Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Beschlussverfahren - Arbeitsgerichtsbarkeit

 Normen 

§§ 80 - 99 ArbGG

 Information 

1. Allgemein

Eines der arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz.

Das Beschlussverfahren ist in den §§ 80 - 99 ArbGG geregelt.

In der Arbeitsgerichtsbarkeit gibt es folgende Verfahrensarten:

  • Urteilsverfahren

  • Beschlussverfahren

  • Einstweiliger Rechtsschutz

Anders als in der Zivilgerichtsbarkeit ist das Beschlussverfahren ein vom Urteilsverfahren unabhängiges Verfahren, die beiden Verfahrensarten schließen sich in ihrem Anwendungsbereich gegenseitig aus bzw. es handelt sich um gänzlich unterschiedliche Verfahrensarten.

2. Anwendungsbereich

Das Beschlussverfahren ist nur in den in § 2a ArbGG abschließend aufgezählten Fällen anwendbar.

3. Verfahren

Im Beschlussverfahren herrscht anders als im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren und im allgemeinen Zivilprozess der Amtsermittlungsgrundsatz. Danach ist das Gericht verpflichtet, die zur Entscheidung benötigten Tatsachen zu ermitteln.

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung eines konkret ausformulierten Antrags.

Beispiel:

Es wird beantragt, den Arbeitgeber A zu verpflichten, dem Betriebsratsmitglied B die Kosten der Anschaffung der Bücher X, Y, Z in Höhe von XX,00 EUR zu erstatten.

Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden, d.h. er kann auch einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts diktiert werden.

Parteien des Beschlussverfahrens sind anders als im Urteilsverfahren der Antragsteller und die weiteren Beteiligten. In dem Antrag müssen grundsätzlich die weiteren Beteiligten nicht bezeichnet werden. Sie sind von dem Arbeitsgericht zu ermitteln. Etwas anderes gilt, wenn der Antrag, wie im obigen Beispielsfall, auf eine Leistung geht.

Der Antrag wird dann den Beteiligten durch das Arbeitsgericht zugestellt.

Anders als im Urteilsverfahren ist der Richter nicht verpflichtet, vor der mündlichen Verhandlung zunächst einen dem Urteilsverfahren entsprechenden Gütetermin durchzuführen. Er kann ihn aber durchführen, wenn zu erwarten ist, dass er zu einer gütlichen Streitbeilegung führen könnte.

Unabhängig von einer derartigen Güteverhandlung findet gemäß § 83 ArbGG ein Anhörungstermin statt, in dem die Anträge gestellt werden und die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wird.

Die Parteien müssen an diesem Termin grundsätzlich nicht teilnehmen, sie können ihre Stellungnahmen auch durch Schriftsätze einbringen.

Das Gericht ist in dem Beschlussverfahren mit einer Kammer besetzt, d.h. mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.

Wie im Urteilsverfahren setzt der Richter bei Entscheidungsreife des Verfahrens einen Termin zur Verkündung des Beschlusses fest. Der Beschluss wird dem Antragsteller und den weiteren Beteiligten zugestellt.

4. Beispiele für Beschlussverfahren 

Für u.a. folgende Verfahren ist das Beschlussverfahrens vorgesehen:

5. Besonderheiten bei der Entscheidung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages

§ 98 ArbGG regelt einige Besonderheiten des Beschlussverfahrens, wenn in diesem über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach dem Tarifvertragsgesetz bzw. einer Rechtsverordnung zu entscheiden ist.

Eine Entscheidung kann beantragt werden von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie einer Gewerkschaft oder Vereinigung von Arbeitgebern, die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Formulierung "in absehbarer Zeit" ist § 47 Abs. 2 VwGO entlehnt.

Zuständig ist das Landesarbeitsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt oder die Rechtsverordnung erlassen hat. Es gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften des Beschlussverfahrens, Ausnahmen tragen der Eigenart des Streitgegenstands bzw. der Charakteristika des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Rechnung.

Gemäß § 98 ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung hat.

Die ernsthaften Zweifel des Gerichts an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung müssen nichtverfassungsrechtlicher Art sein. Die Aussetzung kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 1812510) nur im Hinblick auf die Überprüfung der einfachgesetzlichen Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung erfolgen. Kommt es für die Entscheidung auf die Wirksamkeit der einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage an, so kann ihre Verfassungsgemäßheit durch das Gericht nur über einen Vorlagebeschluss nach Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz einer Klärung zugeführt werden.

Mit Satz 2 wird für die Gerichte für Arbeitssachen die Möglichkeit vorgesehen, auf Antrag einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne von § 4 Absatz 2 TVG die Aussetzungsentscheidung mit der Anordnung einer vorläufigen Leistungspflicht zu verbinden. Diese spezifische Möglichkeit einer besonderen gerichtlichen Regelung für den Zeitraum bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage ergänzt und effektiviert die Rechtsschutzmöglichkeiten.

Hinweis:

Zu weiter gehenden Informationen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/12510.

6. Kosten und Rechtsanwaltsgebühren

Kosten:

In dem Beschlussverfahren werden gemäß § 2 GKGkeine Gerichtskosten oder Auslagen erhoben. Gerichtliche Auslagen werden von der Staatskasse getragen.

Es wird daher durch das Gericht keine Kostenentscheidung getroffen.

Rechtsanwaltsvergütung:

Die Beteiligten haben nur die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts anfallenden Gebühren zu tragen. Es entsteht somit grundsätzlich ein außergerichtlicher Kostenerstattungsanspruch. Der für das Urteilsverfahren geltende Grundsatz des § 12a ArbGG, wonach im ersten Rechtszug auch die obsiegende Partei die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, ist auf das Beschlussverfahren nicht anwendbar.

Gemäß § 40 ArbGG hat der Arbeitgeber die notwendigen Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen. Dazu gehört auch die Prozessführung. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, die Kosten einer Rechtsanwaltsbeauftragung in tatsächlich oder rechtlich einfachen Streitigkeiten zu übernehmen.

Weigert sich der Arbeitgeber, die tatsächlich notwendigen Kosten der Rechtsanwaltstätigkeit zu übernehmen, so ist die Pflicht zur Übernahme grundsätzlich in einem weiteren Beschlussverfahren festzustellen, in dem der ursprüngliche Rechtsanwalt nicht tätig sein darf. Eine einfachere Lösung ist, wenn sich der Rechtsanwalt den Kostenanspruch von dem Betriebsrat abtreten lässt und selbst eintreibt. Hier trägt der Rechtsanwalt jedoch auch das Verfahrensrisiko.

Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts richtet sich bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach Nr. 3100 ff. Vergütungsverzeichnis zum RVG.

Der Betriebsrat / Personalrat / Mitarbeitervertretung etc. hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 ZPO Anspruch auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Streitwert:

Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts ist zunächst zu bestimmen, ob es sich um eine vermögensrechtliche oder nicht-vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Aufgrund der Tatsache, dass im Beschlussverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden, ist das GKG nicht direkt anwendbar. Aber nach der herrschenden Meinung ist es entsprechend anzuwenden.

7. Rechtsmittel

Der Beschluss des Arbeitsgerichts kann innerhalb eines Monats, beginnend mit der Zustellung des Beschlusses, mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten zu begründen, wiederum beginnend mit der Zustellung des Beschlusses.

Die Beschwerde ist von einem Rechtsanwalt bzw. einem sonstigen, nach § 11 Abs. 2 ArbGG befugten Vertreter einzureichen.

Über die §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG sind auf die arbeitsgerichtliche Beschwerde die Vorschriften der zivilrechtlichen Berufung entsprechend anzuwenden.

 Siehe auch 

Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit

Gebührenstreitwert - Arbeitsrecht

Verfahren zur Besetzung der Einigungsstelle

Zustimmungsersetzungsverfahren

Baden: Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren: Zur Durchsetzung von Personalratsrechten; Der Personalrat - PersR 2003, 29

Korinth: Der Streitwert im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren. Grundstrukturen und Rechtsprechung zu den häufigsten Mitbestimmungstatbeständen; Der Arbeits-Rechts-Berater - ArbRB 2010, 225

Müller-Limbach: Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz - Das Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz nach § 126 InsO; Konkurs-, Treuhands- und Schiedsgerichtswesen - KTS 2001, 531

Schaub: Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren; Zeitschrift für das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2001, 97

Willemsen/Schipp u.a.: Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Eine ergänzende Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins für das Beschlussverfahren; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2014, 356