Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1977, Az.: 3 StR 473/76

Ablehnung von Beweisanträgen als für die vorliegende Entscheidung "unerheblich" bzw. "ohne Bedeutung"; Erkennbarkeit der rechtlichen oder tatsächlichen Gründe für die Bedeutungslosigkeit; Konkrete Anhaltspunkte für eine Angriffshaltung des Täters; Einordnung eines Menschen als besonders gewalttätiger, gefährlicher Schläger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1977
Aktenzeichen
3 StR 473/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 13.07.1976

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessgegner

Manfred Jürgen Kurt S. aus M., geboren am ... 1939 in E.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Februar 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Träger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt G. W. aus Mü. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - Mannheim vom 13. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie haben schon mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

Zu Recht beanstanden die Revisionen, daß das Schwurgericht in der Hauptverhandlung Beweisanträge der Verteidigung (gerichtet auf die Vernehmung der Zeugen Silvi de R., Johann B. sowie Franz und Aloysia Z.), die auf den Nachweis hinzielten, daß es sich bei dem vom Angeklagten getöteten Z. um einen besonders gewalttätigen und gefährlichen Schläger gehandelt habe, mit der formelhaften Begründung abgelehnt hat, die im einzelnen unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung "unerheblich" bzw. "ohne Bedeutung". Diese Begründung läßt nicht erkennen, auf Grund welcher Erwägungen das Schwurgericht zur Ablehnung der Anträge gekommen ist. Darin liegt ein Rechtsfehler. Der Beschluß, mit dem ein Beweisantrag abgelehnt wird, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), muß erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache annimmt. Beruht die Bedeutungslosigkeit auf tatsächlichen Gründen, so müssen die wesentlichen Tatsachen und Umstände angegeben werden, aus denen sie folgt (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1949, 796; 1953, 35, 36; BGH GA 1957, 85; BGH, Urteil vom 21. August 1975 - 4 StR 166/75). Das ist erforderlich, damit Angeklagter und Verteidiger sich auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage sachgemäß einrichten können und damit dem Revisionsgericht die Möglichkeit eröffnet wird zu prüfen, ob der Tatrichter den Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat oder nicht (BGH a.a.O.). Dabei muß die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache für die Fragen der Schuld und der Rechtsfolgen für die Tat aus sich heraus beurteilt werden, ohne daß das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme zur Beurteilung herangezogen werden darf (BGH GA 1956, 384, 385; 1957, 85; BGH MDR 1970, 778; vgl. auch BGH JR 1954, 310).

3

An einer danach notwendigen Begründung des die Beweisanträge ablehnenden Beschlusses, aus der die Verteidigung hätte schließen können, mit welcher Zielrichtung sie weiter vorgehen mußte, ob Anlaß bestand, auf zusätzliche Gesichtspunkte hinzuweisen oder weitere Beweisanträge zu stellen, fehlt es hier. Für die Verteidigung konnte sich die Frage, wie sie ihre Anträge und Hinweise weiter einrichten sollte, ganz verschieden stellen, je nachdem, ob das Schwurgericht die Beweisanträge allein unter dem Gesichtspunkt abgelehnt hatte, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Frage einer Notwehrlage des Angeklagten bedeutungslos seien, oder ob das Gericht eine etwaige Beachtlichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen auch - oder lediglich - für die Frage der den Angeklagten bei der Tat leitenden Beweggründe verneinen wollte. Auch die Begründung für die vom Schwurgericht in der einen oder anderen Richtung angenommene Bedeutungslosigkeit mußte mitgeteilt werden. So machte es für die Verteidigung des Angeklagten einen Unterschied, ob der Tatrichter grundsätzlich die Wirkung der Persönlichkeit des späteren Opfers auf den Angeklagten, auch unabhängig von einer unmittelbaren Bedrohung durch Worte, Gesten oder ein bedrohliches Zugehen auf diesen, für beachtlich hielt oder nicht. Solche oder ähnliche für die Verteidigung wie für die Nachprüfung im Revisionsverfahren bedeutsame Erwägungen sind dem Beschluß nicht zu entnehmen.

4

Das Urteil kann auf dem Verfahrensfehler mangelnder Begründung des die Beweisanträge ablehnenden Beschlusses auch beruhen. Das Schwurgericht hat die Frage, ob Zalten vor Abgabe der Schüsse dem Angeklagten wie ein Angreifer entgegengetreten ist, verneint und hat angenommen, das Verhalten Z. habe auch nicht als Angriffshaltung mißdeutet werden können (UA S. 30). Eine solche eindeutige Haltung hätten zwar die Zeugen Wi., und Br. dargetan. Die übrigen Zeugen hätten ähnliche Mutmaßungen angestellt, dafür aber keine konkreten Anhaltspunkte geben können; sie hätten diese Vermutungen auch erstmals in der Hauptverhandlung bekundet, ohne die Abweichung von früheren Angaben überzeugend motivieren zu können (UA S. 30; vgl. auch S. 32 ff). Die Bekundungen des Zeugen P., der langsam entgegenkommende Z. habe wegen seines massiven Aussehens bedrohlich gewirkt (UA S. 27), des Zeugen Bi. er habe gefühlsmäßig gedacht, Zalten sei immer noch aggressiv und mit dem Ende des Kampfes nicht einverstanden (a.a.O.), der Zeugin Br., Z. sei aufgestanden und habe den Angeklagten wieder schlagen wollen (UA S. 28), und des Zeugen So., Z. habe sich plötzlich wieder umgedreht und sei in Richtung auf den Angeklagten gegangen, er, der Zeuge, habe gedacht, jetzt schlage Z. den Angeklagten krankenhausreif (a.a.O.), hat es nicht als konkrete Anhaltspunkte für eine Angriffshaltung des Z. gewertet. Zur Persönlichkeit des Z. hat sich das Schwurgericht mit der Feststellung begnügt, daß dieser kräftige junge Mann wiederholt wegen Körperverletzung vorbestraft und daß gegen ihn damals auch ein Verfahren wegen Körperverletzung beim Amtsgericht Mannheim anhängig war (UA S. 8). Zu dieser Feststellung ist es gekommen aufgrund der Verlesung der Strafliste und des Erziehungsregisters des Z. sowie des Anklagesatzes in einem eingestellten Verfahren (Bl. 111, 169 d.A.).

5

Auf der Grundlage der mit Zeugenbenennung unter Beweis gestellten Behauptung, Zalten sei ein besonders gewalttätiger, gefährlicher Schläger gewesen, wäre es möglicherweise zu einer anderen Bewertung der Situation und ihrer Wirkung auf den Angeklagten gekommen. Denn erfahrungsgemäß drückt sich ein solcher gewalttätiger Charakter - jedenfalls im Zusammenhang mit einem heftigen, mit Körperverletzungen einhergehenden Streit, wie er unmittelbar vorangegangen war, - in der Gesamterscheinung einer Person aus. Sie kann dem Gegner in einem Blick, in der Körperhaltung, dem Gesichtsausdruck, einer für einen Dritten nicht auffälligen Drohgeste oder aber in der Gesamtheit der durch solche Einzelheiten geprägten Erscheinung des Gegenübers offenbar werden. Steht der (angebliche) Angreifer in der Hauptverhandlung als Zeuge zur Verfügung, so kann das Gericht sich häufig im Zusammenhang mit der Vernehmung einen für die Bewertung der Tatsituation wertvollen persönlichen Eindruck von dessen allgemeiner Erscheinung machen. An dieser Möglichkeit, sich auf Grund eigener Anschauung vom Wesen der äußeren Erscheinung des Tatopfers ein eigenes Bild zu machen, fehlte es dem Schwurgericht hier. Um so bedeutsamer, auch für eine sachgemäße Bewertung der Zeugenaussagen, konnte dann ein auf andere Weise zu gewinnendes Bild von der Persönlichkeit des Getöteten sein. Ein solches Bild sollte dem Gericht durch die beantragte Beweiserhebung vermittelt werden. Das Revisionsgericht jedenfalls kann nicht ausschließen, daß nach Erhebung der beantragten Beweise das Schwurgericht die Lage des Angeklagten vor Abgabe der Schüsse anders gesehen und bewertet hätte und von daher auch zu einer anderen Überzeugung von den zur Tat führenden Beweggründen des Angeklagten gekommen wäre. Dieser war kurz zuvor von Z. besiegt worden und hatte um einen Abbruch des Kampfes bitten müssen. Spielte bei ihm auch die Angst vor einer erneuten körperlichen Auseinandersetzung mit dem ihm letztlich körperlich überlegenen Gegner eine Rolle, so wäre damit eine neue Grundlage für die Feststellung seiner Beweggründe zur Tat gegeben. Namentlich für die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten des Angeklagten als besonders niederträchtig im Sinne der Rechtsprechung zu den niedrigen Beweggründen bei Mord zu werten ist (vgl. UA S. 44), aber auch für die, ob der Angeklagte eine Arg- und Wehrlosigkeit des Z. bewußt ausgenutzt hat, konnte dies von wesentlicher Bedeutung sein und konnte das Schwurgericht zu anderen Ergebnissen führen.

6

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt mithin zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten. Unter diesen Umständen bedarf es keiner zusätzlichen Prüfung dahin, ob auch die weiteren Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten und ob auch die Sachrüge zum Erfolg führen würden. Das neu mit der Sache befaßte Schwurgericht wird Gelegenheit haben, bei seiner Entscheidung die teilweise beachtlichen Anregungen, die diesen Revisionsrügen zu entnehmen sind, zu prüfen.

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Träger