§ 20 JAO, Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der VerwaltungZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO) Normgeber ...
§ 21 JAO, Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der RechtsanwaltsstationZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO) Normgeber ...
§ 22 JAO, Pflichtausbildung außerhalb der Bundesrepublik DeutschlandZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO) Normgeber ...
§ 23 JAO, WahlstationZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO) Normgeber ...
§ 24 JAO, EinführungsarbeitsgemeinschaftenZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Dritter Abschnitt – Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO) Normgeber ...
§ 25 JAO, AnwaltslehrgangZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Dritter Abschnitt – Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO) Normgeber ...
§ 26 JAO, PflichtarbeitsgemeinschaftenZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Dritter Abschnitt – Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO) Normgeber ...
§ 27 JAO, Lehrgang im ArbeitsrechtZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Dritter Abschnitt – Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO) Normgeber ...
§ 28 JAO, ArbeitstagungenZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Dritter Abschnitt – Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO) Normgeber ...
§ 29 JAO, Benennung zur ZulassungDRITTER TEIL – Die zweite juristische Staatsprüfung Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: JAO Gliederungs-Nr.: 322-124