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§ 23 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Oberirdische Gewässer → Unterabschnitt 1 – Gemeingebrauch, Anlagen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 23 LWG – Anlagengenehmigung (zu § 36 Absatz 1 WHG)

(1) Die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 gilt auch für Anlagen,

  1. 1.

    die einer erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau eines Gewässers dienen,

  2. 2.

    in oder an Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes,

  3. 3.

    die nach § 95 genehmigungspflichtig sind,

  4. 4.

    die wassergefährdende Stoffe befördern,

wenn durch sie eine Verunreinigung des Wassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses zu besorgen ist.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages anders entscheidet. Die Frist nach Satz 1 beginnt zu laufen, sobald die Unterlagen vollständig bei der Wasserbehörde vorliegen. Die Wasserbehörde hat den Eingang des Antrags und den Fristbeginn nach Satz 2, soweit dieser vom Zeitpunkt des Antragseingangs abweicht, schriftlich zu bestätigen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Sicherheit, beeinträchtigt. Sie kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 5 sowie der Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle eines Widerrufs nach Satz 6 gilt § 117 Absatz 6 LVwG entsprechend.