Rechtswörterbuch

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Städtebaulicher Vertrag

 Normen 

§ 11 BauGB

 Information 

Eine Gemeinde kann gemäß § 11 BauGB städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere die in § 11 Abs. 1 S. 2 BauGB aufgeführten Inhalte sein.

Dabei kann es sich bei dem Vertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einen privatrechtlichen Vertrag handeln. Möglich ist eine Kombination beider Vertragsarten.

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB müssen die in einem städtebaulichen Vertrag vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Der BGH hat zu den Anforderungen an die Angemessenheit Folgendes ausgeführt:

"Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung verlangt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem Wert der von der Behörde erbrachten oder zu erbringenden Leistung steht und dass die vertragliche Übernahme von Pflichten auch ansonsten zu keiner unzumutbaren Belastung für den Vertragspartner der Behörde führt" (BGH 20.04.2018 - V ZR 169/17).

Dabei hat das Gericht folgendes Beispiel für eine fehlende Angemessenheit gegeben:

"Verkauft eine Gemeinde im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages ein von dem Erwerber mit einem Eigenheim zu bebauendes Grundstück zum Verkehrswert, verstößt eine Regelung, die dem Erwerber eine von einer Verkehrswertsteigerung des Grundstücks unabhängige Zuzahlung bei dessen Weiterverkauf innerhalb von acht Jahren nach Errichtung des Eigenheims auferlegt, gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung."

 Siehe auch 

Austauschvertrag

Erschließungsvertrag

Koordinationsrechtlicher Vertrag

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Subordinationsrechtlicher Vertrag

Birk: Städtebauliche Verträge im Bebauungsplanverfahren; Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg - VBlBW 2016, 89

Bunzel: Soziale Wohnraumförderung durch städtebauliche Verträge; Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht - ZfBR 2015, 11

Drechsler: Städtebauliche Verträge. Eine kooperative Handlungsform an der Schnittstelle von öffentlichem und privatem Recht, von allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht; Jura 2017, 413

Hellriegel: Risikoabsicherung durch städtebauliche Verträge; Baurecht - BauR 2016, 1853

Krautzberger: Städtebauliche Verträge; Grundstücksmarkt und Grundstückswert - GuG 2017, 92

Reidt: Städtebaulicher Vertrag und Durchführungsvertrag im Lichte der aktuellen Rechtsentwicklung; Baurecht - BauR 2008, 1541