Widerspruch - Entbehrlichkeit
Gesetzlich nicht geregelt.
Die Grundsätze der Entbehrlichkeit des Widerspruchs sind durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelt worden.
In den Fällen der Entbehrlichkeit bleibt ein Widerspruchsverfahren zwar zulässig, braucht aber nicht durchgeführt zu werden, ist also keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer späteren Klage (Widerspruch - Zulässigkeit).
Nach der Rechtsprechung ist das Widerspruchsverfahren über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus in den folgenden Fällen entbehrlich:
Wenn dem Zweck des Widerspruchsverfahren bereits Rechnung getragen ist
oder
der Zweck des Widerspruchsverfahren ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.
Dies gilt nach der Entscheidung BVerwG 15.09.2010 - 8 C 21/09 jedenfalls dann, "wenn die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist und den in Rede stehenden Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat, sodass sie bei Fortbestehen der Weisung den Ausgangsbescheid in einem Widerspruchsverfahren ohnehin nicht mehr ändern könnte".
Die Entbehrlichkeit des Widerspruchs ist von der Unstatthaftigkeit des Widerspruchs zu unterscheiden: Der Widerspruch ist in den in § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO aufgezählten Fällen unstatthaft, d.h. unzulässig.