Rechtswörterbuch

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Autokauf - Neuwagen

 Normen 

§ 434 BGB

 Information 

1. Begriff des Neufahrzeugs

Nach der Rechtsprechung erfordert die Bezeichnung eines Fahrzeuges als Neufahrzeug, dass das Fahrzeug noch nicht seinem bestimmungsgemäßem Gebrauch als Verkehrsmittel zugeführt wurde. Keine Ingebrauchnahme ist die Überführung des Fahrzeugs oder die Durchführung einer Probefahrt.

Daneben werden auf dem deutschen Automarkt EU-Neuwagen angeboten. Dabei handelt es sich um aus einem anderen EU-Mitgliedsland importierte Fahrzeuge, die aufgrund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze bzw. Fahrzeugpreise in Deutschland zu einem günstigeren Preis angeboten werden können. EU-Neuwagen müssen ebenfalls die obigen Anforderungen an ein Neufahrzeug erfüllen.

2. Kaufvertrag

Beim Kauf eines Neuwagens wird das Kaufvertragsformular von dem Verkäufer, in den meisten Fällen dem Autohändler, vorgegeben. Dabei wird die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers vereinbart. Diese sind jedoch nur dann wirksam vereinbart, wenn sie ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen sind. Dies erfordert, dass ein Durchschnittskunde von der Geltung der AGBs Kenntnis erhalten kann.

Lieferfristen bzw. Liefertermine können sowohl unverbindlich als auch verbindlich vereinbart werden. Bei der Überschreitung einer verbindlichen Lieferfrist/Liefertermin gerät der Verkäufer automatisch in Verzug. Unverbindlich vereinbarte Lieferfristen/Liefertermine erfordern nach der Fristüberschreitung eine Wartezeit von ca. sechs Wochen, mit deren Ablauf der Käufer den Verkäufer erneut zur Lieferung auffordern kann und dieser bei Nichtlieferung in Verzug gerät.

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden Händler zumeist die von den Verbänden der Deutschen Automobilwirtschaft im Zusammenhang mit den Verbraucherorganisationen erarbeiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen (Neuwagen-Verkaufsbedingungen - NWVB).

Im Rahmen der Bestellung eines Neufahrzeuges ist der Käufer nach Neuwagenverkaufsbedingungen an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Der Antrag kann während dieser Zeit ausdrücklich oder konkludent durch die Lieferung des Fahrzeugs von dem Verkäufer angenommen werden.

Danach ist es dem Käufer gestattet, seine Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch bei anderen vom Hersteller anerkannten Betrieben geltend zu machen. Er hat den Verkäufer in diesem Fall hierüber zu informieren. Nach der Entscheidung BGH 15.11.2006 - VIII ZR 166/06 ist diese Klausel aber nicht so auszulegen, dass die Anerkennung des Fehlschlagens der Nachbesserungsversuche bei einer fehlenden Unterrichtung zu versagen ist.

3. Mängel des Fahrzeugs

3.1 Beschaffenheitsangaben

3.1.1 Fabrikneu

Lange Zeit war in der Literatur und der Rechtsprechung streitig, ab wann eine längere Standzeit eines Fahrzeugs, d.h. die Zeit von der Herstellung bis zum ersten Verkauf des Wagens, als Sachmangel einzustufen war mit der Folge, dass der Käufer die Gewährleistungsrechte geltend machen konnte.

Mit der Entscheidung BGH 15.10.2003 - VIII ZR 227/02 beendete der BGH die Unsicherheit und stellte Folgendes fest: Ein unbenutztes Fahrzeug ist dann noch fabrikneu, wenn

  • das Modell noch unverändert weitergebaut wird,

  • das Fahrzeug keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist

    und

  • zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

Die Überschreitung der Standdauer von mehr als einem Jahr begründet nach dem neuen Kaufrecht einen Sachmangel, da das Fahrzeug dann nicht mehr die zwischen den Vertragsparteien konkludent vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter PKW ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Händler aufweist (BGH 12.01.2005 - VIII ZR 109/04).

3.1.2 Jahreswagen

Als Jahreswagen werden insbesondere Fahrzeuge bezeichnet, die planmäßig nach spätestens einem Jahr weiterverkauft werden:

  • Fahrzeuge, die von den Mitarbeitern eines Autoherstellers zu einem günstigen Preis erworben werden und nach ca. einem Jahr wieder verkauft werden.

  • Vorführwagen eines Autohauses, die nur eine begrenzte Zeit eingesetzt werden.

  • Mietwagenfahrzeuge.

Nach der Entscheidung BGH 07.06.2006 - VIII ZR 180/05 ist ein als Jahreswagen verkauftes Fahrzeug nicht von der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen (Standzeit). Der Käufer ist berechtigt, seine kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war das Fahrzeug im Mai 1999 hergestellt und im August 2001 erstmalig zugelassen worden.

Nach den Ausführungen der Richter erfordert die Eigenschaft eines Jahreswagens, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Erstzulassung alle Eigenschaften eines fabrikneuen Fahrzeugs (s.o.) aufweist.

3.1.3 Vorführwagen

In Abgrenzung dazu hat der BGH zur Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" Folgendes ausgeführt (BGH 15.09.2010 - VIII ZR 61/09):

"Unter einem Vorführwagen wird (...) allgemein verstanden, dass es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen sein darf. (...) Die Senatsrechtsprechung zur Standzeit als Sachmangel von Neufahrzeugen (...) ist auf den Fall des Kaufs eines Vorführwagens ebenso wenig übertragbar wie die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit bei Jahreswagen (...). Die Zeit der Nutzung eines Fahrzeugs als Vorführwagen ist keine Standzeit im Sinne der Senatsrechtsprechung. (...) Der Begriff des Vorführwagens rechtfertigt (...) keinen allgemeinen Rückschluss auf das Alter des Fahrzeugs. Die Zeit, in der ein Fahrzeug als Vorführwagen genutzt worden ist, kann der Standzeit im Sinne der (...) Senatsrechtsprechung auch nicht unter dem Gesichtspunkt gleichgesetzt werden, dass ein Vorführwagen in der Regel nur wenig gefahren wird, überwiegend aber - als Ausstellungsobjekt - auf dem Betriebsgelände des Händlers steht."

3.2 Sicherheitsmängel

Der Autokäufer kann auch ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten wenn es sich zwar um einen sporadisch auftretenden Mangel handelt, dieser aber für die Verkehrssicherheit von Bedeutung ist (BGH 26.10.2016 - VIII ZR 240/15).

4. Zurückbehaltungsrecht

Der Käufer muss auch bei geringfügigen (behebbaren) Mängeln - wie z.B. einem Lackschaden an dem neu gekauften Pkw - grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen, bevor der Mangel beseitigt ist. Es besteht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht (BGH 26.10.2016 - VIII ZR 211/15).

Diese Rechtsprechung wurde mit den Urteilen BGH 19.11.2021 - V ZR 104/20

und BGH 14.02.2020 V ZR 11/18 bestätigt.

5. Informationspflichten

Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) zu machen.

Zur Anwendung dieser Vorgaben hat der BGH folgende Grundsätze erlassen (BGH 01.04.2021 - I ZR 115/20):

  • Für die Frage, ob es sich um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV handelt, ist nicht das im in elektronischer Form verbreiteten Werbematerial (hier: Werbung eines Autohändlers auf Facebook) im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV abgebildete konkrete Fahrzeug maßgebend, sondern der Personenkraftwagen, für den geworben wird (im Anschluss an BGH 28.05.2020 - I ZR 170/19).

  • Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV und dem Zweck der PkwEnVKV trifft die Pflicht zur Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des beworbenen Modells eines neuen Personenkraftwagens den werbenden Hersteller oder Händler unabhängig davon, ob er selbst oder ein anderer Hersteller oder Händler zum Zeitpunkt der Werbung objektiv zur Lieferung des beworbenen Modells in der Lage ist.

 Siehe auch 

Abrechnung auf Neuwagenbasis

Autokauf - Gebrauchtwagen

Inzahlunggabe - Fahrzeug

Kaufvertrag

Kaufvertrag - Gewährleistung

Kaufvertrag - Schadensersatzpflicht

Kfz-Leasing

Nacherfüllung

BGH 17.02.2010 - VIII ZR 70/07 (Lieferung der falschen Fahrzeugfarbe)

BGH 04.03.2009 - VIII ZR 160/08 (Erfordernis von Regenerationsfahrten bei Diesel kein Mangel)

BGH 16.07.2003 - VIII ZR 243/02 (Kein Neufahrzeug, wenn das Modell nicht mehr hergestellt wird)

BGH 15.10.2003 - VIII ZR 227/02 (Anforderungen an die Fabrikneuheit)

BFH 17.06.2009 - VI R 18/07 (Bewertung des Personalrabatts für Jahreswagen)

Ball: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Autokauf; Deutsches Autorecht - DAR 2010, 497

Koch: Aktuelle Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB 2002) - Eignung als Muster für die Neugestaltung von Verkaufs-AGB?; Monatszeitschrift für Deutsches Recht - MDR 2003, 661

Fritsche/Würdinger: Konkludenter Eigentumsvorbehalt beim Autokauf; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 1037

Reinking/Eggert: Der Autokauf; 15. Auflage 2023

Steimle: Garantiebedingungen im Pkw-Vertrieb; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 192

Schmidt: Sachmängelhaftung für Hersteller- und Händlerangaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emission neuer Personenkraftwagen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 329