Wiedereinsetzung im Widerspruchsverfahren
Aufhebung der Folgen einer Fristversäumung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Widerspruchsverfahren.
Gemäß § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 60 VwGO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch im Widerspruchsverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Trotz der "Kann"-Formulierung" in § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO handelt es sich bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht um eine Ermessensentscheidung. Vielmehr handelt es sich um eine Ermächtigung, bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerwG 16.05.2007 - 3 C 25/06).
Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Widerspruchsverfahren entsprechen den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Verwaltungsverfahren.
Beispiele:
Die Fristversäumung ist unverschuldet, wenn sie der Adressat durch urlaubsbedingte Abwesenheit nicht einhalten konnte. Etwas anderes gilt aber, wenn der Adressat mit einem Bescheid der Behörde rechnen musste. In diesem Fall muss er Vorkehrungen treffen.
Fristversäumungen, die aufgrund einer unzureichenden oder falschen Adressierung des Briefes und der damit verbundenen längeren Beförderung entstehen, sind vom Absender zu vertreten.
Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist gemäß § 60 Abs. 3 VwGO der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Nach der Entscheidung BVerfG 16.10.2007 - 2 BvR 51/05 erfasst der Begriff der höheren Gewalt (neben Ereignissen, die der menschlichen Steuerung völlig entzogen sind) auch Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten.