Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1979, Az.: 5 StR 731/78
Ablehnung eines Beweisantrags hinsichtlich der Vernehmung eines Zeugen auf Grund der Unerheblichkeit der Aussage für die Entscheidung; Erwägungen über die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen für den Schuldausspruch oder den Strafausspruch als notwendiger Inhalt des Ablehnungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 731/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10869
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 06.06.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1980, 985
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
In der Begründung eines Beschlusses, mit dem ein Beweisantrag abgelehnt wird, weil die zu beweisende Tatsache ohne Bedeutung für die Entscheidung ist, sind die Erwägungen des Tatrichters anzuführen, aus denen er der unter Beweis gestellten Tatsache keine Bedeutung beimißt.
- 2.
Ein gesonderter Freispruch ist nicht erforderlich, wenn Vergewaltigung und sexuelle Nötigung tateinheitlich zusammentreffen und ein Nachweis hinsichtlich der sexuellen Nötigung fehlt.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Januar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Ulsamer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 6. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Beweisantrag des Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen B. mit der formelhaften Begründung abgelehnt, es sei für die Entscheidung unerheblich, ob der Angeklagte auf der Polizeiwache zusammengeschlagen worden sei. Darin liegt ein Rechtsfehler. Der Beschluß, mit dem ein Beweisantrag abgelehnt wird, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), muß die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter der unter Beweis gestellten Tatsache keine Bedeutung für den Schuld- oder Strafausspruch beimißt. Es muß gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Letzterenalls müssen auch die Umstände angegeben werden, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert hat. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage sachgemäß einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter den Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat der nicht (BGHSt 2, 284, 286 [BGH 22.04.1952 - 1 StR 96/52]; BGH NJW 1953, 35, 36 [BGH 21.10.1952 - 1 StR 287/52]; BGH GA 1957, 85; BGH Urteil vom 9. Februar 1977 - 3 StR 473/76 - undBeschluß vom 13. Dezember 1977 - 5 StR 725/77 -, beide mitgeteilt von Spiegel in DAR 1978, 155). Der Ablehnungsgrund verstand sich hier für die Beteiligten nicht von selbst, zumal es sich bei einem Blutalkoholgehalt von max. 3,5 Promille um einen Grenzfall handelt.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruhen kann. Er hebt deshalb das Urteil in vollem Umfang auf. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den nicht angefochtenen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, weil nach den Urteilsfeststellungen diese Handlung mit der Vergewaltigung tateinheitlich zusammentrifft (BGH Urteil vom 18. Februar 1976 - 3 StR 523/75 -), der unrichtige Freispruch mithin keine selbständige Bedeutung hat.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt,
die Revision zu verwerfen.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Ulsamer