§ 19 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 2 – Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften
§ 19 LVO – Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber in den Vorbereitungsdienst
Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin"oder "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendarin"oder "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium andere Dienstbezeichnungen festsetzen.