Koordinationsrechtlicher Vertrag
1 Begriffsbestimmung
Der koordinationsrechtliche Vertrag ist eine Unterform des öffentlich-rechtlichen Vertrages:
Ein koordinationsrechtlicher Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, bei dem die Vertragspartner (sonst) gleichgeordnet nebeneinander stehen. Koordinationsrechtliche Verträge werden insbesondere zwischen Trägern der Verwaltung abgeschlossen.
Beispiel:
Änderungen der Gebiete zweier Gemeinden.
Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht öffentlicher Straßen.
Der städtebauliche Vertrag kann ein koordinationsrechtlicher Vertrag sein.
2 Zulässigkeit
Die Zulässigkeit koordinationsrechtlicher Verträge richtet sich nach der für alle öffentlich-rechtlichen Verträge geltenden Generalklausel des § 54 S. 1 VwVfG.
Danach ist der Abschluss eines Verwaltungsvertrages zulässig, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Das Erfordernis ist bereits erfüllt, wenn Rechtsvorschriften eine andere Handlungsweise vorschreiben.
3 Form
Der koordinationsrechtliche Vertrag unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag grundsätzlich dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG, es sei denn eine andere Form ist gesetzlich vorgeschrieben.
4 Nichtigkeit
Gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG bestimmt sich die Nichtigkeit koordinationsrechtlicher Verträge nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (Nichtigkeit von Rechtsgeschäften). Die in § 59 Abs. 2 VwVfG enumerativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe gelten nur für subordinationsrechtliche Verträge.