Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.1978, Az.: 2 StR 86/78
Anforderungen an Ablehnung eines Beweisantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 86/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 22.03.1977
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Körperverletzung
Prozessführer
Kaufmann Hartmut Otto G. aus M. Kreis D., geboren am ... 1936 in P.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 12. April 1978
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 22. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Gründe
Die Rüge fehlerhafter Ablehnung des auf Vernehmung des Arztes Dr. A. gerichteten Beweisantrags greift durch. Will das Gericht einen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache nicht stattgeben, so muß die Ablehnungsbegründung erkennen lassen, ob der Antrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen abgelehnt wird; im ersten Falle sind diese Gründe, wenn auch kurz, darzulegen (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35 Nr. 21; BGH GA 1957, 85; BGH bei Dallinger NDR 1970, 560). Die Begründung, auf die das Landgericht sich in vorliegenden Falle beschränkt hat, die behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, wird dieser Forderung nicht gerecht. Die Sachlage war auch nicht so, daß die Erwägungen des Tatrichters auf der Hand lagen und deshalb auch ohne Verlautbarung für den Angeklagten und den Verteidiger ohne weiteres erkennbar waren.
Für die erneute Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: Als wahr unterstellt werden kann nur eine erhebliche Tatsache. Muß das Gericht sich an diese Wahrunterstellung auch halten, so bedeutet das andererseits doch nicht, daß es aus ihr auch die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen hätte. Der Antrag auf "Rekonstruktion der Tat" war nach Sachlage eine bloße Anregung auf Erhebung eines Beweises im Rahmen eines Augenscheins; für sie gilt, was der Bundesgerichtshof in den Urteil NJV 1961, 1486 ausgeführt hat.
Willms
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Mayer
Buddenberg