Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Widerspruchsbefugnis

Normen

§ 42 VwGO

Information

Zulässigkeitsvoraussetzung des Widerspruchs.

Allgemein entspricht die Widerspruchsbefugnis der Klagebefugnis. Zusätzlich kann die Widerspruchsbefugnis aber analog § 42 Abs. 2 VwGO auch auf das Vorliegen einer Interessensverletzung durch eine zweckwidrige Entscheidung der Behörde gestützt werden.

Der Widerspruchsführer ist demnach widerspruchsbefugt, wenn er geltend machen kann, dass

  • er in seinen Rechten verletzt ist oder

  • er auf Grund der Zweckwidrigkeit der behördlichen Entscheidung in seinen Interessen verletzt ist.

metis