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§ 96 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 9 – Verkehrsrechtliche Vorschriften

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 96 LWG – Genehmigungsverfahren

(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 95 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) beizufügen.

(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Antragstellerin oder den Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens bestimmten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen, oder wenn zu besorgen ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere öffentliche Verkehrsinteressen, beeinträchtigen würde. Nebenbestimmungen nach § 107 LVwG sind zulässig.

(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer wiederholt oder schwer gegen die ihr oder ihm durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt auferlegten Pflichten verstoßen hat. Die §§ 116 und 117 LVwG bleiben unberührt.

(4) Die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Hafens oder eines Landungssteges im Sinne des § 95 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die zuständige Behörde kann die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss sie oder ihn hiervon befreien, wenn ihr oder ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zuzumuten ist.

(5) Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Hafens gehören auch die Einrichtung, der Betrieb und die Unterhaltung der erforderlichen Anlagen und Vorrichtungen zur Entsorgung von Schiffen sowie zur Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Hafenbetrieb. Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für Abfall zuständigen Ministerium zur Durchführung von internationalen Rechtsvorschriften und von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und hierbei insbesondere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Abgabe,

  2. 2.

    den Gebührenrahmen,

  3. 3.

    die Benutzungspflicht einschließlich der Ausnahmen hiervon,

  4. 4.

    Informations- und Meldepflichten.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Verpflichtungen Dritter bedienen. Entsprechen zugelassene Häfen nicht den Anforderungen, so hat die Verkehrsbehörde sicherzustellen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer innerhalb angemessener Frist ihre oder seine Verpflichtungen erfüllt.

(6) Mit einem Antrag auf Genehmigung eines Sportboothafens gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Sportboothafens erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. Die Verkehrsbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung zu übersenden, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, diese Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Verkehrsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit.

(7) Die Vorschriften über den Ausbau oberirdischer Gewässer bleiben unberührt.