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Willenserklärung - Verwaltungsrecht

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Konkludente oder ausdrückliche Äußerung eines verwaltungsrechtlichen Willens.

Verwaltungsrechtliche Willenserklärungen können sowohl von der Verwaltung als auch von dem Bürger abgegeben werden.

Beispiele:

Anträge auf Erlass eines Verwaltungsaktes, die Zusage, Angebot und Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

2. Zugang

Eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung ist immer empfangsbedürftig. Bei der Beurteilung des Zugangs wird zwischen Willenserklärungen, die an die Behörde gerichtet sind und Willenserklärungen, die an die Verwaltung gerichtet sind, unterschieden.

Eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung ist abweichend von der Regelung des Bürgerlichen Rechts einer Behörde zugegangen, wenn sie in den Machtbereich der Behörde gelangt ist. Eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung ist dem Bürger zugegangen, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass der Bürger unter normalen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen kann.

3. Auslegung

Wie auch im Bürgerlichen Recht sind verwaltungsrechtliche Willenserklärungen vom objektiven Empfängerhorizont ausgehend auszulegen.

Die Auslegung von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen ist vor allem im Hinblick auf die Erfassung des Erklärungswortlauts und der Sichtung und Aufklärung der für die Bedeutung der Erklärung erheblichen Umstände ein Akt der Tatsachenfeststellung (BVerwG 27.03.2013 - 6 B 50/12).

4. Anfechtung

Verwaltungsrechtliche Willenserklärungen können grundsätzlich gemäß der §§ 119 ff BGB angefochten werden, es sei denn es handelt sich um Prozesshandlungen oder Willenserklärungen im Widerspruchsverfahren, auf das Prozessrecht angewendet wird.

 Siehe auch 

Abgrenzung Öffentliches Recht - Privatrecht

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Städtebaulicher Vertrag

Verwaltungshandeln - schlichtes