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§ 11 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 HmbLVO – Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann vorbehaltlich der Regelungen zum Nachteilsausgleich (§ 9) eingestellt werden, wer die für die jeweilige Laufbahn und das zugeordnete Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht bezüglich eines Vorbereitungsdienstes, in dem nicht ausschließlich für den öffentlichen Dienst ausgebildet wird. Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gilt § 8 Absatz 2 entsprechend.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, soweit die aufgrund von Erkrankungszeiten, eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460) in Verbindung mit den §§ 3 und 16 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung, einer Elternzeit, von Teilzeit, von Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verursachten Ausfallzeiten in der für die regelmäßige Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr kompensiert werden können oder wenn der Ausbildungserfolg durch unzureichende Leistungen gefährdet ist. Er verlängert sich, wenn die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung erst nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst allgemein oder im Einzelfall festgesetzten Zeit abgelegt wird oder soweit durch die Wiederholung oder Nachholung von Leistungsnachweisen die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes überschritten wird.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit durch Rechtsvorschriften nicht eine andere Prüfung vorgesehen ist. Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von studienbegleitenden Modulprüfungen durchgeführt werden. In Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 kann der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt auch mit der Feststellung abschließen, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(4) Der Vorbereitungsdienst endet

  1. 1.

    mit dem erfolgreichen Abschluss nach Absatz 3, frühestens jedoch mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst allgemein oder im Einzelfall festgesetzten Zeit,

  2. 2.

    mit dem endgültigen Nichtbestehen einer für den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendigen Prüfung oder mit der endgültigen Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises.

(5) Nähere Bestimmungen zum Vorbereitungsdienst treffen die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften unter Berücksichtigung dieser Verordnung und der besonderen Laufbahnverordnungen.