Nacherbe
...Nacherbe Normen §§ 2100 - 2146 BGB § 6 ErbStG § 51 GBO Information 1 Allgemein Aufschiebend bedingte Erbenstellung.Der Erblasser kann die Erbenstellung derart aufteilen, dass das Erbe zunächst an einen Vorerben und mit dessen Tod bzw. einem anderen Ereignis an den vom Erblasser bestimmten Nacherben fällt....