Rechtswörterbuch

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Fachkundige Stelle

 Normen 

§ 177 SGB III

§ 93 Abs. 2 SGB III

AZWV

AZAV

 Information 

1. Allgemein

Als Fachkundige Stellen werden im Recht der Arbeitsförderung (SGB III) sowohl Zertifizierungsstellen zur Anerkennung eines Bildungsträgers im Rahmen der geförderten Weiterbildung als auch Institutionen zur Entscheidung der Tragfähigkeit einer beruflichen Existenzgründung bei der Beantragung eines Gründungszuschusses bezeichnet.

Gemäß § 176 SGB III bedürfen Träger der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Aufgrund der EU-Verordnung 765/2008 über die Anforderungen an Akkreditierung und Marktüberwachung bei der Vermarktung von Produkten darf in jedem Mitgliedstaat nur noch eine einzige hoheitlich tätige Akkreditierungsstelle alle Akkreditierungen des Landes durchführen. Diese Aufgabe hat in Deutschland seit dem 1. Januar 2010 die unter staatlicher Aufsicht stehende Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) als mit dieser Aufgabe Beliehene inne.

Daher wird die Aufgabe der Anerkennung fachkundiger Stellen gemäß § 177 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit auf die Akkreditierungsstelle in der Form übertragen, dass diese künftig die Aufgabe der Kompetenzfeststellung von fachkundigen Stellen und damit die Akkreditierung als einheitliche Aufgabe umfassend wahrnimmt. Die Regelung zur Aufsicht stellt sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit über die Akkreditierungsstelle im Bereich der Arbeitsförderung umfassend die Fach- und Rechtsaufsicht wahrnehmen kann.

In § 177 Abs. 2 SGB III werden die wesentlichen Anforderungen an Zertifizierungsstellen gesetzlich normiert, die für eine Akkreditierung als fachkundige Stelle erforderlich sind. Die allgemeinen, sich aus dem Akkreditierungsstellengesetz ergebenden Anforderungen an die Akkreditierung und die sich daraus ableitenden Regeln für die Akkreditierung bleiben hiervon unberührt.

Die Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen einschließlich der jeweiligen Verfahren sind gemäß § 184 SGB III in der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (AZAV) geregelt.

2. Im Rahmen einer Existenzgründung

Gemäß § 93 Abs. 2 SGB III erfordert die Beantragung des Gründungszuschusses die (positive) Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung. Dabei sind insbesondere folgende Einrichtungen als fachkundige Stellen anerkannt:

 Siehe auch 

Arbeitslosenförderung

Arbeitslosengeld

Bürgergeld

Schlegel/Eicher: Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung; Kommentar; Loseblatt