Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Oberirdische Gewässer → Unterabschnitt 2 – Gewässerunterhaltung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 36 LWG – Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung (zu § 42 Absatz 1 und abweichend von § 42 Absatz 2 WHG)

(1) Die untere Wasserbehörde erlässt die nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WHG zulässigen behördlichen Entscheidungen und Festlegungen der nach § 25 WHG erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch wasserbehördliche Anordnung. Dabei können Art und Umfang der Unterhaltungsmaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen näher bestimmt werden, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weitergehenden Anforderungen enthält.

(2) Die wasserbehördlichen Anordnungen können auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete durch Verordnung geregelt werden. Sind Regelungen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung.

(3) Abweichend von § 42 Absatz 2 WHG stellt die untere Wasserbehörde nur in den Fällen des § 31 Absatz 2 Satz 2 das Verhältnis der Kostenbeteiligung fest.