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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1969, Az.: 4 StR 252/69

Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft wegen Nichtverurteilung des Angeklagten wegen Autostraßenraubes; Auslegung des Merkmals der "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1969
Aktenzeichen
4 StR 252/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 03.03.1969

Verfahrensgegenstand

Versuchter schwerer Raub u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 9. Juli 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Sanders, Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. März 1969 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die Auslagen, die dem Angeklagten im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind, fallen der Landeskasse zur Last.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

2

Mit ihrer Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht den Angeklagten nicht des Autostraßenraubes (§ 316 a StGB) schuldig befunden hat.

3

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Schriftsatz, mit dem er die Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung beantragt hat, mitgeteilt, daß er die Revision nicht vertrete. Er hat dazu ausgeführt:

"Die Strafkammer vermochte nicht festzustellen, daß der Angeklagte G. und die früheren Mitangeklagten "das Besteigen des Pkw und die Fahrt nach Borbeck dazu benutzen wollten, dem Zeugen mit Gewalt Geld wegzunehmen" (Bl. 5, 10 UA). Danach ist davon auszugehen, daß der infolge Alkoholgenusses nur in erheblich vermindertem Umfang zurechnungsfähige Angeklagte G. des Entschluß, den Zeugen Arslan zu berauben, aus einer Eingebung des Augenblicks heraus gefaßt hat, nachdem er hinter ihm Platz genommen hatte. Bei dieser Sachlage beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Unrecht, daß die Strafkammer es mit fehlerhafter Begründung abgelehnt habe, G. des Verbrechens nach § 316 a StGB schuldig zu erkennen.

Daß der Angeklagte den Zeugen A. im Kraftfahrzeug angriff, erfüllt für sich allein nicht das Merkmal der "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs". Dazu muß die Tat in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeuges als Verkehrsmittel stehen. Das Kraftfahrzeug muß als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen (BGHSt 19, 191, 192) [BGH 14.01.1964 - 5 StR 571/63]. Der Täter muß die durch die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs geschaffene Gefahrenlage zu dem Überfall ausnutzen oder dies doch beabsichtigen (BGHSt 6, 82;  13, 27, 30) [BGH 24.02.1959 - 4 StR 527/58]. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Täter an einer ihm geeignet erscheinenden Stelle das Opfer zum Aussteigen veranlaßt oder während eines vorübergehenden Anhaltens in dem stehenden Fahrzeug oder - aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt gefaßten Entschlusses - nach Erreichen des Fahrtzieles beraubt. Auch dann wird der räuberische Angriff unter Ausnutzung der durch die Verkehrsverhältnisse geschaffenen Lage an einem Ort begangen, der gerade mit den sich aus dem Betrieb des Fahrzeugs ergebenden Möglichkeiten und Gefahren in Beziehung steht. Steigt dagegen der Täter an einer Stelle, auf deren Auswahl er keinen Einfluß hat, in den abgestellten Kraftwagen ein und beraubt er dessen Fahrer oder einen Mitfahrer, bevor sich das Fahrzeug in Bewegung gesetzt hat, dann kann nicht davon gesprochen werden, der Täter nutze eine durch die Fahrt geschaffene Gefahrenlage zur Begehung der Tat aus.

Mit der sich offensichtlich an die Ausführungen in BGHSt 18, 170, 172 [BGH 18.12.1962 - 1 StR 452/62] anlehnenden Bemerkung, der Angeklagte habe zur Ausführung seines räuberischen Vorhabens eine Möglichkeit ergriffen, die sich ihm "aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges vermöge seiner Beschaffenheit" geboten habe, verkennt die Revision, daß diesen Ausführungen eine völlig andere Sachgestaltung zugrunde lag. In dem a.a.O. entschiedenen Fall waren die beiden Täter - einer von ihnen im Kofferraum des Kraftwagens - mit dem Opfer an den Tatort gefahren, hatten also die Fortbewegung des Kraftfahrzeuges und die hierdurch gegebene Möglichkeit zur Schaffung einer Gefahrenlage für das Opfer ausgenutzt; das Fahrzeug - für den einen der beiden Täter im besonderen der Kofferraum des Fahrzeuges - hatte in dem Tatplan als Transportmittel eine Rolle gespielt. Auch in allen anderen vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen hatten die Täter den Raub oder die räuberische Erpressung im Zusammenhang mit einer Kraftwagenfahrt begangen oder dies beabsichtigt. Im vorliegenden Fall ist es zu einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug des Zeugen A. nicht gekommen; der Angeklagte wollte nach der Beweisannahme der Strafkammer auch nicht, daß das Fahrzeug vor der Verübung des Raubes am fließenden Verkehr teilnehme."

4

Der Senat tritt diesen Ausführungen bei. In ihnen ist ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, daß der Kraftfahrer bereits die Zündung des Motors eingeschaltet hatte, als ihn der Angeklagte angriff. Denn es ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte bewußt diesen Augenblick für seinen Überfall abgewartet hat und daß er damit eine bereits unmittelbar der Fortbewegung des Kraftfahrzeugs dienende Tätigkeit des Kraftfahrers und die gerade dadurch geschaffene Gefahrenlage vorsätzlich ausgenutzt hat.

5

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, muß die Revision verworfen werden.

Rotberg
Börtzler
Mayr
Sanders
Spiegel