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Widerspruchsbehörde

Normen

§ 73 VwGO

§ 24 UAG

Abschnitt 12 VwVBoSoG

Information

Verfahrenstechnische Bezeichnung für die Behörde, die den Widerspruch- bzw. Abhilfebescheid erlässt. Grundsätzlich ist dies die nächsthöhere Behörde (§ 73 Abs. 1 VwGO), d.h. die nach dem Behördenaufbau des Bundes bzw. der Länder jeweils unmittelbar vorgesetzte Behörde (siehe Behördenaufbau (NW)).

Kommt es zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, so entscheidet seit dem 01.11.2007 in Nordrhein-Westfalen nach einer Änderung des § 7 AG VwGO,NW nicht mehr die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch (Devolutiveffekt, siehe Widerspruch - Wirkungen), sondern die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (siehe insofern § 73 Abs. 1 S. 3 VwGO).

In einer gesetzlichen Regelung kann eine andere Behörde als die nächsthöhere als Widerspruchsbehörde bestimmt werden (vgl. § 54 Abs. 3 BeamtStG). In Selbstverwaltungsangelegenheiten (siehe Selbstverwaltung der Gemeinden) ist es die Selbstverwaltungsbehörde selbst die den Widerspruchsbescheid erlässt.

metis