§ 94 LWG - Planfeststellungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Für die Errichtung oder erhebliche bauliche Änderung eines Hafens mit überörtlicher Bedeutung oder eines Hafens zum Laden und Löschen von Schiffen mit mehr als 1.350 t Tragfähigkeit gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über das Planfeststellungsverfahren.
(2) Die Planfeststellung ist im Übrigen auf Antrag des Vorhabenträgers zulässig.
(3) Im Planfeststellungsverfahren sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit untereinander und gegeneinander abzuwägen.
(4) Dient der Hafen oder dessen wesentliche Änderung der Sicherstellung der Landesund Bündnisverteidigung oder zumindest überwiegend
- 1.
der Energieversorgung,
- 2.
dem Klimaschutz,
- 3.
der Anpassung an die Folgen des Klimawandels oder
- 4.
der Versorgung von Inseln und Halligen,
wird ein überragendes öffentliches Interesse an dessen Errichtung oder wesentlicher Änderung festgestellt. Die Feststellung trifft das für Häfen zuständige Ministerium, für die Häfen mit Bedeutung für die Sicherstellung der Landes- und Bündnisverteidigung im Benehmen mit dem für Verteidigung zuständigen Bundesministerium. In den Fällen der Nummer 1 bedarf es des Einvernehmens mit dem für Energieversorgung zuständigen Ministerium, in den Fällen der Nummern 2 und 3 bedarf es des Einvernehmens mit dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium und in den Fällen der Nummer 4 bedarf es des Einvernehmens mit dem für Küsten- und Meeresschutz zuständigen Ministerium.
(5) Diese Regelung gilt nicht für bundeseigene Häfen aller Bundesverwaltungen einschließlich der Marine.