht aus.

3

Ist der Angeklagte wirklich mit 30 km/st gefahren und hat er die M. "auf 20 m" gesehen, so konnte er unmöglich beobachten, dass sie noch etwa 10 m in der rechten Rinne weiterging, bevor sie sich zur Fahrbahn wandte. Denn bei 30 km/st fuhr der Angeklagte 8,3331 m/sek, also etwa sechsmal so schnell, als die M. gemächlichen Schrittes ging. Als sie die ersten 4 von den vermeintlichen 10 Metern zurückgelegt hatte, hätte er sie, wären die Urteilsfeststellungen richtig, schon überholt haben müssen, weil er in derselben Zeit etwa 24 m fuhr. Die Feststellungen des Landgerichts sind also entweder unzutreffend oder unvollständig, oder sie sind anders zu verstehen, ohne dass ihr Inhalt aber ersichtlich wäre. Sie können daher keinen Schuldspruch stützen.

4

In der neuen Hauptverhandlung wird zu erwägen sein: es scheint, dass das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten schon darin sieht, dass er das unachtsame, grob fahrlässige Verhalten der Frau M. nicht vorhergesehen und seine Fahrweise darauf eingerichtet hat. Aber auch das wäre ohne nähere Feststellungen nicht angängig. Der Angeklagte fuhr, soweit bisher ersichtlich, vorschriftsmässig, auch nicht zu schnell und hielt sich etwas zur Mitte der Fahrbahn, was dann zulässig war, wenn er es mit Rücksicht auf die M. tat oder wenn die Fahrbahn grob gepflastert und stark gewölbt ist und zu den Rinnen hin bedeutend abfällt. Die Örtlichkeit wird daher besondere Beachtung verdienen. Welche Geschwindigkeit ihm innerhalb der Ortsgeschwindigkeit erlaubt war, können ebenfalls nur die gesamten Verkehrsumstände ergeben (§§ 1, 9 Abs. 2 StVO). Die einzigen weiteren Verkehrsteilnehmer waren hier die Frau Marx und ihre Nichte. Welche besondere Aufmerksamkeit der Angeklagte diesen beiden Personen zuwenden musste, hangt davon ab, welchen Eindruck er bei der ihm zuzumutenden und möglichen Sorgfalt von ihnen und ihren Verhalten haben musste. Das 10jährige Kind kann dabei ausser Betracht bleiben, weil es nicht allein war, sondern an der Hand der Erwachsenen. Es kommt hier also nur auf Frau M. selbst an.

5

Im Allgemeinen und ohne besonderen Anlass braucht ein Kraftfahrer mit sinnlosem oder unerwartet Verkehrswidrigem Benehmen Erwachsener nicht zu rechnen, auch nicht da mit, ein Erwachsener werde, ohne sich umzusehen oder seine Absicht sonst kundzutun, plötzlich die Fahrbahn betreten, selbst dann nicht, wenn sich der Erwachsene vorher unmittelbar an Rande der Fahrbahn bewegt hat (vgl dazu RGSt 70, 71;  71, 28;  72, 55). Anders wäre ein flüssiger, rascher Strassenverkehr auch bei grösster Sorgfalt des Kraftfahrers nahezu unmöglich, weil ein Fussgänger nur Sekunden oder Bruchteile davon braucht, um vom Gehsteig unvermittelt auf die Fahrbahn zu gelangen und diese kurzen Zeitspannen nur bei langsamstem Fahren sofortiges Anhalten erlauben. Das Stehen oder Gehen am Fahrbahnrand kann nach der Örtlichkeit die verschiedensten Gründe haben, hier möglicherweise den, dass es sich nach Ansicht der Marx in der ebenen Rinne bequemer ging als auf dem gepflasterten Gehsteig. Alles das ist Tatfrage und bedarf der Feststellung und Erwägung.

6

Strengere Anforderungen an die Aufmerksamkeit im Verkehr sind bei offensichtlich unachtsamen (BGH 4 StR 735/51 vom 27. März 1952), ersichtlich gebrechlichen oder körperbehinderten Personen (§ 2 StVZO) und kleinen Kindern zu stellen, unter Umstanden, je nach ihrem Verhalten, auch bei Jugendlichen. Hohes Alter eines Verkehrsteilnehmers kann auf Gebrechlichkeit hindeuten und zur besonderen Vorsicht ihm gegenüber mahnen, aber nur, wenn es dem aufmerksamen Kraftfahrer nach der ganzen Sachlage erkennbar ist. Einer Frau, die man aus gewisser Entfernung nur von hinten sieht, braucht man mangels besonderer Anzeichen hohes Alter oder Gebrechlichkeit (Schwerhörigkeit) nicht unbedingt anzumerken. Auch das ist Tatfrage und bedarf der Prüfung. Im allgemeinen ist es bei gehöriger Aufmerksamkeit oft möglich, schon aus grösserer Entfernung ein zutreffendes Bild vom vermutlichen Verhalten eines Menschen in der bevorstehenden Verkehrslage zu gewinnen. Bietet es vernünftigerweise keinen Anlass zu besonderer Vorsicht und verhält sich der Verkehrsteilnehmer dann dennoch unerwartet falsch, so wird den Kraftfahrer im allgemeinen mangels Vorhersehbarkeit kein Verschulden treffen.

7

Das Landgericht wird den Hergang noch aufklären und sich unmissverständlich darüber aussprechen müssen, wann der Angeklagte die M. zuerst gesehen hat und wie weit und mit welcher Geschwindigkeit er sich ihr genähert hatte, als sie plötzlich auf die Fahrbahn trat. Auch wenn er seine Geschwindigkeit um die Hälfte vermindert hätte, lässt sich - je nach Geschwindigkeit und Entfernung - noch ein Hergang denken, bei dem ihm rechtzeitiges Anhalten ohne Verschulden unmöglich war. Was die "Schrecksekunde" angeht, die das Landgericht dem Angeklagten nicht zubilligen will, so ist zu berücksichtigen, dass ein Kraftfahrer auch auf einer unbelebten Ortsstrasse seine ungeteilte Aufmerksamkeit niemals nur einem einzigen Verkehrsteilnehmer zuwenden darf, solange nicht jede andere Verkehrsgefahr, mit der er vorsorglich rechnen muss, ausnahmsweise offensichtlich ausgeschlossen ist. Und selbst dann erfordert der Eintritt eines für möglich gehaltenen and sogar erwarteten Ereignisses noch eine messbare Mindestreaktionszeit, wenn auch eine kürzere als bei überraschenden Ereignissen.

Richter
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Jagusch