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§ 25 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Beamtenverhältnis → Zweites Kapitel – Laufbahn

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 25 NBG – Laufbahnverordnung

Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Laufbahnen, insbesondere

  1. 1.

    die Gestaltung der Laufbahnen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

  2. 2.

    den Erwerb der Laufbahnbefähigung, insbesondere

    1. a)

      die über die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen hinausgehenden Zugangsvoraussetzungen und

    2. b)

      die Ausgestaltung und Dauer öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse außerhalb eines Vorbereitungsdienstes einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten,

  3. 3.

    die Ausgestaltung und Dauer eines Vorbereitungsdienstes, soweit die Regelung der Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht einer Verordnung nach § 26 überlassen bleibt,

  4. 4.

    allgemeine Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst,

  5. 5.

    Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst,

  6. 6.

    die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn,

  7. 7.

    Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt,

  8. 8.

    Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und in das Beamtenverhältnis auf Probe als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber für den Fall, dass die Anwendung der jeweiligen Höchstaltersgrenze zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre, insbesondere um den Abschluss einer Berufsausbildung zu gewährleisten, zum Ausgleich von Nachteilen durch die Betreuung oder Pflege von Kindern oder sonstigen Angehörigen und für Fälle, in denen die Anwendung der Höchstaltersgrenze dienstlichen Belangen widerspräche oder unbillig wäre,

  9. 9.

    die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung, ihre Verkürzung um Zeiten der Betreuung oder Pflege eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen und die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit, das Erfordernis des Ablegens einer Prüfung zur Feststellung der Bewährung sowie gesetzlich nicht bestimmte Folgen der Feststellung der Nichtbewährung,

  10. 10.

    Voraussetzungen für Beförderungen und für den Aufstieg,

  11. 11.

    Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel,

  12. 12.

    Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,

  13. 13.

    Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen und

  14. 14.

    die Fortbildung sowie Inhalte von Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen.