Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1952, Az.: 4 StR 735/51
Berufung auf den Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr; Unvermeidbarkeit eines Unfalles wegen Schlaglöchern im Sommerweg; Allgemeine Verpflichtung des Überholenden zur Verbindungsaufnahme mit dem zuÜberholenden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1952
- Aktenzeichen
- 4 StR 735/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 18.06.1951
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. März 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 18. Juni 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte, der links eine Unterarmprothese trägt, steuerte seinen Opel-Olympia über die regenfeuchte Fernverkehrsstrasse 215, die bei Unterstedt eine 6 m breite, leicht gewölbte, asphaltierte und beiderseits von einem Sommerweg eingefasste Fahrbahn hat. Der Angeklagte, der zunächst 70-80 km/st gefahren war, ermässigte seine Geschwindigkeit auf 50-60 km/st. Vor ihm in gleicher Richtung fuhr nämlich der rechtskräftig wegen Verkehrsübertretung abgeurteilte Kaufmann Pasquali mit einer Geschwindigkeit von 35-40 km/st etwa auf der Mitte der Fahrbahn, jedoch mit den linken Rädern seines Fahrzeugs etwasüber die Mitte hinaus auf der linken Fahrbahn. Pasquali hatte die Fenster geschlossen und liess das Rundfunkgerät spielen. Der Angeklagte gab auf 100 m ein Warnzeichen; Pasquali überhörte es und änderte seine Fahrtrichtung nicht. Bevor der Angeklagte zum Überholen ansetzte, erhöhte er seine Geschwindigkeit auf etwa 60 km/st und gab gleichzeitig nochmals ein Warnzeichen. Als er sich mit seinen Vorderrädern neben dem immer noch unverändert fahrenden Wagen des Pasquali befand, bog dieser etwa 50 cm nach links aus. Dadurch wurde der Angeklagte nach links abgedrängt. Er geriet mit den linken Rädern auf den Sommerweg; dort befanden sich zwei 25 cm tiefe Schlaglöcher. Bei der Durchfahrt durch diese Vertiefungen schlugen die Vorderräder nach links ein. Daraufhin riss der Angeklagte das Steuer nach rechts, um wieder auf die Fahrbahn zu kommen. Mit diesem Zeitpunkt verlor er jedoch die Gewalt über sein Fahrzeug, das schräg über die Fahrbahn auf den rechts verlaufenden Sommerweg geschleudert wurde. Dort erfasste es die Rentnerin V., die an den Verletzungen starb.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9, 49 Strassenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten behauptet, die Strafkammer habe Verfahrensvorschriften verletzt und sachliches Recht falsch angewandt.
I.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Der Verteidiger hatte zur Entkräftung des Vorwurfes, der Angeklagte sei zu schnell gefahren und habe auch dadurch den Unfall herbeigeführt,hilfsweise beantragt, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass der Angeklagte auch bei einer Geschwindigkeit von nur 40 km/st wegen des schlechten Zustandes des Sommerweges die Gewaltüber sein Fahrzeug verloren hätte. Diesen Antrag durfte der Tatrichter in den Urteilsgründen bescheiden (RGSt 62, 76); er hat ihn darin als für die Beurteilung der Schuldfrage unerheblich bezeichnet und dies auch begründet. Damit hat er den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Bescheidung eines Beweisantrages stellt, entsprochen.
II.
Die Sachbeschwerde ist gleichfalls unbegründet.
1.)
Die Strafkammer hat das Verschulden des Angeklagten am Tode der Frau V. darin erblickt, dass er den Wagen des Pasquali ohne voraufgegangene Verständigung und mit unlässig hoher Geschwindigkeit überholt hat. Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, die Fahrweise von P. habe ausserhalb der Lebenserfahrung gelegen; sie sei für den Angeklagten daher nicht voraussehbar gewesen.
Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Überholenden keine allgemeine Verpflichtung besteht, mit dem zuÜberholenden Verbindung aufzunehmen und dessen Einverständnis abzuwarten. Vielmehr ist er grundsätzlich nur gehalten, die Vorfahrenden zu beobachten und sich auf deren Fahrweise einzurichten. Die Rechtsprechung hat aber anerkannt, dass besondere Umstände eine Überholung erst nach voraufgegangener Verständigung zwischen dem Überholenden und dem Eingeholten zulässig erscheinen lassen können. Eine derartige Verkehrslage hat der Tatrichter als gegeben angesehen, ohne dass seine im wesentlichen auf tatsächlichen Gebiet liegenden Erwägungen einen Rechtsirrtum erkennen lassen. Er hat vornehmlich darauf abgestellt, dass P. über die Mitte der Fahrbahn hinaus fuhr, dass dieser auf das Warnzeichen die linke Fahrbahn nicht freigab, vielmehr in seiner verkehrswidrigen Fahrweise verharrte, und dass der Angeklagte dies alles erkannte. Das Verhalten des P. drängte dem Angeklagten die Überlegung auf, dass jener entweder ihn nicht gehört hatte oder aber ihn nicht vorbeilassen wollte. Der Angeklagte hat, indem er gleichwohl überholte, demnach als nachfolgender Verkehrsteilnehmer die Sorgfalt aus den Augen gesetzt, zu der er im Hinblick auf das verkehrswidrige Verharren des P., sowie den feuchten und gewölbten Zustand der Strasse und die offenkundigen Gefahren eines nahen Sommerweges verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als langjähriger Kraftfahrer auch imstande war.
Die Möglichkeit eines Unfalls war für den Beschwerdeführer auch voraussehbar. Er konnte sich nicht darauf verlassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich eines Verhaltens befleissigen werde, das eine Gefährdung des Überholungsvorganges vermeiden würde. Die Berufung der Revision auf den sog. Vertrauensgrundsatz des § 1 StVO (vgl. darüber RGSt 71, 28) muss gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern versagen, die sich erkennbar an die Verkehrsvorschriften nicht halten und damit das Vertrauen rechtsmässigen Verhaltens offensichtlich nicht rechtfertigen. Der Angeklagte hatte keinerlei Gewähr dafür, dass der um Verkehrsvorschriften unbekümmerte P. nicht noch weiter nach links abkommen und ihn dadurch auf den Sommerweg abdrängen würde, solange er nicht die Gewissheit hatte, P. werde nach rechts abbiegen. Die Gefahren, die von der Überholung ausgingen, waren sowohl nach der gewöhnlichen Erfahrung des Lebens wie nach der dem Angeklagten zumutbaren Einsicht erkennbar. Die Insassen des Volkswagens, den der Beschwerdeführer gerade hinter sich gelassen hatte, empfanden die Fahrweise des Angeklagten als ausserordentlich bedenklich und Frau Pe., die den Wagen des Angeklagten hinter dem Wagen des P. herankommen sah, flüchtete sofort hinter einen Baum, da sie einen Unfall für unvermeidlich hielt, noch ehe er sich zutrug. Das Landgericht hat daher rechtsirrtumsfrei angenommen, der Angeklagte hätte den Unfall vermeiden können.
Die Fahrlässigkeit des Angeklagten, die ihn der Herrschaftüber den Wagen beraubte, war auch ursächlich für den Todeserfolg. Die tödliche Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers als Folge des verkehrswidrigen Verhaltens lag, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, nach der Erfahrung des Lebens im Bereich der nahen Möglichkeit. Als voraussehbar ist im allgemeinen nicht nur die regelmässige, sondern auch eine nur mögliche Folge des fahrlässigen Verhaltens zuzurechnen (Urt vom 9. März 1951 - 4 StR 48/51). Innerhalb einer Ortschaft musste der Angeklagte mit Fussgängern auf den Sommerwegen rechnen, selbst wenn er sie vor demÜberholen nicht wahrgenommen haben sollte; ebensowenig liegt es ausserhalb der Lebenserfahrung, dass sich an den Übergängen von der asphaltierten Fahrbahn zum Sommerweg Schlaglöcher befinden.
Diese Erwägungen des Tatrichters allein rechtfertigen schon die Verurteilung des Angeklagten aus § 222 StGB. Auf die Höhe der Geschwindigkeit und damit den Beweissatz des Hilfsantrages kam es daher nicht mehr an. Der Angeklagte durfte unter den festgestellten Bedingungen überhaupt nicht überholen, auch nicht mit geringerer Eile.
2.)
Die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 1 und 2, 49 StVO trägt die tatrichterliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer schuldhaft innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 40 km in einer Weise überschritten hat, die ihn zugleich ausserstande setzte, bei plötzlich auftauchenden Hindernissen, mit denen er in der geschlossenen Ortschaft stets rechnen musste, rechtzeitig anzuhalten. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, die Strafkammer habe den Begriff der geschlossenen Ortschaft verkannt; sie hat sich an Ort und Stelle von der Sichtbarkeit des Ortsschildes und auch der Art der Bebauung überzeugt. Die Strecke war dem Angeklagten bekannt.
Krumme
Engels
Dr. Hülle
Dr. Augustin