Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 111 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 11 – Gewässeraufsicht, Bußgeldbestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 111 LWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 18 Absatz 3 mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft Seen befährt oder durchfährt, ohne dass dies als Gemeingebrauch gestattet ist,

  2. 2.

    entgegen § 19 ohne Genehmigung ein nicht schiffbares Gewässer erster Ordnung oder ein Gewässer zweiter Ordnung mit einem Motorfahrzeug benutzt oder auf einem solchen Gewässer ein Wohnboot hält,

  3. 3.

    ohne die nach § 23 Absatz 1 erforderliche Genehmigung Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern errichtet oder wesentlich verändert,

  4. 4.

    einer Nebenbestimmung nach § 23 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,

  5. 5.

    die nach § 24 Absatz 4 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet,

  6. 6.

    ohne die nach § 24 Absatz 10 erforderliche Genehmigung eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,

  7. 7.

    innerhalb des ein Meter breiten Gewässerrandstreifens gemäß § 26 Absatz 2 Ackerland pflügt oder Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel anwendet,

  8. 8.

    entgegen § 30 seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht an Gewässern zweiter Ordnung nicht nachkommt,

  9. 9.

    eine vollziehbare Anordnung nach § 36 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht befolgt,

  10. 10.

    die nach § 40 Absatz 4 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet,

  11. 11.

    nicht die vom Träger der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 48 Absatz 3 festgesetzten Maßnahmen durchführt,

  12. 12.

    entgegen § 50 ohne Genehmigung flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, in öffentliche oder private Abwasseranlagen einleitet,

  13. 13.

    nicht die von der Wasserbehörde nach § 51 Absatz 2 festgesetzten Anpassungsmaßnahmen durchführt,

  14. 14.

    eine Abwasserbehandlungsanlage oder ein Regenrückhaltebecken ohne eine nach § 52 Absatz 1 erteilte Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert oder betreibt oder Auflagen, die in der Genehmigung festgesetzt sind, nicht befolgt,

  15. 15.

    seinen Verpflichtungen zur Selbstüberwachung von Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen nicht nachkommt oder den dazu aufgrund einer Verordnung nach § 110 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  16. 16.

    ohne die nach § 70 Absatz 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung entgegen § 70 Absatz 1 die dort genannten Handlungen vornimmt,

  17. 17.

    entgegen § 73 Satz 4 im Vorland eine der in Nummer 16 bezeichneten Handlungen ohne die nach § 70 Absatz 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung vornimmt,

  18. 18.

    in Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 74 Absatz 1 Nummer 1 eine gemäß § 75 Absatz 1 in Verbindung mit § 78 Absatz 4 WHG oder § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 WHG untersagte Handlung vornimmt oder einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 75 Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,

  19. 19.

    entgegen § 79 Absatz 1 eine Halligwarft ohne Genehmigung errichtet, beseitigt, verstärkt oder wesentlich umgestaltet,

  20. 20.

    entgegen § 80 Küstenschutzanlagen oder sonstige Anlagen an der Küste ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt,

  21. 21.

    entgegen § 80 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Nutzung die Anlage nicht beseitigt,

  22. 22.

    ohne die nach § 81 Absatz 2 erforderliche Ausnahmegenehmigung entgegen § 81 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Handlungen vornimmt,

  23. 23.

    ohne die nach § 81 Absatz 2 erforderliche Ausnahmegenehmigung entgegen § 81 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 die dort genannten Handlungen vornimmt,

  24. 24.

    entgegen § 82 Absatz 1 ohne die nach § 82 Absatz 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung

    1. a)

      in einer Entfernung bis zu 50 Meter landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung von Landesschutzdeichen und bis zu 25 Meter vom Fußpunkt der Innenböschung von Regionaldeichen,

    2. b)

      im Deichvorland,

    3. c)

      in einer Entfernung bis zu 150 Meter landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers oder vom seewärtigen Fußpunkt einer Düne oder eines Strandwalles,

    4. d)

      in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste (§ 59 Absatz 1 Satz 2)

    bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich ändert,

  25. 25.

    eine vollziehbare Anordnung nach § 93 Absatz 2 nicht befolgt,

  26. 26.

    ohne die nach § 95 Absatz 1 und 2 oder § 95b erforderlichen Zulassungen

    1. a)

      Häfen oder Landungsstege errichtet,

    2. b)

      Hafenanlagen errichtet oder verändert,

    3. c)

      in öffentlichen Häfen baggert, Sand, Kies oder Steine entnimmt oder anschüttet oder Schifffahrtszeichen setzt oder betreibt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund

  1. 1.

    des § 17, des § 21, des § 53 oder

  2. 2.

erlassenen Verordnung oder einer nach § 44 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.