§ 95 LWG - Genehmigungsbedürftige Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Genehmigungsbedürftige Vorhaben sind:
- 1.
die Errichtung oder die Veränderung und der Betrieb von Anlagen in, über oder unter den in § 93 genannten Gewässern oder an ihren Ufern, falls durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Gewässer oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, soweit sie nicht Bestandteil der schiffbaren Bundeswasserstraßen sind;
- 2.
Baggerungen oder die Entnahme von Sand, Kies und Steinen sowie Anschüttungen in öffentlichen Häfen, soweit hierfür keine ström- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz erteilt wurde und
- 3.
das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen in den Häfen.
(2) Für die Genehmigung eines Vorhabens nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 23 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 zu erteilen ist, falls durch die baulichen Maßnahmen der für die Schifffahrt erforderliche Zustand des Gewässers und die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt wird. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes des Gewässers oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhütet oder ausgleicht. Die Genehmigung kann versagt werden, falls durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes des Gewässers oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden kann. In den Fällen einer entsprechend § 23 Absatz 2 durch Fristablauf erteilten Genehmigung sind die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 2 sowie der Widerruf auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig falls damit eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes des Gewässers oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhütet oder ausgeglichen werden kann. Im Falle eines Widerrufes nach Satz 4 gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend.
(3) Eine Genehmigungspflicht oder weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt. Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung dienen.