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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.1977, Az.: 5 StR 725/77

Voraussetzungen für die Ablehnung eines Beweisantrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1977
Aktenzeichen
5 StR 725/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 05.07.1977

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Werner K., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1941 in W./Bayern. zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 13. Dezember 1977
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. Juli 1977 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:

"Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 3 und 6 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe in seinem von dem Wohnungsinhaber C. gemieteten Zimmer (UA S. 5, 8) die Zeugin H. in derselben Nacht wiederholt vergewaltigt; er habe auf die 'schreiende und weinende' Zeugin eingeschlagen (UA S. 6), die er 'trotz ihrer Gegenwahr und ihrer Schreie' abermals mißbraucht habe (UA S. 7).

Gegen die dahingehende Aussage der Zeugin richtete sich der Beweisantrag der Verteidigung, nach dem der Zeuge C. zum Beweis dafür gehört werden sollte, 'daß er in der Nacht ... keine ungewöhnlichen Geräusche und Schreie gehört hat, die aus den Zimmern des Angeklagten und/oder anderen Räumen seiner Wohnung kamen'.

Dieser Beweisantrag ist vom Landgericht im wesentlichen allein mit den Worten abgelehnt worden, 'weil die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist'. Das war fehlerhaft. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß für die Ablehnung eines Beweisantrages, weil die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts regelmäßig nicht genügt (BGHSt 2, 284, 286; BGH in NJW 1953, 35/36; BGH bei Dallinger in MDR 1970, 560). Der Ablehnungsbeschluß muß ergeben, ob die Beweistatsache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als bedeutungslos angesehen wird; im ersteren Falle müssen ferner die Umstände angegeben werden, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert hat. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten können; auch das Revisionsgericht kann erst dann beurteilen, ob der Beweisantrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt worden ist.

Dem entspricht das Verfahren des Landgerichts nicht. Wenn auch rechtliche Gründe für die Annahme der Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache erkennbar ausscheiden, so verstand und versteht es sich doch nicht von selbst, aus welchen tatsächlichen Gründen sie bedeutungslos gewesen sein solle.

Jeglicher Beweiswert für die richterliche Überzeugungsbildung kann der behaupteten Tatsache nicht von vornherein abgesprochen werden. Ihren Nachweis unterstellt, könnte sie die Beurteilung der Aussage der Zeugin beeinflussen, zumal da sie - ausweislich der Niederschrift über ihre polizeiliche Vernehmung vom 15. Februar 1977 (Bl. 5 ff, 9 d.A.) - bekundet hat, so 'laut vor Angst geschrien' zu haben, 'daß das der alte Mann (d.i. C.) bestimmt hätte hören müssen'. Das Landgericht kann allerdings gemeint haben, nach den örtlichen Verhältnissen müßten die Schreie für den möglicherweise schlafenden Zeugen nicht wahrnehmbar gewesen sein; es kann auch gemeint haben, von diesem Zeugen seien zuverlässige Aussagen nicht zu erwarten. Beides liefe aber auf eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung hinaus. Jedenfalls versetzte die gegebene Ablehnungsbegründung die Verteidigung nicht in die Lage, sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einzurichten, insbesondere - worauf sie zutreffend hinweist - Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse treffen zu lassen, wie sie auch dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung ermöglicht, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht, muß es aufgehoben werden, ohne daß es auf die weiteren Einwände der Revision ankommt.

Bei einer erneuten Verurteilung wird der Tatrichter allerdings Gelegenheit nehmen können, jedenfalls nach ihrem Wortlaut nicht eindeutige Feststellungen zur Frage des Hemmungsvermögens zu vermeiden. Mit der Annahme lediglich erheblich eingeschränkten Hemmungsvermögens sind die - vom Landgericht für 'überzeugend' gehaltenen - Ausführungen des Sachverständigen nicht ohne weiteres zu vereinbaren, wonach der Angeklagte ' seine Affektlabilität nur in nüchternem Zustand beherrschen konnte', daß er sich 'infolge des genossenen Alkohols nicht (habe) bremsen können' (UA S. 12)."

2

Der Senat tritt dem bei.

Herrmann
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann