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Ältere Arbeitnehmer

Normen

§ 82 SGB III

Information

1 Förderung der beruflichen Weiterbildung

Die Weiterbildung von Arbeitssuchenden sowie Arbeitnehmern wird unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeitsagentur gefördert. Ältere Arbeitnehmer können gemäß § 82 SGB III bei beruflicher Weiterbildung durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.

Der Antrag auf Förderung kann bei Vorliegen der in § 82 SGB III aufgeführten Voraussetzungen auch vom Arbeitgeber gestellt und die Förderleistungen an diesen erbracht werden.

Zu den allgemeinen Förderungen siehe den Beitrag »Weiterbildung«.

2 Befristete Arbeitsverträge

Siehe insofern den Beitrag »Befristetes Arbeitsverhältnis - Ältere Arbeitnehmer«.

3 Befreiung von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung bei Einstellung älterer Arbeitnehmer

Gemäß § 418 SGB III werden Arbeitgeber, die erstmalig einen Arbeitnehmer einstellen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung befreit.

Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Zahlung des hälftigen Beitrags bleibt bestehen.

Die Befreiung besteht seit dem 01.01.2008 nur noch für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Arbeitsverhältnisse.

Daneben wird die Einstellung von älteren, langzeitarbeitslosen Arbeitnehmern bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Zuschüssen für den Arbeitgeber gefördert (Arbeitsförderung Langzeitarbeitslose).

4 Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes

Ältere Arbeitnehmer haben einen längeren Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes.

metis