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Städtebaulicher Vertrag

Normen

§ 11 BauGB

Information

Eine Gemeinde kann gemäß § 11 BauGB städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere die in § 11 Abs. 1 S. 2 BauGB aufgeführten Inhalte sein.

Dabei kann es sich bei dem Vertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einen privatrechtlichen Vertrag handeln. Möglich ist eine Kombination beider Vertragsarten.

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB müssen die in einem städtebaulichen Vertrag vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Der BGH hat zu den Anforderungen an die Angemessenheit Folgendes ausgeführt:

"Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung verlangt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem Wert der von der Behörde erbrachten oder zu erbringenden Leistung steht und dass die vertragliche Übernahme von Pflichten auch ansonsten zu keiner unzumutbaren Belastung für den Vertragspartner der Behörde führt" (BGH 20.04.2018 - V ZR 169/17).

Dabei hat das Gericht folgendes Beispiel für eine fehlende Angemessenheit gegeben:

"Verkauft eine Gemeinde im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages ein von dem Erwerber mit einem Eigenheim zu bebauendes Grundstück zum Verkehrswert, verstößt eine Regelung, die dem Erwerber eine von einer Verkehrswertsteigerung des Grundstücks unabhängige Zuzahlung bei dessen Weiterverkauf innerhalb von acht Jahren nach Errichtung des Eigenheims auferlegt, gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung."

metis