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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1953, Az.: 4 StR 581/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1953
Aktenzeichen
4 StR 581/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Dortmund - 05.05.1952

Verfahrensgegenstand

unbefugten Führens eines akademischen Grades

Prozessgegner

den Abteilungsleiter Richard B. aus D., geboren am ... 1909 in K. (Oberschlesien),

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade zu einer Geldstrafe verurteilt worden; er hat sich von 1949 bis Januar 1951 unbefugt als Diplomingenieur bezeichnet. Seine Behauptung, er habe im Oktober 1941 das Diplomhauptexamen im Bauingenieurwesen vor der Technischen Hochschule in Danzig mit Erfolg bestanden und sei deshalb zur Führung des Titels "Diplomingenieur" berechtigt, hat das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen.

2

Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben. Die Urteilsfeststellungen tragen zwar die Annahme eines Vergehens der unbefugten Führung eines akademischen Grades (§ 5 des Gesetzes vom 7. Juni 1939, RGBl I, 985). Da die letzte Tat aus der Kette der fortgesetzten Handlung im Januar 1951 begangen wurde, ist weder Verjährung noch Straffreiheit nach dem Bundesgesetz vom 31. Dezember 1949 eingetreten.

3

Die Rüge der Verletzung des § 57 StPO greift nicht durchs Diese Bestimmung ist lediglich eine Ordnungsvorschrift; auf ihre Verletzung kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 56, 66). Dagegen führt die Rüge des Verstosses gegen § 244 Abs. 3 StPO zur Aufhebung des Urteils.

4

Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, die Ehefrau des Angeklagten darüber als Zeugin zu vernehmen, dass der damalige technische Sekretär des Prüfungsamtes der Technischen Hochschule in Danzig, K., den Angeklagten in Gegenwart seiner Ehefrau zum bestandenen Examen beglückwünscht habe. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag in den Urteilsgründen abgelehnt und dazu ausgeführt: Die Ehefrau sei nach Lage der Dinge ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Der Zeuge K. habe bekundet, dass er dem Angeklagten nicht gratuliert habe, da von diesem die Hauptprüfung nicht abgelegt worden sei. Für die Richtigkeit seiner Aussage spreche das weitere Beweisergebnis. Hinzu kämen die unlösbaren Widersprüche in den Einlassungen des Angeklagten, die nach Lage der Sache zweifelsfrei zu Lasten des Angeklagten auszudeuten seien. Angesichts dieser zwingenden Beweisumstände lasse sich ohne Anhörung dieser Zeugin, die zudem die Ehefrau des Angeklagten sei, mit Sicherheit voraussagen, dass ihren etwa den Bekundungen des Zeugen K. zuwiderlaufenden Aussagen jeder Glaube zu versagen wäre. Es wäre nach der vorliegenden eindeutigen Beweislage unmöglich, selbst einer eidlichen Aussage der Ehefrau des Angeklagten vor den eidlichen Aussagen der zahlreichen anderen einwandfreien, fremden Zeugen den Vorzug zu geben. Die beantragte Beweiserhebung könnte daher nicht der Sachaufklärung dienen, würde vielmehr auf eine Prozessverschleppung hinauslaufen.

5

Damit hat das Landgericht an die Tauglichkeit des von dem Angeklagten benannten Beweismittels nicht den Maßstab des Gesetzes angelegt. Völlige Ungeeignetheit des Beweismittels, wie sie das Gesetz (§ 244 Abs. 3 StPO) verlangt, kann allerdings auch bei Unglaubwürdigkeit eines Zeugen gegeben sein. Der Verdacht, dass ein Ehegatte möglicherweise nicht rückhaltslos die Wahrheit sagen werde, wenn er weiss, dass von seiner Aussage die Verurteilung oder der Freispruch seines Lebensgefährten abhängen kann, reicht aber nicht aus, um von vornherein die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und damit die völlige Wertlosigkeit des Beweismittels dartun zu können. Stets müssen besondere, in der Person des als Zeuge benannten Ehegatten begründete Umstände hinzutreten, aus denen sich im einzelnen Falle seine völlige Unglaubwürdigkeit ergibt (RG 52, 178; 56, 140; HRR 1939, 359, 1209). Solche Umstände führt das Landgericht nicht an. Es verwertet für die Ablehnung des Beweisantrages ausser der bereits als unzulänglich gekennzeichneten Annahme der Unglaubwürdigkeit der als Zeugin benannten Ehefrau des Angeklagten nur noch die Überlegung, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung sei bereits erwiesen. Dass die durch das Beweisangebot zu widerlegende Tatsache nach Auffassung des Tatrichters bereits erwiesen ist, vermag indes die Unglaubwürdigkeit des Zeugen und somit die völlige Ungeeignetheit des vorgeschlagenen Beweismittels nicht zu begründen; denn das Landgericht nimmt damit in unzulässiger Weise das Beweisergebnis vorweg (RGSt 63, 329, 332).

6

Die Begründung des Landgerichts reicht daher nicht aus, um die Zurückweisung des Beweisantrages rechtfertigen zu können.

7

Auf der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Tatrichter anders entschieden hätte, wenn er die Ehefrau des Angeklagten, nötigenfalls unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen K., vernommen hätte. Dass muss umso mehr gelten, als über die behauptete Tatsache nur die Ehefrau des Angeklagten und der Zeuge K. Auskunft geben konnten, das Landgericht aber seine Entscheidung auch darauf gegründet hat, dass die unter Beweis gestellte Unterredung nie stattgefunden habe.

8

Die Revision muss daher Erfolg haben. Mit Rücksicht auf die Besonderheit des vorliegenden Falles hat der Senat von der Möglichkeit, die Sache an ein anderes Landgericht zu verweisen, Gebrauch gemacht (§ 354 Abs. 2 Satz StPO).

Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin