Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1978, Az.: 2 StR 763/77
Beimessen einer wesentlichen Bedeutung von behaupteten Tatsachen; Bewertung der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit von behaupteten Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen eines Tatrichters; Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung eines Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 763/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 11.07.1977
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zum Meineid
Prozessgegner
Betriebswirt Manfred M. aus T., dort geboren am ... 1941
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Albrecht, Mayer, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 11. Juli 1977 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der insoweit dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf das Strafmaß beschränkte, von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechtes. Die Revision des Angeklagten bemängelt das Verfahren und die Sachentscheidung. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I.
Die Revision des Angeklagten.
a)
Die Verfahrensrügen
1.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Vernehmung mehrerer Zeugen darüber beantragt, daß der den Angeklagten belastende Mitangeklagte B. auch in anderen Verfahren falsche Anschuldigungen erhoben hat. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er betreffe die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten, über die sich das Gericht ein eigenes Urteil zu verschaffen habe. Diese Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Der Inhalt des Beschlusses ergibt im Zusammenhang, daß die Strafkammer die Beweisbehauptungen aus Erwägungen tatsächlicher Art für bedeutungslos gehalten hat. Der Beschwerdeführer beanstandet insoweit, daß den behaupteten Tatsachen doch wesentliche Bedeutung beizumessen sei. Damit kann er indessen nicht gehört werden. Ob sogenannte Hilfstatsachen, die zum Beweis der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit eines Mitangeklagten oder Zeugen dienen sollen, geeignet sind, die Beurteilung zu beeinflussen, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt diese Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtspunkt, ob sie anerkannten Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen widerspricht oder ob der Tatrichter im Widerspruch zur Begründung des Ablehnungsbeschlusses die behauptete Tatsache im Urteil doch für beweiserheblich angesehen hat (BGH GA 1964, 77; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1975 - 2 StR 480/73 -; Urteil vom 18. März 1976 - 4 StR 701/75 -). Derartige Fehler liegen nicht vor. Die Strafkammer war sich vielmehr der Tatsache bewußt, daß der Mitangeklagte B. früher bereits mehrfach falsche Angaben gemacht hat. Dieser Umstand hat jedoch ihre Überzeugung, daß er im anhängigen Verfahren wahr ausgesagt hat, nicht beeinträchtigt (was im Urteil noch näher ausgeführt wird).
Aus demselben Grunde hat die Strafkammer durch die Nichtvernehmung der Zeugen auch nicht die Aufklärungspflicht verletzt.
2.
Zu Recht hat sie ferner den Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen und eines psychologischen Gutachtens über den Geisteszustand und die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten B. mit der Begründung abgelehnt, sie verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde. Die Frage der Glaubwürdigkeit unterliegt allein der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Tatsachen behauptet, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Mitangeklagten B. begründen könnten.
b)
Die Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist auch die Ablehnung bedingter Strafaussetzung rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Strafzumessungsgründe sind zwar knapp, aber noch ausreichend. Bei Begründung der Ablehnung bedingter Strafaussetzung wird auch eine kurze zusammenfassende Wertung der Persönlichkeit des Angeklagten vorgenommen. Die - freilich milde - Strafe hält sich noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung sind deshalb nicht erkennbar.
Müller
Mayer
Baumgarten
Meyer