§ 97 LWG - Widmung von Häfen
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Die Widmung planfeststellungsbedürftiger oder aufgrund von § 94 planfestgestellter Häfen für den öffentlichen Verkehr erfolgt durch die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der planrechtlichen Entscheidung.
(2) Häfen, die nicht planfestgestellt wurden, die aber nach § 94 planfeststellungsbedürftig wären, gelten als für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Der Umfang der Widmung ergibt sich im Übrigen nach dem rechtlich bisher zulässigen Gebrauch.
(3) Soweit Häfen in rechtlich zulässiger Weise geringfügig geändert werden, gelten die entsprechenden Bereiche als gewidmet oder entwidmet. Häfen nach Absatz 1 oder 2 können nur soweit durch kommunale Bauleitplanung überplant werden, als damit der Widmungszweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Widmung sonstiger Häfen erfolgt durch ihre Träger. Im Zweifel ist für den Umfang der Widmung der genehmigte Bestand zugrunde zu legen.