Beamte - Höchstaltersgrenzen Einstellung
Nicht einheitlich gesetzlich geregelt.
1 Allgemein
Höchstaltersgrenzen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden, da mit ihnen überragende Gemeinschaftsgüter, die der Freiheit des Einzelnen vorgehen, geschützt werden sollen (Herbeiführung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der aktiven Dienstzeit als Beamter und den späteren Versorgungsansprüchen, einer ausgewogenen Altersstruktur in den Laufbahnen und der Absicherung des für das Berufsbeamtentum prägenden Lebenszeitprinzips). Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einzelnen siehe die Ausführungen unten.
Altersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in eine Beamtenlaufbahn werden nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgeschlossen (BVerwG 19.02.2009 - 2 C 18/07).
Die Altersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis sind im Bund und in den einzelnen Ländern, auch hinsichtlich ihrer Regelung durch Gesetz oder Verordnung, unterschiedlich ausgestaltet:
2 Die Altersgrenzen im Einzelnen
2.1 Bund
In der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung von 2009 wurden keine Einstellungshöchstaltersgrenzen mehr geregelt. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Inneren zur Bundeslaufbahnverordnung vom 14. Juli 2009 (D 2 - 216 102/48; GMBl S. 1311) heißt es insoweit (zu § 11 BLV), die Altersgrenzen hätten ein angemessenes Verhältnis zwischen Ausbildung, Dienstzeit und Versorgung sicherstellen sollen. Die Anknüpfung an das Alter sei bei den Vorbereitungsdiensten jedoch dienstrechtlich nicht mehr sinnvoll, da neue Faktoren (besondere Qualifikationen, Fachkräftebedarf, Berufserfahrungen in anderen Bereichen, wechselnde gesetzliche Altersgrenzen für den Ruhestand) bei der Kosten-Nutzen-Analyse nicht ausreichend berücksichtigt würden. Unberührt davon bleibe § 48 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. März 1995 (II A 2 - H 1224 - 5/95; GMBl 1996 S. 79): Nach § 48 BHO bedürfen Einstellung und Versetzung von Beamten in den Bundesdienst der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber ein von dem Ministerium "allgemein festzusetzendes Lebensalter" überschritten habe. Dieses wird in dem genannten Rundschreiben grundsätzlich auf das vollendete 40. Lebensjahr festgesetzt.
Das Beamtenstatusgesetz enthält keine Regelung zur Höchstaltersgrenze (vgl. § 25 BeamtStG).
2.2 Länder
In den Ländern sind Höchstaltersgrenzen für den Zugang zum Beamtenstatus unterschiedlich geregelt, wobei teilweise erhebliche Abweichungen zwischen der Einstellung in den Vorbereitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf Probe bestehen. Regelmäßig sind Ausnahmemöglichkeiten bei Überschreiten der jeweiligen Altersgrenzen vorgesehen, die an verschiedene Voraussetzungen geknüpft und teilweise in das Ermessen des Dienstherrn gestellt sind.
Im Einzelnen:
Baden-Württemberg bestimmt in § 48 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) eine grundsätzliche Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren für Beamte und Richter. Die Laufbahnvorschriften wurden aufgehoben.
In Bayern sind die Einstellungshöchstaltersgrenzen unmittelbar im Landesbeamtengesetz geregelt und werden dort auf 45 Jahre festgelegt (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes).
Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Laufbahngesetzes des Landes Berlin können Rechtsverordnungen über die Laufbahnen auch Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmen. Nach § 48 Landeshaushaltsordnung Berlin bedürfen Einstellung und Versetzung von Beamten in den Dienst Berlins der Einwilligung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, wenn der Bewerber ein vom Senat allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat, welches in den Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (https://www.berlin.de/sen/finanzen/dokumentendownload/haushalt/haushaltsrecht/131125_lho_und_av.pdf - Nr. 1 zu § 48 LHO) mit 50 Jahren angegeben ist.
In Brandenburg ist die Höchstaltersgrenze für die Einstellung von Beamten in den Vorbereitungsdienst auf 32 Jahre gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg festgelegt, die auf der Grundlage von § 25 LBG für das Land Brandenburg als "Vorschriften über die Laufbahnen" erlassen wurde. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes sieht als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis allgemein ein Höchstalter von 47 Jahren vor.
Bremen setzt im Laufbahnrecht für den Vorbereitungsdienst ein Einstellungshöchstalter von 40 Jahren fest (§ 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten). § 25 des Bremischen Beamtengesetzes ermächtigt zum Erlass von Vorschriften für die Gestaltung der Laufbahnen.
In Hamburg gelten Einstellungshöchstaltersgrenzen von 45 Jahren für das Beamtenverhältnis auf Probe beziehungsweise von 40 Jahren für den Vorbereitungsdienst (§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten). Gemäß der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage (§ 25 Hamburgischen Beamtengesetzes) erlässt der Senat durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen, wobei unter anderem Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe geregelt werden sollen.
In der Neuregelung der Hessischen Laufbahnverordnung ist eine allgemeine Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis von 50 Jahren vorgesehen (§ 11 Abs. 1 Satz 1). § 23 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes ermöglicht die Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamten sowie die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
Mecklenburg-Vorpommern sieht ein Einstellungshöchstalter von 40 Jahren allgemein für die Einstellung als Beamter auf Probe vor (§ 26 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Laufbahnverordnung der Beamten in Mecklenburg-Vorpommern). Mit Wirkung zum 1. November 2014 wurden die Höchstaltersgrenzen für den Vorbereitungsdienst in § 8a der Verordnung auf 35 Jahre festgelegt. § 25 des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern ermächtigt allgemein zum Erlass von Vorschriften für die Gestaltung der Laufbahnen. Gesondert geregelt wird für die Verbeamtung von Lehrkräften eine Altersgrenze von 40 Jahren in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern.
Niedersachsen sieht Einstellungshöchstaltersgrenzen von 40 Jahren für den Vorbereitungsdienst und von 45 Jahren für das Beamtenverhältnis auf Probe vor (§ 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung). Nach der Ermächtigungsgrundlage (§ 25 Nr. 8 des Niedersächsischen Beamtengesetzes) regelt die Landesregierung durch Verordnung Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe.
In Nordrhein-Westfalen beträgt die Höchstaltersgrenze gemäß § 14 LBG NRW,NW grundsätzlich 42 Jahre.
In Rheinland-Pfalz werden die Einstellungshöchstaltersgrenzen unmittelbar im Landesbeamtengesetz geregelt und für das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes von Rheinland-Pfalz auf 45 Jahre festgelegt. Für den Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf) gilt eine Altersgrenze von 40 Jahren (§ 19 Abs. 1 Satz 2).
Im Saarland bestimmt § 12 Abs. 1 Nr. 1 der saarländischen Laufbahnverordnung eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 40 Jahren für das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Ermächtigungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes) sieht den Erlass von Vorschriften über die Laufbahnen vor.
Die sächsische Laufbahnverordnung sieht in § 31 Abs. 3 und 4 Einstellungshöchstaltersgrenzen von 35 Jahren für den Vorbereitungsdienst und die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe für die Fachrichtung Polizei vor. Aufgrund Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes für die Berufung in das Beamtenverhältnis eine allgemeine Altersgrenze von 47 Jahren vorgesehen.
In Sachsen-Anhalt gilt ein Einstellungshöchstalter von 45 Jahren für das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Laufbahnverordnung Sachsen-Anhalt). Nach § 27 Satz 1 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt regelt die Landesregierung "durch Verordnung die Laufbahnen". Nach § 27 Satz 3 kann für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe und das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Altersgrenze festgelegt werden.
Schleswig-Holstein sieht im Haushaltsrecht einen Einwilligungsvorbehalt des Finanzministeriums bei Überschreiten eines Alters von 45 Jahren bei Einstellung von Beamten in den Landesdienst vor (§ 48 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung). Die Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein beinhaltet keine Höchstaltersgrenzen.
In Thüringen Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten dürfen Bewerber bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe "das Lebensjahr, das 20 Jahre vor dem in der jeweiligen Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet haben.
2.3 Europäische Union
Auf der Ebene der Europäischen Union wurde die ursprünglich vorgesehene Höchstaltersgrenze von 45 Jahren bei von der Kommission durchgeführten Auswahlverfahren ab dem 10. April 2002 abgeschafft.
3 Verfassungsrechtliche Anforderungen an Höchstaltersgrenzen
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen im Öffentlichen Dienst gehört eine hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Fehlt diese ist der Bewerber in seinen grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt (BVerfG 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12).
Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass der von dem Gesetzgeber zu einer Regelung von Altersgrenzen ermächtigte Verordnungsgeber diese Regelung einschließlich der Ausnahmetatbestände selbst treffen muss; er darf die Ausnahmen nicht der Verwaltungspraxis überlassen (BVerwG 19.02.2009 - 2 C 18/07).