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§ 52 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 4 – Abwasserbeseitigung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 52 LWG – Genehmigung für Abwasserbehandlungsanlagen und Regenrückhaltebecken (zu § 60 Absatz 3 und 7 WHG)

(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht unter § 60 Absatz 3 WHG fallen, sowie von Regenrückhaltebecken sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht entfällt für

  1. 1.

    Anlagen zum Behandeln von häuslichem Schmutzwasser, bei denen der Schmutzwasseranfall acht m3/d nicht übersteigt,

  2. 2.

    Abwasserbehandlungsanlagen, für die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise zu führen sind,

  3. 3.

    Abwasservorbehandlungsanlagen, soweit sie nicht nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 WHG der Genehmigungspflicht unterliegen,

  4. 4.

    Abwasserbehandlungsanlagen nach Maßgabe des Absatzes 3 und

  5. 5.

    Regenrückhaltebecken, soweit diese an die Kanalisation des Abwasserbeseitigungspflichtigen angeschlossen werden.

(2) Darüber hinaus kann die oberste Wasserbehörde durch Verordnung weitere Anlagen von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 ausnehmen, insbesondere wenn die Anlagen und ihr Betrieb von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind oder wenn Anforderungen in technischen Regelwerken oder in Bundes- oder Landesrecht eine weitere Genehmigungspflicht entbehrlich machen.

(3) Abwasserbehandlungsanlagen können durch das Deutsche Institut für Bautechnik der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig hergestellt werden und nicht unter die Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 fallen. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Bauartzulassungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein.