Widerspruchsbefugnis
Normen
Information
Zulässigkeitsvoraussetzung des Widerspruchs.
Allgemein entspricht die Widerspruchsbefugnis der Klagebefugnis. Zusätzlich kann die Widerspruchsbefugnis aber analog § 42 Abs. 2 VwGO auch auf das Vorliegen einer Interessensverletzung durch eine zweckwidrige Entscheidung der Behörde gestützt werden.
Der Widerspruchsführer ist demnach widerspruchsbefugt, wenn er geltend machen kann, dass
er in seinen Rechten verletzt ist oder
er auf Grund der Zweckwidrigkeit der behördlichen Entscheidung in seinen Interessen verletzt ist.