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Widerspruch - Begründetheit

Normen

§ 68 VwGO

Information

Materielle Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitsüberprüfung eines Verwaltungsaktes.

Der Widerspruch ist begründet, wenn

  • der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist

    oder

  • der Verwaltungsakt unzweckmäßig ist und die Ermessensnorm auch zu Gunsten des Widerspruchsführers besteht.

Zu beachten ist, dass die Zweckmäßigkeitsprüfung auf Ermessensentscheidungen begrenzt ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt:

Wenn sich zwischen dem Erlass des Verwaltungsaktes und der Entscheidung über den Widerspruch die Sach- oder die Rechtslage geändert hat, können Zweifel auftreten, welcher Zeitpunkt für die Entscheidung maßgeblich ist.

Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.
Eine Ausnahme besteht im Baurecht: Bei der Beurteilung des Widerspruchs eines Dritten (Nachbar) ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen (siehe dazu Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung).

Prüfungsgegenstand:

Die Widerspruchsbehörde hat eine umfassende Prüfungsbefugnis: Sie ist nicht auf die Überprüfung von Ermessensfehlern o.Ä. beschränkt, sondern kann eine eigene Ermessensentscheidung treffen oder bei einem gegebenen Beurteilungsspielraum ihre eigene Beurteilung einsetzen.

Zu beachten:

Aus der Fachaufsicht und der damit zusammenhängenden umfassenden Prüfungsbefugnis erwächst der Widerspruchsbehörde nicht etwa ein Selbsteintrittsrecht dergestalt, dass sie die Zuständigkeiten der nachgeordneten Behörde gegenüber dem Bürger an sich ziehen kann. Dies ist nur ausnahmsweise z.B. Rahmen der kommunalaufsichtlichen Ersatzvornahme der Fall (siehe Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde)

metis