Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1957, Az.: 4 StR 350/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1957
- Aktenzeichen
- 4 StR 350/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 08.03.1957
Verfahrensgegenstand
Unbefugtes Führen eines akademischen Grades
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. November 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 8. März 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichte in Dortmund vom 5. Mai 1952 wegen Vergehens gegen § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade zu einer Geldstrafe von 250,- DM verurteilt worden. Der damalige Tatrichter hielt für erwiesen, daß sich der Angeklagte ab 1942 als "Diplom-Ingenieur" ausgab, obwohl er wußte, daß er die erforderlichen Prüfungen nicht abgelegt hatte. Auf seine Revision hob der Senat durch Urteil vom 2. April 1955 - 4 StR 581/52 - die Vorentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an das Landgericht in Bochum. Dieses stellte das Verfahren durch Beschluß vom 23. August 1954 auf Grund des § 2 des StFG 1954 ein (Bl. 278 Bd. II d.A.). Der Angeklagte beantragte jedoch rechtzeitig dessen Fortsetzung.
Daraufhin hat die Strafkammer das Verfahren durch das angefochtene Urteil vom 8. März 1957 erneut eingestellt und dem Angeklagten die Kosten auferlegt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis nicht begründet.
a)
Zu § 60 Nr. 3 StPO: In der früheren Hauptverhandlung vor den Landgericht in Dortmund war unter anderem der Dipl.-Ing. W. als Zeuge vernommen worden (Bl. 104, 105 Bd. I d.A.). Dieser ist später verstorben. Der frühere Verteidiger des Angeklagten hatte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1953 u.a. den Stadtbaumeister G. (Sbadtverwaltung Dortmund) als Zeugen über die Leistungen und Kenntnisse des Angeklagten benannt (Bl. 177, 173 Bd. I d.A.). Mit Eingabe vom 19. Dezember 1953 verzichtete der Verteidiger auf diesen Zeugen (Bl. 218, Bd. II d.A.)
Dagegen benannte der jetzige Verteidiger in seiner Schutzschrift vom 12. April 1954 den Stadtbauneister G. erneut als Zeugen, und zwar über den angeblichen Inhalt der Aussage des verstorbenen Zeugen W. vor der Dortmunder Strafkammer, insbesondere darüber, daß Waltking die Möglichkeit, der Angeklagte sei seiner Zeit geprüft worden, als sehr groß bezeichnet habe (Bl. 232, bd. II d.A.). G. wurde dann auch als Zeuge in der jetzigen Hauptverhandlung vernommen. Im Anschluß daran wurde der Beschluß verkündet: "Der Zeuge G. bleibt gem. § 60 Abs. 3 StPO wegen Begünstigung unbeeidigt" (Bl. 414 R, Bd. II d.A.).
Worin die Strafkammer die Begünstigung erblickt hat, wird weder in der Niederschrift noch in den Urteilsgründen (BGHSt 1, 360) dargelegt. Die Verteidigung nacht geltend, der Begünstigungsverdacht sei vom Gericht (Vorsitzenden) damit begründet worden, daß der Zeuge Giessler durch seins Aussage vor der erkennenden Strafkammer den Angeklagten habe begünstigen wollen. Für diese Behauptung der Verteidigung spricht in gewissem Sinne das Beweisthema, für das G. benannt war.
Es ist daher bei der gegebenen Sachlage nicht duszuschließen, daß die Strafkammer die Begünstigungshandlung des Zeugen G. in seiner vor der Strafkammer gemachten Aussage erblickt hat. Dies wäre fehlerhaft (BGHSt 1, 360 ff). Im Ermittlungsverfahren hat G., wie die Akten ergeben, keine Aussagen gemacht. Seine etwaige Zusage gegenüber dem Angeklagten, zu dessen Gunsten auszusagen, wäre allenfalls der - straflose - Versuch einer Begünstigung gewesen und würde als Grund für eine Nichtvereidigung nicht ausreichen (Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 6 zu § 60 StPO; Heimberger, JW 1929, 2731). Das Landgericht hätte zwar gegebenenfalls die Nichtvereidigung Giesslers auf §61 Nr. 3 StPO stützen können. Das hat es jedoch nicht getan. Indes kann die Frage einer verfahrenswidrigen Nichtvereidigung dahinstehen; denn das Urteil beruht ersichtlich nicht auf dem etwaigen Verstoß (§ 337 Abs. 1 StPO). Es wird zwar in den Urteilsgründen bei der üblichen Sammelangabe der Beweismittel erwähnt, die Feststellungen beruhten - auch - auf der uneidlichen Aussage des Zeugen Giessler (S. 6 UA). Seine Aussage, die sonst in den Urteilsgründen nirgends angeführt oder erörtert wird, hat aber offensichtlich für die Entscheidung keine Rolle gespielt. Das Urteil der Strafkammer kommt auf Grund einer überaus sorgfältigen Beweiswürdigung unter Verwertung des Gutachtens des in der Hauptverhandlung gehörten Professors Dr. Wi. (S. 6 UA) zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte seiner Zeit die erforderlichen Prüfungen nicht abgelegt und daß er den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" bewußt zu Unrecht geführt hat. Die Bekundung des später verstorbenen Zeugen W. über die der Zeuge G. jetzt ausgesagt haben soll, hat bereits für die frühere Entscheidung des Tatrichters keine wesentliche Bedeutung gehabt (vgl. S. 10 des ersten Urteils). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Aussage G., selbst wenn er vereidigt worden wäre, die jetzige Entscheidung irgendwie zu Gunsten des Angeklagten hätte beeinflussen, insbesondere zu seiner Freisprechung (§ 17 Abs. 3 StFG 1954) führen können.
b)
Die übrigen Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet. Sie wenden sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich möglichen Feststellungen und Darlegungen des Tatrichters. Zudem war es für die Entscheidung ohne jede Bedeutung, ob der Angeklagte später in Dresden die Diplom-Prüfung sogleich oder erst "nach zweimaligem Anlauf" (S. 3 UA) bestanden hat. Das tatsächliche Vorbringen des vor dem Senat erschienenen Beschwerdeführers konnte richt berücksichtigt werden (§§ 261, 337 Abs. 1 StPO).
Nach allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Sauer
Seibert
Lang-Hinrichsen
Flitner