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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1965, Az.: 5 StR 223/65; alt: 5 StR 204/64

Ablehnung eines Beweisantrages; Bedeutungslosigkeit einer Beweisbehauptung; Verurteilung wegen eines Verbrechens der Blutschande mit dem eigenen Kind

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1965
Aktenzeichen
5 StR 223/65; alt: 5 StR 204/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 08.01.1965

Verfahrensgegenstand

Blutschande in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Mißbrauch einer Abhängigen zur Unzucht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Juni 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Januar 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Blutschande mit seinen minderjährigen Töchtern Ingo und Heike, jeweils in Tateinheit mit Mißbrauch einer Abhängigen zur Unzucht, verurteilt.

2

I.

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

3

1.

Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte mit seiner am ... 1935 geborenen Tochter, der inzwischen verheirateten Zeugin Inge S., vom Jahre 1953 bis zum 20. April 1958 mindestens 150mal Geschlechtsverkehr, und zwar immer auf einer Couch im Mädchenzimmer seiner 5 1/2-Zimmerwohnung (UA S. 22-24, 17).

"Solange Inge die Berufsschule besuchte, verkehrte der Angeklagte mit ihr geschlechtlich, wenn sich gerade Gelegenheit dazu bot. Als sie im Jahre 1954 berufstätig wurde, nur noch sonnabends" (UA S. 24).

4

In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger u.a. eingewendet, andere Familienmitglieder hätten von solchen Vorgängen etwas bemerken müssen. Diese seien auch deshalb nicht möglich gewesen, weil der Angeklagte von 1949 bis 1959 eine Vorverkaufsstelle für Theaterkarten betrieben und, besonders sonnabends, jederzeit mit dem Besuch eines Kunden habe rechnen müssen.

5

Zu einer Reihe tatsächlicher Behauptungen, die hiermit zusammenhängen, hat der Verteidiger beantragt, eine andere, jetzt ebenfalls verheiratete Tochter des Angeklagten, Frau Lieselotte P. in B. (England) als Zeugin zu vernehmen. Das hat das Landgericht abgelehnt.

6

a)

Es hat als wahr unterstellt, daß in den Jahren 1952 bis 1954 die Theaterkartenverkaufsstelle des Angeklagten "von den Kunden überwiegend am Sonnabend aufgesucht wurde".

7

Dem widersprechen die Urteilsgründe nicht. In ihnen schätzt das Landgericht auf Grund der Angaben des Angeklagten über seine Einkünfte seinen Umsatz im Jahre 1953 auf monatlich 1.000 DM, den durchschnittlichen Tagesumsatz also auf 40 DM, d.h. etwa 10 bis 15 Eintrittskarten. "Berücksichtigt man weiter, daß viele Kunden mehrere Karten abnahmen, so kann die Zahl der Personen, die den Angeklagten aufsuchten, nicht sehr groß gewesen sein, selbst wenn man unterstellt, daß der Sonnabend der beste Verkaufstag war" (UA S. 48/49). Die letzten Worte bedeuten dasselbe wie die Beweisbehauptung, die Kunden seien "überwiegend am Sonnabend" gekommen. Entgegen der Meinung der Revision brauchte die Strafkammer nicht davon auszugehen, "daß mehr als die Hälfte der Kundenbesuche am Sonnabend stattfanden". So mußte die Behauptung im Beweisantrage nicht verstanden werden.

8

b)

Die Strafkammer hat auch als wahr unterstellt, daß die Wohnung des Angeklagten "von Familienmitgliedern, Bekannten und Kunden auch durch eine in den Garten führende 'Balkontür' betreten wurde, die tagsüber nicht verschlossen gehalten wurde".

9

Es mag dahinstehen, ob sich mit dieser Wahrunterstellung die Erwägung des Urteils verträgt, daß der Angeklagte nur die Terrassentür vom Arbeitszimmer in den Vorgarten zu verschließen brauchte, wenn er ungestört bleiben wollte (UA S. 49). Darauf kommt es nicht an, weil sich das Landgericht weiter darauf stützt, daß der - stets sehr schnell durchgeführte - Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit Inge nicht im Arbeits-, sondern immer im Mädchenzimmer stattfand.

10

c)

Die Strafkammer unterstellt ferner als wahr, daß die als Zeugin benannte Tochter Lieselotte in der Zeit vom 28. März 1952 bis zum 31. Mai 1952 wegen Arbeitslosigkeit und in der Zeit vom 31. Oktober 1952 bis zum 23. März 1953 wegen einer Entbindung keiner Beschäftigung nachging, sondern sich meistens in der elterlichen Wohnung aufhielt.

11

In den Urteilsgründen wird ausgeführt, daß zwar außer der Ehefrau des Angeklagten noch zahlreiche Kinder, darunter die Tochter Lieselotte bis zum 14. Juni 1954, in der Wohnung lebten, daß aber "die größeren Kinder bereits zur Arbeit gingen" (UA S. 47).

12

Dieser Ausdruck schließt nicht aus, daß zeitweilig das eine oder andere Familienmitglied mit der Arbeit aussetzte und zu Hause blieb. Das Urteil widerspricht daher nicht der Wahrunterstellung, zumal da von den Zeiträumen, auf die sie sich bezieht, nur die zwölf Wochen vom 1. Januar bis 23. März 1953 in Betracht kommen. Denn das Landgericht stellt fest, daß der blutschänderische Verkehr des Angeklagten mit seiner Tochter Inge im Jahre 1953 begann; genauer hat es den Anfang der Tatzeit nicht aufklären können.

13

d)

Das Landgericht hat schließlich als wahr unterstellt, daß Frau Lieselotte P. in den genannten Zeiträumen keine Anzeichen für unerlaubte Beziehungen zwischen ihrem Vater und Inge wahrgenommen hat. Im Beweisantrage des Verteidigers stand außerdem, wenn solche Beziehungen vorhanden gewesen wären, hätte Frau P. Anzeichen dafür bemerken müssen. Dazu sagt das Landgericht in seinem ablehnenden Beschluß, das sei keine tatsächliche Behauptung.

14

Dem ist im vorliegenden Falle zuzustimmen.

15

Wie die Revision selbst vorträgt, sollte sich die behauptete Folgerung aus vielen einzelnen Tatsachen ergeben, deren Bekundung der Verteidiger von Frau P. erwartete, die er aber im Beweisantrage nicht mitteilen konnte, weil sie ihm selbst noch nicht bekannt waren. Es handelte sich daher nur um Deinen sogenannten Beweisermittlungsantrag. Ein Zeuge kann zwar auch für solche Folgerungen benannt werden, "die für die durchschnittliche geistige Veranlagung einfach und naheliegend und für das Gericht mit Sicherheit nachprüfbar sind" (RGSt 57, 412). Ein solcher Schluß kam aber hier wegen der "Vielzahl der einzelnen Tatsachen", von der die Revision selbst spricht, nicht in Betracht.

16

2.

Den Antrag des Verteidigers, einen Mitarbeiter der Schulbehörde als Zeugen darüber zu vernehmen, daß Inge in den Jahren 1951/52 bis 1954/55 die Berufsschule stets am Sonnabend besuchte, hat das Landgericht abgelehnt, "weil diese Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist".

17

Wie der Revision zuzugeben ist, hätte die Strafkammer in ihrem Beschluß die Tatsachen nennen sollen, aus denen sich die Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung ergab. Das verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung von jeher (RsprRGSt 1, 331; RG JW 1931, 282344; BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 3521). Hier liegen die tatsächlichen Erwägungen des Landgerichts jedoch auf der Hand. Es hat sich gesagt, daß der Geschlechtsverkehr an Berufsschultagen vor oder nach dem Unterricht stattgefunden haben kann. Dieser Ablehnungsgrund war auch für den Verteidiger und den Angeklagten offensichtlich. Das angefochtene Urteil kann daher auf dem Verstoß nicht beruhen.

18

Die Revision führt aus, entgegen dem ablehnenden Beschluß habe die Beweisbehauptung Bedeutung für die Entscheidung haben können. Denn Inge habe früher ausgesagt, der Verkehr mit ihrem Vater habe regelmäßig sonnabends stattgefunden; es sei ein Unterschied, ob insoweit ein Irrtum der Zeugin möglich war oder ob die Unwahrheit ihrer früheren Aussage festgestellt wurde. Aber deren Unrichtigkeit konnte aus der Beweisbehauptung nicht hergeleitet werden. Denn aus dieser ergab sich nichts dafür, an welchen Tagen der Geschlechtsverkehr durchgeführt worden ist.

19

3.

In der Hauptverhandlung wurde von allen Beteiligten "auf die Vernehmung der Zeugin M. unter der Voraussetzung verzichtet, daß das Gericht die Angaben der Zeugin (Bl. 13/14 des aufgehobenen Urteils) als wahr unterstellt" (Bd. III Bl. 422 d.A.). Das ist geschehen. Das Landgericht stellt wieder fest, daß der Angeklagte beim Geschlechtsverkehr mit Frau M. auf dem Rücken lag, während sie auf ihm saß (UA S. 20/21).

20

Die Strafkammer war auf Grund des Verzichts des Angeklagten und des Verteidigers nicht verpflichtet, auch als wahr zu unterstellen, daß der Angeklagte zu einem Geschlechtsverkehr in normaler Lage nicht imstande gewesen sei. Denn daß Frau M. dies in der früheren Hauptverhandlung, die vor einer anderen Strafkammer stattgefunden hatte, ausgesagt habe, ging aus Seite 13/14 des aufgehobenen Urteils nicht hervor.

21

4.

Am 7. Januar 1965, dem zweiten Verhandlungstage, beantragte der Verteidiger, Dr. Giese vom Sexualwissenschaftlichen Institut der Universität Hamburg als Sachverständigen darüber zu hören, daß der Angeklagte bei seinem Körpergewicht von 115 bis 125 kg nicht fähig sei, in "Normallage" den Geschlechtsverkehr mit einem unberührten, geschlechtlich unerfahrenen Mädchen auszuüben.

22

Im weiteren Verlauf dieses Verhandlungstages erstattete der Obermedizinalrat Dr. Wildhagen sein Gutachten "über den Angeklagten" (Bd. III Bl. 424 d.A.), d.h. über seinen Geisteszustand. Danach beschloß das Gericht, diesen Sachverständigen auch über die oben wiedergegebene Frage zu hören. Das geschah (Bd. III Bl. 424 d.A.).

23

Am 8. Januar 1965 lehnte die Strafkammer den Beweisantrag ab, weil das Gegenteil der Beweisbehauptung durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wildhagen bereits erwiesen sei. Dieser sei ein erfahrener Sachverständiger und "in diesem Verfahren wegen seiner Sachkunde gerade auch auf dem fraglichen Gebiet zum Sachverständigen bestellt worden".

24

Dieser letzte Satz bezieht sich auf die Heranziehung Dr. Wildhagens als Sachverständigen durch den Beschluß in der Hauptverhandlung vom 7. Januar 1965. Das verkennt die Revision bei ihren Ausführungen darüber, wie es vor der Hauptverhandlung zur Bestellung Dr. Wildhagens zum Sachverständigen für den Geisteszustand des Angeklagten gekommen ist. Zur Beurteilung der anderen Frage, um die es jetzt geht, bedarf ein Arzt auch keiner besonderen Forschungsmittel. Der§ 244 Abs. 4 StPO ist daher nicht verletzt.

25

5.

"Zur Stützung der Anklage" (UA S. 62) hat die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung eine ältere Tochter des Angeklagten, die Ehefrau Ursula T. geborene F., als Zeugin darüber vernehmen lassen, daß der Angeklagte in früheren Jahren auch mit ihr und ihrer jetzt ebenfalls verheirateten Schwester Hannelore H. Unzucht getrieben habe. Diese Aussage der Frau T. erscheint jedoch dem Landgericht aus Gründen, die es näher darlegt, nicht glaubwürdig, jedenfalls "zu unsicher, um sie zur Stützung der Anklage heranzuziehen" (UA S. 66). Die Strafkammer sieht also unzüchtige Handlungen des Angeklagten mit seinen Töchtern Ursula und Hannelore nicht als erwiesen an und scheidet sie als Beweisanzeichen für die Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind, aus (UA S. 66).

26

Daher kann jedenfalls das Urteil nicht darauf beruhen, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, Hannelore H. aus B. (England) über die Behauptung des Angeklagten zu vernehmen, er habe weder sie noch Ursula im Jahre 1951 unsittlich berührt.

27

6.

Die Rüge, die Strafkammer habe bei der Vernehmung des Sachverständigen Ockelmann (UA S. 39/40) ihre richterliche Aufklärungspflicht vernachlässigt, ist offensichtlich unbegründet. Die übrigen Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel angeben, deren Benutzung sich der Strafkammer nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte aufdrängen müssen (BGHSt 2, 168).

28

II.

Entgegen der allgemeinen Sachbeschwerde ist das sachliche Recht im Urteil richtig angewendet worden.

29

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker
Kersting