§ 30 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 2 – Oberirdische Gewässer → Unterabschnitt 2 – Gewässerunterhaltung
§ 30 LWG – Erfüllung der Unterhaltungspflicht (zu § 40 Absatz 1 WHG)
(1) Die Unterhaltungspflicht nach § 28 wird von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt.
(2) Soweit die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder derartige Verbände noch nicht bestehen, erfüllen
- 1.
bei Gewässern im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 die Anliegergemeinden,
- 2.
bei Gewässern im Sinne des § 28 Absatz 2 die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers und, wenn sich diese oder dieser nicht ermitteln lässt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke
die Unterhaltungspflicht. Über die Zweckmäßigkeit entscheidet die Wasserbehörde.